Quelle

615.11

Gebührentarif

Gebührentarif KRB vom 24. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2014)

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EG ZGB)1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 31. August 1979 und vom 10. Januar 1989

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen2)

Art. 1 . Gebührenpflicht

Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.

Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.

Art. 2 . Auslagenersatz

Auslagen, wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.

Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder, sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.

Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.

Art. 3 . Gebührenrahmen

Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

1. Oktober 1989.

Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung

  1. die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder

  2. eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird.

Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befugnisse dem Obergericht zu.1)

In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.

Art. 4 . Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte

Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 5 . Vorschuss

Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2), der Schweizerischen Straf-3) und Zivilprozessordnung4)5).

Art. 6 . Zuständigkeit

Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.

Art. 7 . Kontrolle

Das Finanzdepartement6) kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

Art. 8 . Fälligkeit, Zahlungsfrist

Gebühren und Auslagenersatz werden mit der Zustellung der Rechnung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

1) § 3 Absatz 2bis eingefügt am 24. August 2010.

Art. 9 . Verzugszins

In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf-1) und Zivilprozessordnung2). Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.3)

Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.

Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.4)

Art. 10 . Vergütungszins

In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.

Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.

Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.5)

Art. 11 . Vollstreckung

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in andern Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG)6).

Art. 12 . Haftung

Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien.

Art. 13 . Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren. Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.7) Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.

Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 14 . Erlass

Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 500 Franken nicht übersteigt.

Der Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung durch die Finanzkontrolle.1)

Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.2)

In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement3) über Erlassgesuche.

Art. 15 . Verwendung der Gebühren

Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.

Art. 16 . Weisungen

Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.

1) § 14 Absatz 2 Fassung vom 24. August 2010. 2) § 14 Absatz 2bis Fassung vom 24. August 2010. 3) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

II. Gebühren der Verwaltung A. Gemeinsame Gebühren

Art. 17 .

Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist 100-5'000

Beschwerdeentscheide eines Departementes 100-2'000

Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur1) oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.

Art. 18 .

Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften 50-1'000

Genehmigung der Statuten von Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen 50-1'000

Art. 19 .2)

Schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird. 50-5'000

Mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird. 50-5'000

Art. 19bis .3)

Besonderer Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Abs. 2 lit. a InfoDG) 50-2'000

Abgabe von Datenträgern (§ 40 Abs. 2 lit. b InfoDG)

  • pro Diskette 2

  • pro CD-ROM 10

Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben. 2) § 19 Fassung vom 22. September 2013. 3) § 19bis eingefügt am 21. Februar 2002 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz.

Art. 19ter .1)

Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-20‘000

Art. 20 .

Fotokopie, je A4-Seite –.50

Fotokopie, je A3-Seite –.70 B. Gebühren der Departemente und Amtsstellen

1. Staatskanzlei

Art. 21 .

Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplikates

  1. Rechtsanwalt, Notar, Gerichtsschreiber2) 100

  2. Kaminfeger, Hebamme 50

Art. 22 .

Beglaubigung 10

Bescheinigung 15

Ausstellen einer Apostille 30

Art. 22bis .3)

Bewilligung einer eigenen Wahlzelle oder eines eigenen Zustellkuverts 50

Art. 22ter .4)

Zulassung zu einem Rechtspraktikum5) 100 Abänderung oder Abbruch eines Rechtspraktikums6) 100

Verlängerung der Prüfungsfrist7) 100 1) § 19ter eingefügt am 22. September 2013. 2) § 21 Buchstabe a Fassung vom 10. Mai 2000. 3) § 22bis eingefügt am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 4) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 5) § 22ter Absatz 1 Fassung vom 10. März 2010. 6) § 22ter Absatz 1bis eingefügt am 10. März 2010. 7) § 22ter Absatz 1ter eingefügt am 10. März 2010.

Ablegen von Prüfungen

  1. als Rechtsanwalt1) 800 als Notar 500

  2. als Gerichtsschreiber 300 3 Wiederholung einer Prüfung

  3. einer schriftlichen Prüfung 100

  4. einer mündlichen Prüfung 200

Art. 22quater .2)

Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Anwaltsgesetzes vom 10. Mai 20003) (Substitution) 100-500

Art. 22quinquies .4)

Ermächtigung zur Ausübung des Notariates 250

Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht5) 100-2'000

Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats6) 350

Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewahrung7) 100-2'000

Art. 22sexies .8)9)

Entscheid über Begnadigung

  1. des Kantonsrates 100-5'000

  2. des Regierungsrates 100-3'000

Art. 22septies .10)

Entscheid über Enteignung

  1. des Kantonsrates 500-3'000

  2. des Regierungsrates 100-1'000

Art. 22octies .11)

Verfügungen über medizinische Staatshaftung nach §§ 19bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 200412 100-5'000 1) § 22ter Absatz 2 litera a Fassung vom 10. Mai 2000. 2) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 5) § 22quinquies Absatz 2 angefügt am 6. Juli 2005. 6) § 22quinquies Absatz 3 angefügt am 10. März 2010. 7) § 22quinquies Absatz 4 angefügt am 10. März 2010. 8) § 22sexies Fassung vom 10. März 2010. 9) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 10) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 11) § 22octies eingefügt am 29. August 2012.

2. Staatsarchiv

Art. 23 .

...1)

Archivalische und genealogische Nachforschungen 50-5'0002)

Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen 50-5'0003) 4-5 ...4)

Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät5)

  1. Format A4 1.50

  2. Format A3 2 7 Reproduktion von Archivgut6) 30 8 Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück)7) 10-100

3. Finanzdepartement8)

Art. 24 .

Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren

  1. Bücheruntersuchungen 200-3'000

  2. andere Untersuchungsmassnahmen 50-1'000

Art. 25 .

Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch das Amt für Katasterschätzung 300-1'500 1) § 23 Absatz 1 aufgehoben am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 2) § 23 Absatz 2 Gebührenrahmen vom 25. Januar 2006 Archivgesetz. 3) § 23 Absatz 3 Gebührenrahmen vom 25. Januar 2006 Archivgesetz. 4) § 23 Absätze 4-5 aufgehoben am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 5) § 23 Absatz 6 eingefügt am 24. Oktober 1990. 6) § 23 Absatz 7 angefügt am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 7) § 23 Absatz 8 angefügt am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 8) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

Art. 26 .

Beschwerdeentscheid der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) 50-2'000

Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch eine Schätzungskommission der SGV 300-1'500

Patentprüfung für Kaminfeger 400

Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von Gebäudeblitzschutzvorrichtungen 100

Die Gebühren nach § 26 gehen an die SGV.

4. Forst-Departement1)

Art. 27 .2) Bewilligungen im Waldbereich

  1. Rodungsbewilligung 300-5'000

  2. Schlagbewilligung 100-1'000

  3. Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen 20-500

  4. Bewilligung zur nachteiligen Nutzung 100-1'000

  5. Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe 50-200

  6. Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot 200-1'000

  7. Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum 200-1'000

  8. Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald 100-2'000

Art. 27bis .3) Einspracheentscheide

  1. gegen Rodungsgesuche 100-2'000

  2. gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000

  3. bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren 100-2'000

  4. bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000

  5. gegen Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000

Art. 27ter .4) Weitere Gebühren im Waldbereich

  1. Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000

  2. Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500

  3. Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000 1) Heute Kantonsforstamt, Volkswirtschaftsdepartement.

2) § 27 Fassung vom 16. Dezember 1998. 3) § 27bis eingefügt am 16. Dezember 1998. 4) § 27ter Fassung vom 16. Dezember 1998.

Art. 28 .1) Fischereibewilligungen

Patente

  1. Jahrespatent 140

  2. Wochenpatent 80

  3. Tagespatent 20

  4. Gastpatent2) 50 2 Jugendpatente

  5. Jahrespatent 50

  6. Wochenpatent 30

  7. Tagespatent 15 3 Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100% erhoben werden.

Andere fischereiliche Bewilligungen

  1. Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren 50-250

  2. Laichfischenfangbewilligungen 50-250

  3. Sonderfangbewilligungen 50-250

  4. Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250

Art. 28bis .3) Weitere Gebühren im Fischereibereich

Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofisch fangprüfung 50-300

Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsausweise 20-200

Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer 50-1'000

Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer 50-15'000

Art. 29 .4)

Jagdlehrgang und Jagdprüfung5) 600

Wiederholung der praktischen oder der theoretischen Jagdprüfung6) 200

Duplikate für Prüfungsausweise 50

Art. 29bis .7) Jagdpass

Ausstellen eines Jagdpasses

  1. für Jagdpächter mit Wohnsitz im Kanton 80

  2. für Jagdpächter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons 160 1) § 28 Fassung vom 12. März 2008.

2) § 28 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 22. September 2013. 3) § 28bis Fassung vom 12. März 2008. 4) § 29 Fassung vom 16. Dezember 1998. 5) § 29 Absatz 1 Fassung vom 22. September 2013. 6) § 29 Absatz 2 Fassung vom 22. September 2013. 7) § 29bis eingefügt am 16. Dezember 1998.

  1. für Jagdaufseher 80

  2. für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton pro Jahr 160 pro Woche 50 pro Tag 20

  3. für Jagdgäste mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons pro Jahr 250 pro Woche 80 pro Tag 30

  4. Dazu kommen die Auslagen für das Passformular und die Passkarte.

…1)

Zuschlag für Eilausstellung eines Tages- oder Wochenjagdpasses 50

Zuschlag für Eilausstellung eines Jahresjagdpasses 100

Entzug des Jagdpasses 50

Duplikate für Jagdpass 50

Art. 29ter .2) Jagdbewilligungen

  1. Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tiere 50-200

  2. Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere 50-1'000

  3. Bewilligung für die Ausübung der Falknerei 50

  4. Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidg. Bann- und Schutzgebieten 100-2'000

  5. Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter Wildtiere3) 50-200

Art. 29quater .4) Weitere Gebühren im Jagdbereich

Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50-1'000

…5)

Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung 50-5'000

Verfügung des Departementes betreffend Wildschaden 100-2'000 1) § 29bis Absatz 2 aufgehoben am 22. September 2013. 2) § 29ter eingefügt am 16. Dezember 1998. 3) § 29ter Buchstabe e angefügt am 22. September 2013. 4) § 29quater eingefügt am 16. Dezember 1998. 5) § 29quater Absatz 2 aufgehoben am 22. September 2013.

Art. 30 .1) Mahngebühren im Wald-, Jagd- und Fischereibereich

Mahngebühren 50

Art. 30bis .2)

Andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügungen 50-1'000

Art. 30ter .3)

Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden 50-15'000

5. Soziale Sicherheit4)

Art. 31 .5)

Verfügungen über die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung 100-1'000

Art. 32 .6)

Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhungen und Kündigungen 50-200

Art. 33 .7)

Bewilligung nach dem Sterilisationsgesetz8) 100-1‘000

Art. 34 .9)

Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption 100-1‘000 1) § 30 Fassung vom 16. Dezember 1998. 2) § 30bis eingefügt am 16. Dezember 1998. 3) § 30ter eingefügt am 16. Dezember 1998. 4) Titel 5. Fassung vom 25. Januar 2012. 5) § 31 Fassung vom 25. Januar 2012. 6) § 32 Fassung vom 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 7) § 33 Fassung vom 25. Januar 2012.

Art. 35 . )

Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung, insbesondere für ambulante, teilstationäre und stationäre Institutionen in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Alter, Sucht, Behinderung, Pflege sowie soziale Notlagen 100-1'000

Art. 35bis .2)

Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen 300-3‘000

Art. 35ter .3)

Beglaubigung oder Einholen einer auswärtigen Beglaubigung 50

Art. 35quater …4)

Art. 35quinquies . 5) Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen:

  1. Errichtung von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutze von Nettovermögen ab Fr. 50'000 200-2‘000

  2. Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Artikel 405 Absatz 3 ZGB 100-1‘000

  3. Erteilung von Zustimmungen nach Artikel 416 Absatz 1

Ziffer 3 bis 9 ZGB 200-2‘000

Von der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht

  1. Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen 500-5‘000

  2. Vormundschaften und Beistandschaften im Zusammenhang mit Adoptionen einschliesslich die Ernennung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 100-1‘000

  3. Zustimmung zur Adoption gemäss Artikel 265 ZGB 100-1‘000

  4. Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs 500-5‘000 1) § 35 Fassung vom 25. Januar 2012.

2) § 35bis Fassung vom 25. Januar 2012. 3) § 35ter eingefügt am 25. Januar 2012. 4) §§ 35ter-35quater aufgehoben am 12. Juli 2005. 5) § 35quinquies eingefügt am 25. Januar 2012.

h) Genehmigung einer Abfindungsvereinbarung nach

Artikel 288 ZGB 200-2‘000

i) Regelung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 298a Absatz 2 ZGB 500-5‘000

Art. 35sexies .1) Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen

Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr:

  1. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 300-3‘000

  2. für persönliche Betreuung 300-3‘000

  3. für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben 500-5‘000 2 Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von Fr. 100. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.

Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.

1) § 35sexies eingefügt am 25. Januar 2012.

6. Volkswirtschaftsdepartement1)

Art. 36 .

Anordnung von Massnahmen nach Artikel 52 des Arbeitsgesetzes (ArG) vom 13. März 19642) 100-1'000

Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter Arbeitsstunden mindestens 20 höchstens 400

Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen 50-400

Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung anzuordnen 50-400

Bewilligung zur Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen 50

Art. 37 .3)

Verfügungen nach der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit4) 500-5‘000

Art. 38 .

Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes höchstens 2'000

Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes höchstens 1'000

Betriebsbewilligung für technische Anlagen 100-500

Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage 100-500

Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen 300-1'000 §§ 39.-41. ...5)

Art. 42 .1)

Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons 150-600

Art. 43 . …2)

Art. 43bis .3)

Verfügungen und Entscheide im Rahmen der Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen 50-4'000

Art. 43ter .4)

Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer 25

6bis. Zivilstand, Bürgerrecht und Gemeinden5)

Art. 43quater .6)

Adoptionsverfügung 500-1'000

Bewilligung einer Namensänderung 100-600

Art. 43quinquies .7) Erteilen des Kantonsbürgerrechtes

Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch 200-3'000

Art. 43sexies .8)

Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird 1‘000-10‘000

Revisionsbeanstandungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden 200-10‘000

Entzug der Selbstverwaltung 1‘000-10‘000 1) § 42 Fassung vom 4. Dezember 1991. 2) § 43 aufgehoben am 21. Juni 2011. 3) § 43bis angefügt am 21. Oktober 2003. 4) § 43ter eingefügt am 23. Juni 2004. 5) Titel 6bis. eingefügt am 25. Januar 2012. 6) § 43quater angefügt am 12. Juli 2005. 7) § 43quinquies Fassung vom 24. September 2006 Bürgerrechtsgesetz. 8) § 43sexies eingefügt am 22. September 2013.

7. Landwirtschafts-Departement1)

Art. 44 .2)

Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht 50-1'000 §§ 45–46. ...3)

Art. 47 .

Bewilligung

  1. einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften 50-300

  2. der Fortsetzung der Pacht 50-300

  3. der parzellenweisen Verpachtung 50-300 2 Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe 50-600 3 Einspracheentscheid nach § 5 der Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht vom 29. September 19864) 100-2'000

Art. 48 .5) Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken

  1. ohne Subventionsrückerstattung 100-250

  2. mit Subventionsrückerstattung 150-400

Art. 48bis .6) Produktionslenkung und Einkommenssicherung

Anerkennungen und Beitragsermittlung 50-500

Art. 48ter .7) Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen

Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach §§ 19 bis

der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom

24. August 20048) 100-250

Art. 49 . …9)

1) Amt für Landwirtschaft, Volkswirtschaftsdepartement. 2) § 44 Fassung vom 2. April 1996; GS 93, 915. 3) §§ 45 und 46 aufgehoben am 2. April 1996; GS 93, 915.

Art. 50 . Viehandel1)

Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels:

  1. Grundgebühr pro Jahr2) 1. Pferde- und Grossviehhandel 150 2. Kleinviehhandel 75

  2. Umsatzgebühr 1. Pferd, Fohlen, Maultier und Esel, pro umgesetztes Stück 7.50 2. Rindvieh (Kälber unter 3 Monaten ausgenommen), pro umgesetztes Stück 1.50 3. Kleinvieh (Schlachtschweine, Kälber unter 3 Monaten, –.75 Schafe, Ziegen), pro umgesetztes Stück

4. Ferkel und Faselschweine, pro umgesetztes Stück –.40

Art. 50bis .3) Tierseuchen

  1. Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchenge- 100-800 setzgebung4)

  2. …5)

  3. Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100-2'500

  4. Kontrollen, Zertifikate, usw. 50-500

  5. Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 20116)7) 100-2‘000

Art. 50ter …8)

Art. 50quater .9) Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze)

  1. Tiere der Pferdegattung pro Stück 6

  2. Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6

  3. Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3

  4. Kleinvieh pro Stück 3 1) § 50 Sachüberschrift eingefügt am 22. September 2013.

2) § 50 Buchstabe a Fassung vom 22. September 2013. 3) § 50bis eingefügt am 2. April 1996; GS 93, 915. 4) § 50bis Buchstabe a Fassung vom 22. September 2013. 5) § 50bis Buchstabe b Fassung vom 22. September 2013.

Art. 51 .1)

Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel

Absatz 2 Buchstaben abis, c, d und e des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 19922) 200-10'000

Art. 51bis …3)

Art. 52 .4) Tierschutz

  1. Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung5) 100-5'000

  2. Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000

  3. Kontrollen, Zertifikate, usw. 6) 100-2'000

Art. 52bis .7)

Hundehaltung nach dem Gesetz über das Halten von Huna) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4) 100-1'500

  1. Anordnung von Massnahmen (§ 5) 100-1'500

  2. Abgabe von Kontroll- oder Ersatzzeichen (§ 11) 20

  3. Mahngebühr pro Mahnung 50

Art. 52ter .9) Tierarzneimittel

  1. Detailhandelsbewilligung 200

  2. Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 200410) 200-2‘000

  3. Übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5‘000 1) § 51 Fassung vom 22. September 2013.

8. Bau- und Justizdepartement1)

Art. 53 .2)

Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung

  1. nach der Gesetzgebung über Wasser, Boden und Abfall 100-15'000

  2. ...3) 2 Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach der Gesetzgebung über Wasser, Boden und Abfall bewilligt wurden 300-3'000

Art. 54 .4)

Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien 400-75'000

Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000

Art. 55 .

Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten

  1. durch den Regierungsrat 100-100'000

  2. durch den Kantonsrat bzw. das Volk bis 500'000

  3. zusätzlich pro kW 20

Art. 56 .5)

Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem Grundwasser

a) Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren 1. Entnahme von Oberflächenwasser - konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter –.65 - zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m3 –.007 Die Gebühren nach Ziffer 1 für die Entnahme von Oberflächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interesse um 20% ermässigt werden.6) 1bis.7) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen - bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge, pro Minutenliter –.50 2) § 53 Fassung vom 17. März 2010. 3) § 53 Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 17. März 2010. 4) § 54 Fassung vom 27. August 1996; GS 93, 1026. 5) § 56 Fassung vom 27. August 1996; GS 93, 1027. 6) § 56 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 letzter Satz Fassung vom 17. März 2010. 7) § 56 Buchstabe a Ziffer 1bis eingefügt am 17. März 2010.

2. Entnahme von Grund- und Quellwasser1) Kategorie A: private Nutzung als Trinkwasser Kategorie B:2) öffentliche Nutzung als Trinkwasser

  • Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1,5

  • Wasserverbrauchszins, pro m3 –.015 Wird die Fassung allein für die Trinkwasserversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasserrechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke mindestens 400 Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung

  • Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1

  • Wasserrechtszins, pro m3 –.005 Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen Kategorie F: Grundwasserabsenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)

  • Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10 mindestens 400 3. ...3) 4. Betrieb von Wärmepumpeanlagen durch Oberflächenwasser, pro MJ/h 1 5. Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken, pro m3 verdunstetes Wasser (Differenz zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe)4) –.22 6. Schiffshäuser und andere Bauten, pro m2 beanspruchte Wasserfläche 12 mindestens 240 1) § 56 Buchstabe a Überschrift Ziffer 2 Fassung vom 17. März 2010. 2) § 56 Buchstabe a Ziffer 2 Kategorie B Fassung vom 17. März 2010. 3) § 56 Buchstabe a Ziffer 3 aufgehoben am 17. März 2010. 4) § 56 Absatz 1 litera a Ziffer 5 Fassung vom 4. September 2001.

7. Schiffsstege, pro m2 beanspruchte Wasseroberfläche 6 mindestens 60 8. Schiffsanbindepfosten, je Anbindestelle 120 9. pro Schiff

  • ohne Motor 100

  • mit Motorenleistung bis 6 kW 150

  • mit höherer Motorenleistung 250

b) Einmalige Nutzungsgebühren 1. Gewässerüber- oder unterquerende Rohrleitungen pro Laufmeter 4-7 2. Gewässerüberquerende Leitungen - Freileitungen, pro Draht und Laufmeter bis 60 kv 3.50 bis 250 kV 6 über 250 kV 8 mindestens 110 - Rohrleitungen, Zoreseisen usw., pro Laufmeter 4-7 mindestens 110 - Masten, pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung des Wasserunterhaltsdienstes 70-700 3. Überbrückungen und Eindeckungen, je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes, pro m2 Nutzfläche 10-85 4. Entnahme von Sand, Kies und anderem Material, je nach Wert des gewonnenen Materials, pro m3 3-30 mindestens 150 5. Einbauten in Grundwasser Bewilligung 300-3'000 Konzession, pro m3 umbauten Raum - bis zum mittleren Grundwasserspiegel –.10-1 - unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels 1-10

Art. 56bis .1)

Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung

  1. Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000

  2. Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000 1) § 56bis eingefügt am 22. März 2006.

Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung.1) 100-50'000

Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen2)

  1. Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen 100-10'000

  2. Kontrolle und Anordnung von Massnahmen 100-5'000 4 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte- Verordnung3)

  3. Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000

  4. Emissions- und Immissionsmessungen 100-30'000

  5. Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure, pro Kontrolle 5 5 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung4) und der eidgenössischen Schall- und Laserverorda) Erlass einer Verfügung 100-2'000

  6. Bewilligung, Kontrolle, Messungen 100-10'000 6 Tätigkeiten nach der eidgenössischen technischen Verordnung über Abfälle6), der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen7) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA)8)9)

  7. Betriebs- und andere Bewilligungen 100-20'000

  8. Erlass einer Verfügung 100-5'000

  9. Kontrollen und Untersuchungen 100-10'000

  10. Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht 20-500 7 Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgea) Durchführen von Messungen 100-2'000

  11. Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Altlasten- Verordnung1) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA)2)

  12. Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen 200-10'000

  13. Begleitung von Voruntersuchungen 200-30'000

  14. Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen 200-50'000

  15. Erlass einer Verfügung 200-30'000

  16. Erteilung von Auskünften 200-10'000 9 Verfügung nach der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens3) 200-30'000 10 Tätigkeiten nach der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen4) und der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt5)

  17. Kontrolle und Erlass einer Verfügung 300-10'000

  18. Erhebung und Untersuchung von Proben 300-10'000 11 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung6)

  19. Überprüfung der Berechnungsgrundlagen 200-2'000

  20. Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes 100-1'000

  21. Verfassen spezieller Berichte 200-1'000

  22. Ausnahmebewilligungen 200-2'000

Art. 56ter .7)

Überwachung von Deponien

  1. von Reaktordeponien, pro m3 Deponiematerial (fest) 3

  2. von Inertstoffdeponien, pro m3 Deponiematerial (fest) 1 2 Unterhaltsdienst für Abfalldeponien, pro m3 Deponiematerial (fest) 5 3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.

Art. 56quater .1)

Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung

  1. Genehmigung von Abnahmeverträgen 200-1'000

  2. Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000

  3. Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen 100-15'000

  4. Kontrolle, Abnahme und Untersuchung 100-10'000

  5. Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000

  6. Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und - meldungen sowie Servicerapporten (Geräte) 10-200

  7. Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen 200-2'000

  8. Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.) 50-200

  9. Beratungen und Expertisen 100-5'000

Art. 56quinquies .2)

Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

  1. Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000

  2. Erlass einer Verfügung 100-5'000

  3. Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

Art. 56sexies .3)

Tätigkeiten nach der eidgenössischen Pflanzenschutzmittelverordnung4)

  1. Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000

  2. Erlass einer Verfügung 100-5'000

  3. Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

Art. 56septies .5)

Tätigkeiten nach der eidgenössischen Dünger-Verordnung6) 100-10'000

  1. Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-5'000

  2. Erlass einer Verfügung 100-2'000

  3. Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 1) § 56quater eingefügt am 22. März 2006.

2) § 56quinquies eingefügt am 22. März 2006. 3) § 56sexies eingefügt am 22. März 2006.

Art. 56octies .1)

Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern2)

  1. Kontrollen 100-5'000

  2. Erlass einer Verfügung 100-5'000

  3. Registrierung von Gefahrgutbeauftragten 50-200

Art. 57 .3)

Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss

  1. Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500

  2. Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m2 und Saison, je nach Charakter der Strasse 50-100

  3. Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m2 und Monat, je nach Charakter der Strasse 5-15

  4. Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000

  5. Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000

  6. Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse4) 1-10 2 Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassenareal mit Auswirkungen auf den Verkehrsfluss

  7. Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500

  8. Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse5) 5-300 3 Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal, je nach Tonnen Zugkraft6) 150-10'000 1) § 56octies eingefügt am 22. März 2006.

Art. 58 .1) Franken

Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der kantonalen Bauverordnung2) Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird 150-2'000

Art. 59 . ...3)

Art. 60 .

Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau 15

Art. 61 .

Bewilligung zum Bau von Skiliften 50-700

Art. 61bis .4)

Bewilligungen zur Beförderung von Personen 100-1'000

Art. 62 .

Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohrleitungsanlagen 500-3'000

Art. 63 .

Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone 50-700

Art. 64 .

Genehmigung von Nutzungsplänen und Baulandumlegun-

Art. 64bis .6)

Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 19807) 100-1'000

Art. 64ter .8)

Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes 100-1'000 1) § 58 Fassung vom 4. September 2001.

9. ...1) §§ 65.–70. ...2)

Art. 71 . ...3)

10. Polizei-Departement4)

Art. 72 .5)

Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen 100-500

Art. 73 –75. ...6)

Art. 76 .

Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150

Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-200

Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50

Art. 77 . ...7)

Art. 78 . …8)

1) Bezeichnung 'Justizdepartement' gestrichen am 21. Oktober 2003. 2) §§ 65–70 verschoben und als §§ 22ter–22septies eingefügt am 28. September 2010. 3) § 71 aufgehoben am 21. Oktober 2003. 4) Heute Amt für öffentliche Sicherheit, Departement des Innern. 5) § 72 Fassung vom 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 6) § 73–75 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1037. 7) § 77 aufgehoben am 28. August 1996, GS 93, 1037. 8) § 78 aufgehoben am 21. Juni 2011.

Art. 78bis .1) Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische

Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringend2)

  1. Verfügungen 50-1'0003)

  2. Stellungnahme zu Visumsantrag 100

  3. Kontrolle einer Garantieerklärung 50

  4. Bearbeitung von Anträgen für Reisedokumente 20

  5. Ausstellung einer Bestätigung 25

  6. Adressauskunft 20

  7. Vermittlung von Dolmetschern 50

  8. Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben.

  9. Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

Art. 78ter . …4)

Art. 78quater . ...5)

Art. 78quinquies .6) Aufhebung bisherigen Rechts

Der kantonale Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 7. Juli 19877) ist aufgehoben.

Art. 79 . ...8)

§§ 80–82. ...9)

Art. 83 .

Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Ladenschluss vom 25. Februar 198710) 50-200

Art. 84 .

Bewilligung eines Sonderverkaufs

  1. Verwaltungsgebühr pro Verkaufsstelle 100

  2. zusätzlich pro Angestellten 20 höchstens 3'000 1) § 78bis eingefügt am 31. Oktober 2006.

2) § 78bis Sachüberschrift Fassung vom 21. Juni 2011. 3) § 78bis Buchstabe a Fassung vom 21. Juni 2011. 4) § 78ter aufgehoben am 21. Juni 2011. 5) § 78quater aufgehoben am 14. Juni 2009. 6) § 78quinquies eingefügt am 31. Oktober 2006.

Bewilligung eines Teil- oder Totalausverkaufs

  1. Verwaltungsgebühr 100

  2. zusätzlich 2 Promille des Inventarwertes höchstens 3'000

Art. 85 .

Bewilligung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, 1% der Lossumme mindestens 30 höchstens 300

Bewilligung von Tombolen und Lottospielen in Sälen, 1% der Lossumme mindestens 30 höchstens 300

Bewilligung von Lottomatches, 1% des Preisgeldes höchstens 800

Bewilligung zum Aufstellen von Spielapparaten, pro Apparat und Jahr 25

Art. 86 . ...1)

Art. 86bis .2)

Ausnahmebewilligung nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 6. Oktober 19643) 50-1'000

Art. 86ter .4)

Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft5) werden folgende Gebühren erhoben

  1. Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 500-2'000

  2. Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe 250-1’000 Franken 250-1'000

  3. Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution 250-500

Art. 87 .

Verfügungen nach der Kantonalen Sprengstoffverordnung vom 1. Mai 19846) 50-200 1) § 86 aufgehoben am 6. Mai 2003. 2) § 86bis eingefügt am 4. Dezember 1991; GS 92, 267.

Art. 88 . Franken

Bewilligung zur Eröffnung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung 200-1'000

Art. 89 . ...1)

Art. 90 .

Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

Art. 91 . ...2)

Art. 91bis .3)

Bewilligung und Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19904) 200-500

11. Kantonspolizei

Art. 92 .

Aufschaltung einer Alarmanlage

  1. einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs) 500-1'000

  2. Nutzungsgebühr, pro Jahr 300

  3. Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau 300-1'000 2 Ausrücken bei Fehlalarm (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind)

  4. 2. und 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 150

  5. ab 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 250 3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.5)

Art. 93 .6)

Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800

Einrichten von Diebesfallen 50-300 1) § 89 aufgehoben am 11. Mai 1999. 2) § 91 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1037. 3) § 91bis eingefügt am 4. Dezember 1991.

Art. 94 . )

Einsatz/Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei) 30-500

Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei 10-1'000

Verbrauchsmaterial Selbstkosten

Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000

Art. 95 .2)

Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge 20-3'000

Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge Selbstkosten

Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände 20-500

Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

Art. 96 .3)

Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800

Art. 97 .4)

Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints, Spurenfotogramme, pro Bild 5-50

Art. 98 .

Zustellung von Verwaltungsverfügungen 100

Art. 99 .5)

Technische Kontrolle eines Motorfahrrades 120

Art. 100 .6)

Verwendung von staatlichen Strassen-Motorfahrzeugen je nach eingesetztem Fahrzeug, pro Einsatz 20-150 1) § 94 Fassung vom 8. September 1999. 2) § 95 Fassung vom 8. September 1999. 3) § 96 Fassung vom 8. September 1999. 4) § 97 Fassung vom 8. September 1999. 5) § 99 Fassung vom 8. September 1999. 6) § 100 Fassung vom 8. September 1999.

Für Sondertransporte, zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1

  1. je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer –.50-5

  2. Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

Art. 101 .1).

  1. Verwendung eines Polizeibootes, pro Stunde 100

  2. Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

Art. 102 .2)

Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100-500

Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen 50-200

Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen 50-200

Art. 103 .3)

Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist.

Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

Art. 103bis .4)

Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19905)) 100-1'000 1) § 101 Fassung vom 8. September 1999. 2) § 102 Fassung vom 8. September 1999. 3) § 103 Fassung vom 10. November 2010. 4) § 103bis Fassung vom 6. Juli 2005.

Art. 103ter .1)

Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772)) 20-100

Art. 103quater .3)

Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15.11.20074)) 100-500

12. Departement des Innern / Gesundheitsamt5)

Art. 104 .6)

Bewilligung zur Berufsausübung

  1. Medizinalpersonen (§ 22 GHG) 500

  2. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (§§ 26 & 27 GHG) 500

  3. Andere Berufe der Gesundheitspflege (§ 28 GHG, §§ 27-66 VVGHG) 300

  4. Assistenten und Assistentinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen (§ 16 GHG) 200

Art. 105 .7)

1. Betriebsbewilligungen

  1. Öffentliche Apotheken und Drogerien (§§ 16 und 23 EGHMG) 100-1'000

  2. Private Apotheken (§ 19 EGHMG)

    • neue Bewilligungen 100-500

    • bisherige Bewilligungsinhaber/innen 50

  3. Spitalapotheken (§ 22 EGHMG) 100-2'000

  4. Versandhandel (§ 24 EGHMG) 100-2'000

  5. Übrige Abgabestellen (§§ 13 und 15 EGHMG) 100-500

  6. Lagerung von Blut und Blutprodukten (§ 26 EGHMG) 100-1'000

  7. Private Spitäler (§ 48 GHG) 2'000-10'000 1) § 103ter eingefügt am 10. März 2010.

  1. Private Laboratorien, medizinische Institute und Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe (§ 57 GHG) 500-5'000

  2. Andere Einrichtungen des Gesundheitspflege (Geburtshäuser, Krankentransportdienste, Ergotherapie- Institutionen etc.; § 57 GHG) 500-5'000 2. Andere Bewilligungen

  3. Herstellung von Arzneimitteln (§ 25 EGHMG) 400-2'000

  4. Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 100-1'000

Art. 106 .1)

Untersuchungen und Inspektionen der Kantonalen Lebensmittelkontrolle nach Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922) 50-10'000

Die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird im Einzelfall nach der Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle und nach dem Gebührentarif für amtliche Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz vom 1. Juli 19893) festgelegt.

Weitere Tätigkeiten und Bewilligungen der Kantonalen Lebensmittelkontrolle 50-5'000

Prüfung für Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen 400

Art. 106bis .4)

Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) 200-5'000

Art. 106ter .5)

Massnahmen gegen Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen nach § 14bis des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 200-5‘000

13. Departement für Bildung und Kultur6)

Art. 107 .7)

Unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung in der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität 200 1) § 106 Fassung vom 30. August 1995; GS 93, 635.

Art. 108 .

Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz vom 14. September 19691) 50-800

Art. 109 .

Genehmigung des Organisationsstatuts von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz vom 14. September 19692) 100-1'000

Art. 110 .

Bewilligung zur Eröffnung von Privatschulen

  1. mit gewinnstrebendem Charakter 300-1'000

  2. ohne gewinnstrebenden Charakter 100-500

Art. 110bis .3)

Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200-1'000 14. …4) §§ 111-119. …5) §§ 120–134. ...6)

15. Amtschreibereien7)

Art. 135 .8)

Errichtung oder Änderung einer Stiftungsurkunde 300-3'000

b) Familienrecht

Art. 136 .9)

Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde 300-3'000

Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages 300-3'000

Aufhebung eines Ehevertrages 100-400

Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht 300-3‘000

c) Erbrecht

Art. 137 .

Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages1) 200-6'000

Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung) 50-3'000

Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages2) 100-400

Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation3) 150

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars 100-2'000

Art. 138 .

Errichtung eines Erbschaftsinventars4) 300-10'000

Für Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.), ist der entsprechende Zeitaufwand zu erheben.5) 300-10‘000

Art. 139 .

Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses 100-10'000

Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars 100-10'000

Art. 140 .6)

Erbenbescheinigung 50-1‘000

d) Sachenrecht

Art. 141 .7)

Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag 100-10'000

Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 139 geschuldet ist.8) 200-10'000

Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000 1) § 137 Absatz 1 Fassung vom 10. November 2010. 2) § 137 Absatz 3 Fassung vom 10. November 2010. 3) § 137 Absatz 4 Fassung vom 10. November 2010. 4) § 138 Absatz 1 Fassung vom 26. April 1989. Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 5) § 138 Absatz 2 Fassung vom 10. November 2010. 6) § 140 Fassung vom 10. November 2010. 7) § 141 Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 8) § 141 Absatz 2 Fassung vom 4. Dezember 1991.

Begründung von Stockwerkeigentum1) 1'000-15'000

Art. 142 .

Ausübung eines Vorkaufsrechtes2) 100-1‘000

Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes3) 300-10'000

Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes4) 200-10'000

Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes5) 100-10'000

Art. 143 .6)

Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen 80-1'500

Art. 143bis .7)

Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen 1'000-35'000

Art. 144 .8)

Parzellierung und Vereinigung 100-10'000

Art. 145 .

Vorvertrag9) 100-10'000

Art. 146 .10)

In separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes 20-10‘000 1) § 141 Absatz 4 Fassung vom 10. November 2010. 2) § 142 Absatz 1 Fassung vom 10. November 2010. 3) § 142 Absatz 2 Fassung vom 26. April 1989; GS 91, 329. 4) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991. 5) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991. 6) § 143 Fassung vom 10. November 2010. 7) § 143bis eingefügt am 30. Juni 1998. 8) § 144 Fassung vom 10. November 2010. 9) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991. 10) § 146 Fassung vom 10. November 2010.

e) Obligationenrecht

Art. 147 .1)

Beurkundung einer Bürgschaftserklärung 100-1‘000

Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages 100-10‘000

Beurkundung nach Gesellschaftsrecht 500-10‘000

Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht 100-1‘000

Art. 148 .

Freiwillige Versteigerung2) 200-10'000

Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin durchgeführt wird3) 200

f) Verschiedene Verrichtungen

Art. 149 .4)

Beglaubigung 20

Art. 150 .

Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist 100-2'000

Art. 151 . …5)

Art. 152 .

Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von Geldern pro 1000 Franken oder Teile davon 3 mindestens 5 höchstens 2'000

Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapieren oder Gegenständen 10-400

Art. 153 .6)

Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB 50 1) § 147 Fassung vom 10. November 2010. 2) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 3) § 148 Absatz 2 Fassung vom 10. November 2010. 4) § 149 Fassung vom 10. November 2010. 5) § 151 aufgehoben am 10. November 2010. 6) § 153 Fassung vom 10. November 2010.

Art. 154 .1)

Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung 15-500

Schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft 15-500 1) § 154 Fassung vom 10. November 2010.

III. Gerichte A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 155 .1)

Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

Art. 156 .2)

Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.

Art. 157 . ...3)

Art. 157bis .4)

Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite erhoben.

Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.

Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.

B. Zivilsachen

a) ... )

Art. 158 .6)

Pauschale für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden 200-1'500 1) § 155 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 2) § 156 Fassung vom 29. April 1985. 3) § 157 aufgehoben am 10. März 2010. 4) § 157bis eingefügt am 10. März 2010. 5) Titel a aufgehoben am 24. August 2010. 6) § 158 Fassung vom 24. August 2010.

Art. 159 .1)

Entscheidgebühr, bei einem Streitwert von bis 30'000 Franken 200-4'000 30'001–50'000 Franken 600-5'500 50'001–100'000 Franken 800-8'000 100'001–200'000 Franken 1'200-13'000 200'001–500'000 Franken 1'800-25'000 500'001–1'000'000 Franken 2'500-50'000

Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 % des Streitwerts erhöht werden.

Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr 200-20'000 Franken.

Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.

b) ...2)

1. ...3)

Art. 160 . ...4)

2. ...5)

Art. 161 . ...6)

c) ...7) §§ 162.–163. ...8) 1) § 159 Fassung vom 24. August 2010. 2) Titel b aufgehoben am 24. August 2010. 3) Titel 1. aufgehoben am 24. August 2010. 4) § 160 aufgehoben am 24. August 2010. 5) Titel 2. aufgehoben am 24. August 2010. 6) § 161 aufgehoben am 24. August 2010. 7) Titel c aufgehoben am 24. August 2010. 8) §§ 162 und 163 aufgehoben am 24. August 2010.

C. Strafsachen

a) Staatsgebühren

Art. 164 .1) Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen2)

  1. Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter 1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'000 2. Prozesse und andere Verrichtungen3) 80-50'000

  2. Amtsgericht4) 80-75'000

  3. Obergericht5) 80-75'000

  4. ...6)

  5. Haftrichter 1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000 2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene Entscheide7) 50-5'000

  6. Jugendrechtspflege 1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen8) 50-3'000 2. Jugendgerichtspräsident9) 50-2'000 3. Jugendgericht10) 50-5'000 4. ...11

b) Kosten der Untersuchungshaft

Art. 165 . ...12

1) § 164 Fassung vom 30. Juni 1998. 2) § 164 Einleitungssatz Fassung vom 6. Juli 2005. 3) § 164 Buchstabe a Fassung vom 10. März 2010. 4) § 164 Buchstabe b Fassung vom 10. März 2010. 5) § 164 Buchstabe c Fassung vom 10. März 2010. 6) § 164 Buchstabe d aufgehoben am 6. Juli 2005. 7) § 164 Buchstabe e Fassung vom 6. Juli 2005. 8) § 164 Buchstabe f Ziffer 1 Fassung vom 10. März 2010. 9) § 164 Buchstabe f Ziffer 2 Fassung vom 6. Juli 2005. 10) § 164 Buchstabe f Ziffer 3 Fassung vom 6. Juli 2005. 11) § 164 Buchstabe f Ziffer 4 aufgehoben am 6. Juli 2005. 12) § 165 aufgehoben am 10. März 2010.

D. Verwaltungsgerichtssachen

a) Verwaltungsgericht

Art. 166 .1)

Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772) 50-15'000

Übrige Verfahren 30-10'000

b) Versicherungsgericht

Art. 167 .3)

Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde- und Prozessführung 50-600

c) Kantonale Schätzungskommission

Art. 168 .4)

Verfahren vor dem Präsidenten 50-1'500

Verfahren vor der Gesamtkommission5) 50-10'000

d) Kantonales Steuergericht

Art. 169 .6)

  1. Grundgebühr7) 50-3‘000

  2. Zuschläge: 1. Staatssteuerrekurse

    • Einkommen und Ertrag: 1% des streitigen Einkommens/Ertrags

    • Vermögen und Kapital: 2 Promille des streitigen Vermögens/Kapitals 1) § 166 Fassung vom 29. April 1985.

2. Gemeindesteuerrekurse1) 50–1'500 3. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer

  • wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziffer 1;

  • bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung: 10% der Gebühr nach Ziffer 1. 4. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 litera b GO2): 5% des Abgabebetrages. 5. Beschwerden gegen die Katasterschätzung: 2 Promille des streitigen Schätzungsbetrages.

  1. In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG)3), Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.

  2. Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15’000 Franken.4)

e) - f)...5) §§ 169bis–169ter 6)

g) Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung7)

Art. 169quater .8)

Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung 500-10'000 1) § 169 litera b Ziffer 2 Fassung vom 4. Dezember 1991.

IV. Weitere Gebühren A. Friedensrichter

Art. 170 .1)

Die Friedensrichter beziehen folgende Gebühren:

  1. Partei- oder Zeugenvorladung 5

  2. Verhandlung2) 1. bei einer Verhandlungsdauer bis eine halbe Stunde 12 2. bei einer längeren Verhandlungsdauer 25

  3. Protokollierung eines Urteils oder eines Vergleichs3) 50

  4. Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfü-

  5. Durchführung einer Steigerung von andern Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Handelsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde 20

  6. Anzeige an den Verkäufer oder an eine Partei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR5) 10

  7. Bescheinigungen, Abschriften und Auszüge, pro Seite 5 2 Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen für die Zustellung (Gebühr des Weibels und Porti) verlangen.

Art. 171 .6)

Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten Kostenvorschuss zu verlangen.

Art. 172 .7)

Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.

Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

1) § 170 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 2) § 170 Absatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz Fassung vom 10. März 2010. 3) § 170 litera c Fassung vom 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 4) § 170 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 10. März 2010.

B. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien

Art. 173 .1)

Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.

Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.2)

Art. 174 .3)

Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer bestimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamte.4)

Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übetriebene Forderungen sind zu ermässigen.5)

Art. 175 .6)

Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Übersetzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.

Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.

Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

Art. 176 . ...7)

C. Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren8)

Art. 177 .9)

Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung 1) § 173 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 2) § 173 Absatz 2 Fassung vom 6. Juli 2005. 3) § 174 Fassung vom 29. April 1985. 4) § 174 Absatz 1 Fassung vom 6. Juli 2005. 5) § 174 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Fassung vom 6. Juli 2005. 6) § 175 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 7) § 176 aufgehoben am 29. April 1985. 8) Titel C. Fassung vom 10. März 2010. 9) § 177 Fassung vom 24. August 2010.

einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.

Art. 3 ist analog anwendbar.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 % beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 175 Absatz 3.

Art. 178 . ...1)

D. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren2)

Art. 179 .3)

Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.

Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 % beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.

Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 175 Absatz 3.

Art. 180 . ...4)

1) § 178 aufgehoben am 24. August 2010. 2) Titel D Fassung vom 24. August 2010. 3) § 179 Fassung vom 24. August 2010. 4) § 180 aufgehoben am 24. August 2010.

Dbis. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren

Art. 181 .1)

Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 179 sinngemäss anwendbar.

§§ 182.–188. ...2)

Art. 189 . ...3)

E. Entschädigung der Inventurbeamten

Art. 190 .4)

Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.

Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.

F. Erbschaftsverwalter

Art. 191 .

Die Entschädigungen der Erbschaftsverwalter werden auf Antrag des zuständigen Amtschreibers vom Regierungsrat festgesetzt.

Art. 192 .

Die Gebühren für den Vertreter der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.

1) § 181 Fassung vom 24. August 2010. 2) §§ 182–188 aufgehoben am 24. August 2010. 3) § 189 aufgehoben am 29. April 1985. 4) § 190 Fassung vom 29. April 1985.

G. Weibel usw.

Art. 193 .

Die Entschädigungen für die Weibel, die Bezirksschätzungskommission und die Kantonale Schätzungskommission werden vom Regierungrat in Anwendung von § 45 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 7. Juni 19411) festgelegt.

H. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs2)

Art. 193bis .3)

Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100–3000 Franken.

I. Anwaltskammer

Art. 193ter .4)

Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:

  1. Eintragung und Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste 400

  2. andere Entscheide 100-10'000 V. Schlussbestimmungen

Art. 194 .

Dieser Tarif tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Er ist auf alle an diesem Datum hängigen Geschäfte anzuwenden.

Art. 195 .

Auf diesen Zeitpunkt treten alle diesem Gebührentarif widersprechenden Bestimmungen ausser Kraft, insbesondere:

  1. der Gebührentarif vom 20. April 19711);

  2. § 72 der Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 1970 zum Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer2);

  3. der Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 1978 über die Gebühren für die Durchführung von Wirteprüfungen3);

  4. § 29 der Vollzugsverordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6. November 19704);

  5. Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 11. Dezember 1947 über den Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet5);

  6. § 5 der Verordnung vom 30. Januar 1951 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt6);

  7. § 12 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Juli 1925 betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte7);

  8. der Regierungsratsbeschluss vom 16. Juli 1976 über die Zuständigkeit zur Behandlung der Gesuche um Erlass oder Stundung von Gebühren und Auslagen8);

  9. § 4 Ziffer 4 litera f des kantonalen Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. Februar 19769);

  10. der 4. Satz von Absatz 2 des Regierungsratsbeschlusses vom 28. Juli 1970 über die Ausstellung der Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland10).

Inkrafttreten am 13. Dezember 1979.11)