615.11
Gebührentarif
Gebührentarif KRB vom 24. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2014)
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EG ZGB)1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 31. August 1979 und vom 10. Januar 1989
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen2)
Art. 1 . Gebührenpflicht
Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.
Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
Art. 2 . Auslagenersatz
Auslagen, wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder, sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.
Art. 3 . Gebührenrahmen
Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
1. Oktober 1989.
Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung
die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder
eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird.
Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befugnisse dem Obergericht zu.1)
In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.
Art. 4 . Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte
Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
Art. 5 . Vorschuss
Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2), der Schweizerischen Straf-3) und Zivilprozessordnung4)5).
Art. 6 . Zuständigkeit
Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.
Art. 7 . Kontrolle
Das Finanzdepartement6) kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.
Art. 8 . Fälligkeit, Zahlungsfrist
Gebühren und Auslagenersatz werden mit der Zustellung der Rechnung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
1) § 3 Absatz 2bis eingefügt am 24. August 2010.
Art. 9 . Verzugszins
In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf-1) und Zivilprozessordnung2). Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.3)
Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.4)
Art. 10 . Vergütungszins
In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.5)
Art. 11 . Vollstreckung
Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in andern Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG)6).
Art. 12 . Haftung
Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien.
Art. 13 . Zahlungserleichterungen
Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren. Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.7) Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.
Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 14 . Erlass
Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 500 Franken nicht übersteigt.
Der Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung durch die Finanzkontrolle.1)
Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.2)
In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement3) über Erlassgesuche.
Art. 15 . Verwendung der Gebühren
Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.
Art. 16 . Weisungen
Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.
1) § 14 Absatz 2 Fassung vom 24. August 2010. 2) § 14 Absatz 2bis Fassung vom 24. August 2010. 3) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
II. Gebühren der Verwaltung A. Gemeinsame Gebühren
Art. 17 .
Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist 100-5'000
Beschwerdeentscheide eines Departementes 100-2'000
Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur1) oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.
Art. 18 .
Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften 50-1'000
Genehmigung der Statuten von Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen 50-1'000
Art. 19 .2)
Schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird. 50-5'000
Mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird. 50-5'000
Art. 19bis .3)
Besonderer Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Abs. 2 lit. a InfoDG) 50-2'000
Abgabe von Datenträgern (§ 40 Abs. 2 lit. b InfoDG)
pro Diskette 2
pro CD-ROM 10
Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben. 2) § 19 Fassung vom 22. September 2013. 3) § 19bis eingefügt am 21. Februar 2002 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz.
Art. 19ter .1)
Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-20‘000
Art. 20 .
Fotokopie, je A4-Seite –.50
Fotokopie, je A3-Seite –.70 B. Gebühren der Departemente und Amtsstellen
1. Staatskanzlei
Art. 21 .
Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplikates
Rechtsanwalt, Notar, Gerichtsschreiber2) 100
Kaminfeger, Hebamme 50
Art. 22 .
Beglaubigung 10
Bescheinigung 15
Ausstellen einer Apostille 30
Art. 22bis .3)
Bewilligung einer eigenen Wahlzelle oder eines eigenen Zustellkuverts 50
Art. 22ter .4)
Zulassung zu einem Rechtspraktikum5) 100 Abänderung oder Abbruch eines Rechtspraktikums6) 100
Verlängerung der Prüfungsfrist7) 100 1) § 19ter eingefügt am 22. September 2013. 2) § 21 Buchstabe a Fassung vom 10. Mai 2000. 3) § 22bis eingefügt am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 4) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 5) § 22ter Absatz 1 Fassung vom 10. März 2010. 6) § 22ter Absatz 1bis eingefügt am 10. März 2010. 7) § 22ter Absatz 1ter eingefügt am 10. März 2010.
Ablegen von Prüfungen
als Rechtsanwalt1) 800 als Notar 500
als Gerichtsschreiber 300 3 Wiederholung einer Prüfung
einer schriftlichen Prüfung 100
einer mündlichen Prüfung 200
Art. 22quater .2)
Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Anwaltsgesetzes vom 10. Mai 20003) (Substitution) 100-500
Art. 22quinquies .4)
Ermächtigung zur Ausübung des Notariates 250
Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht5) 100-2'000
Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats6) 350
Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewahrung7) 100-2'000
Art. 22sexies .8)9)
Entscheid über Begnadigung
des Kantonsrates 100-5'000
des Regierungsrates 100-3'000
Art. 22septies .10)
Entscheid über Enteignung
des Kantonsrates 500-3'000
des Regierungsrates 100-1'000
Art. 22octies .11)
Verfügungen über medizinische Staatshaftung nach §§ 19bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 200412 100-5'000 1) § 22ter Absatz 2 litera a Fassung vom 10. Mai 2000. 2) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 5) § 22quinquies Absatz 2 angefügt am 6. Juli 2005. 6) § 22quinquies Absatz 3 angefügt am 10. März 2010. 7) § 22quinquies Absatz 4 angefügt am 10. März 2010. 8) § 22sexies Fassung vom 10. März 2010. 9) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 10) §§ 65 - 70 verschoben und als §§ 22ter - 22septies eingefügt am 28. September 11) § 22octies eingefügt am 29. August 2012.
2. Staatsarchiv
Art. 23 .
...1)
Archivalische und genealogische Nachforschungen 50-5'0002)
Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen 50-5'0003) 4-5 ...4)
Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät5)
Format A4 1.50
Format A3 2 7 Reproduktion von Archivgut6) 30 8 Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück)7) 10-100
3. Finanzdepartement8)
Art. 24 .
Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren
Bücheruntersuchungen 200-3'000
andere Untersuchungsmassnahmen 50-1'000
Art. 25 .
Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch das Amt für Katasterschätzung 300-1'500 1) § 23 Absatz 1 aufgehoben am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 2) § 23 Absatz 2 Gebührenrahmen vom 25. Januar 2006 Archivgesetz. 3) § 23 Absatz 3 Gebührenrahmen vom 25. Januar 2006 Archivgesetz. 4) § 23 Absätze 4-5 aufgehoben am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 5) § 23 Absatz 6 eingefügt am 24. Oktober 1990. 6) § 23 Absatz 7 angefügt am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 7) § 23 Absatz 8 angefügt am 25. Januar 2006 Archivgesetz. 8) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
Art. 26 .
Beschwerdeentscheid der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) 50-2'000
Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch eine Schätzungskommission der SGV 300-1'500
Patentprüfung für Kaminfeger 400
Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von Gebäudeblitzschutzvorrichtungen 100
Die Gebühren nach § 26 gehen an die SGV.
4. Forst-Departement1)
Art. 27 .2) Bewilligungen im Waldbereich
Rodungsbewilligung 300-5'000
Schlagbewilligung 100-1'000
Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen 20-500
Bewilligung zur nachteiligen Nutzung 100-1'000
Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe 50-200
Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot 200-1'000
Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum 200-1'000
Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald 100-2'000
Art. 27bis .3) Einspracheentscheide
gegen Rodungsgesuche 100-2'000
gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000
bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren 100-2'000
bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000
gegen Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000
Art. 27ter .4) Weitere Gebühren im Waldbereich
Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000
Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500
Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000 1) Heute Kantonsforstamt, Volkswirtschaftsdepartement.
2) § 27 Fassung vom 16. Dezember 1998. 3) § 27bis eingefügt am 16. Dezember 1998. 4) § 27ter Fassung vom 16. Dezember 1998.
Art. 28 .1) Fischereibewilligungen
Patente
Jahrespatent 140
Wochenpatent 80
Tagespatent 20
Gastpatent2) 50 2 Jugendpatente
Jahrespatent 50
Wochenpatent 30
Tagespatent 15 3 Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100% erhoben werden.
Andere fischereiliche Bewilligungen
Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren 50-250
Laichfischenfangbewilligungen 50-250
Sonderfangbewilligungen 50-250
Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250
Art. 28bis .3) Weitere Gebühren im Fischereibereich
Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofisch fangprüfung 50-300
Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsausweise 20-200
Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer 50-1'000
Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer 50-15'000
Art. 29 .4)
Jagdlehrgang und Jagdprüfung5) 600
Wiederholung der praktischen oder der theoretischen Jagdprüfung6) 200
Duplikate für Prüfungsausweise 50
Art. 29bis .7) Jagdpass
Ausstellen eines Jagdpasses
für Jagdpächter mit Wohnsitz im Kanton 80
für Jagdpächter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons 160 1) § 28 Fassung vom 12. März 2008.
2) § 28 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 22. September 2013. 3) § 28bis Fassung vom 12. März 2008. 4) § 29 Fassung vom 16. Dezember 1998. 5) § 29 Absatz 1 Fassung vom 22. September 2013. 6) § 29 Absatz 2 Fassung vom 22. September 2013. 7) § 29bis eingefügt am 16. Dezember 1998.
für Jagdaufseher 80
für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton pro Jahr 160 pro Woche 50 pro Tag 20
für Jagdgäste mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons pro Jahr 250 pro Woche 80 pro Tag 30
Dazu kommen die Auslagen für das Passformular und die Passkarte.
…1)
Zuschlag für Eilausstellung eines Tages- oder Wochenjagdpasses 50
Zuschlag für Eilausstellung eines Jahresjagdpasses 100
Entzug des Jagdpasses 50
Duplikate für Jagdpass 50
Art. 29ter .2) Jagdbewilligungen
Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tiere 50-200
Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere 50-1'000
Bewilligung für die Ausübung der Falknerei 50
Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidg. Bann- und Schutzgebieten 100-2'000
Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter Wildtiere3) 50-200
Art. 29quater .4) Weitere Gebühren im Jagdbereich
Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50-1'000
…5)
Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung 50-5'000
Verfügung des Departementes betreffend Wildschaden 100-2'000 1) § 29bis Absatz 2 aufgehoben am 22. September 2013. 2) § 29ter eingefügt am 16. Dezember 1998. 3) § 29ter Buchstabe e angefügt am 22. September 2013. 4) § 29quater eingefügt am 16. Dezember 1998. 5) § 29quater Absatz 2 aufgehoben am 22. September 2013.
Art. 30 .1) Mahngebühren im Wald-, Jagd- und Fischereibereich
Mahngebühren 50
Art. 30bis .2)
Andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügungen 50-1'000
Art. 30ter .3)
Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden 50-15'000
5. Soziale Sicherheit4)
Art. 31 .5)
Verfügungen über die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung 100-1'000
Art. 32 .6)
Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhungen und Kündigungen 50-200
Art. 33 .7)
Bewilligung nach dem Sterilisationsgesetz8) 100-1‘000
Art. 34 .9)
Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption 100-1‘000 1) § 30 Fassung vom 16. Dezember 1998. 2) § 30bis eingefügt am 16. Dezember 1998. 3) § 30ter eingefügt am 16. Dezember 1998. 4) Titel 5. Fassung vom 25. Januar 2012. 5) § 31 Fassung vom 25. Januar 2012. 6) § 32 Fassung vom 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 7) § 33 Fassung vom 25. Januar 2012.
Art. 35 . )
Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung, insbesondere für ambulante, teilstationäre und stationäre Institutionen in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Alter, Sucht, Behinderung, Pflege sowie soziale Notlagen 100-1'000
Art. 35bis .2)
Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen 300-3‘000
Art. 35ter .3)
Beglaubigung oder Einholen einer auswärtigen Beglaubigung 50
Art. 35quater …4)
Art. 35quinquies . 5) Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Massnahmen, einschliesslich vorsorglicher Massnahmen:
Errichtung von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutze von Nettovermögen ab Fr. 50'000 200-2‘000
Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Artikel 405 Absatz 3 ZGB 100-1‘000
Erteilung von Zustimmungen nach Artikel 416 Absatz 1
Ziffer 3 bis 9 ZGB 200-2‘000
Von der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht
Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen 500-5‘000
Vormundschaften und Beistandschaften im Zusammenhang mit Adoptionen einschliesslich die Ernennung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 100-1‘000
Zustimmung zur Adoption gemäss Artikel 265 ZGB 100-1‘000
Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs 500-5‘000 1) § 35 Fassung vom 25. Januar 2012.
2) § 35bis Fassung vom 25. Januar 2012. 3) § 35ter eingefügt am 25. Januar 2012. 4) §§ 35ter-35quater aufgehoben am 12. Juli 2005. 5) § 35quinquies eingefügt am 25. Januar 2012.
h) Genehmigung einer Abfindungsvereinbarung nach
Artikel 288 ZGB 200-2‘000
i) Regelung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 298a Absatz 2 ZGB 500-5‘000
Art. 35sexies .1) Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen
Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr:
für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 300-3‘000
für persönliche Betreuung 300-3‘000
für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben 500-5‘000 2 Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von Fr. 100. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.
Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.
1) § 35sexies eingefügt am 25. Januar 2012.
6. Volkswirtschaftsdepartement1)
Art. 36 .
Anordnung von Massnahmen nach Artikel 52 des Arbeitsgesetzes (ArG) vom 13. März 19642) 100-1'000
Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter Arbeitsstunden mindestens 20 höchstens 400
Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen 50-400
Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung anzuordnen 50-400
Bewilligung zur Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen 50
Art. 37 .3)
Verfügungen nach der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit4) 500-5‘000
Art. 38 .
Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes höchstens 2'000
Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes höchstens 1'000
Betriebsbewilligung für technische Anlagen 100-500
Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage 100-500
Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen 300-1'000 §§ 39.-41. ...5)
Art. 42 .1)
Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons 150-600
Art. 43 . …2)
Art. 43bis .3)
Verfügungen und Entscheide im Rahmen der Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen 50-4'000
Art. 43ter .4)
Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer 25
6bis. Zivilstand, Bürgerrecht und Gemeinden5)
Art. 43quater .6)
Adoptionsverfügung 500-1'000
Bewilligung einer Namensänderung 100-600
Art. 43quinquies .7) Erteilen des Kantonsbürgerrechtes
Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch 200-3'000
Art. 43sexies .8)
Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird 1‘000-10‘000
Revisionsbeanstandungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden 200-10‘000
Entzug der Selbstverwaltung 1‘000-10‘000 1) § 42 Fassung vom 4. Dezember 1991. 2) § 43 aufgehoben am 21. Juni 2011. 3) § 43bis angefügt am 21. Oktober 2003. 4) § 43ter eingefügt am 23. Juni 2004. 5) Titel 6bis. eingefügt am 25. Januar 2012. 6) § 43quater angefügt am 12. Juli 2005. 7) § 43quinquies Fassung vom 24. September 2006 Bürgerrechtsgesetz. 8) § 43sexies eingefügt am 22. September 2013.
7. Landwirtschafts-Departement1)
Art. 44 .2)
Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht 50-1'000 §§ 45–46. ...3)
Art. 47 .
Bewilligung
einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften 50-300
der Fortsetzung der Pacht 50-300
der parzellenweisen Verpachtung 50-300 2 Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe 50-600 3 Einspracheentscheid nach § 5 der Verordnung über die landwirtschaftliche Pacht vom 29. September 19864) 100-2'000
Art. 48 .5) Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken
ohne Subventionsrückerstattung 100-250
mit Subventionsrückerstattung 150-400
Art. 48bis .6) Produktionslenkung und Einkommenssicherung
Anerkennungen und Beitragsermittlung 50-500
Art. 48ter .7) Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen
Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach §§ 19 bis
der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom
24. August 20048) 100-250
Art. 49 . …9)
1) Amt für Landwirtschaft, Volkswirtschaftsdepartement. 2) § 44 Fassung vom 2. April 1996; GS 93, 915. 3) §§ 45 und 46 aufgehoben am 2. April 1996; GS 93, 915.
Art. 50 . Viehandel1)
Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels:
Grundgebühr pro Jahr2) 1. Pferde- und Grossviehhandel 150 2. Kleinviehhandel 75
Umsatzgebühr 1. Pferd, Fohlen, Maultier und Esel, pro umgesetztes Stück 7.50 2. Rindvieh (Kälber unter 3 Monaten ausgenommen), pro umgesetztes Stück 1.50 3. Kleinvieh (Schlachtschweine, Kälber unter 3 Monaten, –.75 Schafe, Ziegen), pro umgesetztes Stück
4. Ferkel und Faselschweine, pro umgesetztes Stück –.40
Art. 50bis .3) Tierseuchen
Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchenge- 100-800 setzgebung4)
…5)
Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100-2'500
Kontrollen, Zertifikate, usw. 50-500
Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 20116)7) 100-2‘000
Art. 50ter …8)
Art. 50quater .9) Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze)
Tiere der Pferdegattung pro Stück 6
Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6
Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3
Kleinvieh pro Stück 3 1) § 50 Sachüberschrift eingefügt am 22. September 2013.
2) § 50 Buchstabe a Fassung vom 22. September 2013. 3) § 50bis eingefügt am 2. April 1996; GS 93, 915. 4) § 50bis Buchstabe a Fassung vom 22. September 2013. 5) § 50bis Buchstabe b Fassung vom 22. September 2013.
Art. 51 .1)
Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel
Absatz 2 Buchstaben abis, c, d und e des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 19922) 200-10'000
Art. 51bis …3)
Art. 52 .4) Tierschutz
Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung5) 100-5'000
Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000
Kontrollen, Zertifikate, usw. 6) 100-2'000
Art. 52bis .7)
Hundehaltung nach dem Gesetz über das Halten von Huna) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4) 100-1'500
Anordnung von Massnahmen (§ 5) 100-1'500
Abgabe von Kontroll- oder Ersatzzeichen (§ 11) 20
Mahngebühr pro Mahnung 50
Art. 52ter .9) Tierarzneimittel
Detailhandelsbewilligung 200
Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 200410) 200-2‘000
Übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5‘000 1) § 51 Fassung vom 22. September 2013.
8. Bau- und Justizdepartement1)
Art. 53 .2)
Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung
nach der Gesetzgebung über Wasser, Boden und Abfall 100-15'000
...3) 2 Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach der Gesetzgebung über Wasser, Boden und Abfall bewilligt wurden 300-3'000
Art. 54 .4)
Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien 400-75'000
Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000
Art. 55 .
Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten
durch den Regierungsrat 100-100'000
durch den Kantonsrat bzw. das Volk bis 500'000
zusätzlich pro kW 20
Art. 56 .5)
Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem Grundwasser
a) Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren 1. Entnahme von Oberflächenwasser - konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter –.65 - zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m3 –.007 Die Gebühren nach Ziffer 1 für die Entnahme von Oberflächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interesse um 20% ermässigt werden.6) 1bis.7) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen - bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge, pro Minutenliter –.50 2) § 53 Fassung vom 17. März 2010. 3) § 53 Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 17. März 2010. 4) § 54 Fassung vom 27. August 1996; GS 93, 1026. 5) § 56 Fassung vom 27. August 1996; GS 93, 1027. 6) § 56 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 letzter Satz Fassung vom 17. März 2010. 7) § 56 Buchstabe a Ziffer 1bis eingefügt am 17. März 2010.
2. Entnahme von Grund- und Quellwasser1) Kategorie A: private Nutzung als Trinkwasser Kategorie B:2) öffentliche Nutzung als Trinkwasser
Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1,5
Wasserverbrauchszins, pro m3 –.015 Wird die Fassung allein für die Trinkwasserversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasserrechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke mindestens 400 Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung
Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1
Wasserrechtszins, pro m3 –.005 Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen Kategorie F: Grundwasserabsenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)
Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10 mindestens 400 3. ...3) 4. Betrieb von Wärmepumpeanlagen durch Oberflächenwasser, pro MJ/h 1 5. Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken, pro m3 verdunstetes Wasser (Differenz zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe)4) –.22 6. Schiffshäuser und andere Bauten, pro m2 beanspruchte Wasserfläche 12 mindestens 240 1) § 56 Buchstabe a Überschrift Ziffer 2 Fassung vom 17. März 2010. 2) § 56 Buchstabe a Ziffer 2 Kategorie B Fassung vom 17. März 2010. 3) § 56 Buchstabe a Ziffer 3 aufgehoben am 17. März 2010. 4) § 56 Absatz 1 litera a Ziffer 5 Fassung vom 4. September 2001.
7. Schiffsstege, pro m2 beanspruchte Wasseroberfläche 6 mindestens 60 8. Schiffsanbindepfosten, je Anbindestelle 120 9. pro Schiff
ohne Motor 100
mit Motorenleistung bis 6 kW 150
mit höherer Motorenleistung 250
b) Einmalige Nutzungsgebühren 1. Gewässerüber- oder unterquerende Rohrleitungen pro Laufmeter 4-7 2. Gewässerüberquerende Leitungen - Freileitungen, pro Draht und Laufmeter bis 60 kv 3.50 bis 250 kV 6 über 250 kV 8 mindestens 110 - Rohrleitungen, Zoreseisen usw., pro Laufmeter 4-7 mindestens 110 - Masten, pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung des Wasserunterhaltsdienstes 70-700 3. Überbrückungen und Eindeckungen, je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes, pro m2 Nutzfläche 10-85 4. Entnahme von Sand, Kies und anderem Material, je nach Wert des gewonnenen Materials, pro m3 3-30 mindestens 150 5. Einbauten in Grundwasser Bewilligung 300-3'000 Konzession, pro m3 umbauten Raum - bis zum mittleren Grundwasserspiegel –.10-1 - unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels 1-10
Art. 56bis .1)
Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung
Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000
Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000 1) § 56bis eingefügt am 22. März 2006.
Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung.1) 100-50'000
Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen2)
Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen 100-10'000
Kontrolle und Anordnung von Massnahmen 100-5'000 4 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte- Verordnung3)
Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000
Emissions- und Immissionsmessungen 100-30'000
Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure, pro Kontrolle 5 5 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung4) und der eidgenössischen Schall- und Laserverorda) Erlass einer Verfügung 100-2'000
Bewilligung, Kontrolle, Messungen 100-10'000 6 Tätigkeiten nach der eidgenössischen technischen Verordnung über Abfälle6), der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen7) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA)8)9)
Betriebs- und andere Bewilligungen 100-20'000
Erlass einer Verfügung 100-5'000
Kontrollen und Untersuchungen 100-10'000
Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht 20-500 7 Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgea) Durchführen von Messungen 100-2'000
Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Altlasten- Verordnung1) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA)2)
Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen 200-10'000
Begleitung von Voruntersuchungen 200-30'000
Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen 200-50'000
Erlass einer Verfügung 200-30'000
Erteilung von Auskünften 200-10'000 9 Verfügung nach der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens3) 200-30'000 10 Tätigkeiten nach der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen4) und der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt5)
Kontrolle und Erlass einer Verfügung 300-10'000
Erhebung und Untersuchung von Proben 300-10'000 11 Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung6)
Überprüfung der Berechnungsgrundlagen 200-2'000
Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes 100-1'000
Verfassen spezieller Berichte 200-1'000
Ausnahmebewilligungen 200-2'000
Art. 56ter .7)
Überwachung von Deponien
von Reaktordeponien, pro m3 Deponiematerial (fest) 3
von Inertstoffdeponien, pro m3 Deponiematerial (fest) 1 2 Unterhaltsdienst für Abfalldeponien, pro m3 Deponiematerial (fest) 5 3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.
Art. 56quater .1)
Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung
Genehmigung von Abnahmeverträgen 200-1'000
Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000
Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen 100-15'000
Kontrolle, Abnahme und Untersuchung 100-10'000
Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000
Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und - meldungen sowie Servicerapporten (Geräte) 10-200
Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen 200-2'000
Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.) 50-200
Beratungen und Expertisen 100-5'000
Art. 56quinquies .2)
Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
Erlass einer Verfügung 100-5'000
Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
Art. 56sexies .3)
Tätigkeiten nach der eidgenössischen Pflanzenschutzmittelverordnung4)
Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
Erlass einer Verfügung 100-5'000
Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
Art. 56septies .5)
Tätigkeiten nach der eidgenössischen Dünger-Verordnung6) 100-10'000
Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-5'000
Erlass einer Verfügung 100-2'000
Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 1) § 56quater eingefügt am 22. März 2006.
2) § 56quinquies eingefügt am 22. März 2006. 3) § 56sexies eingefügt am 22. März 2006.
Art. 56octies .1)
Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern2)
Kontrollen 100-5'000
Erlass einer Verfügung 100-5'000
Registrierung von Gefahrgutbeauftragten 50-200
Art. 57 .3)
Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss
Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500
Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m2 und Saison, je nach Charakter der Strasse 50-100
Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m2 und Monat, je nach Charakter der Strasse 5-15
Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000
Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000
Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse4) 1-10 2 Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassenareal mit Auswirkungen auf den Verkehrsfluss
Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500
Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse5) 5-300 3 Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal, je nach Tonnen Zugkraft6) 150-10'000 1) § 56octies eingefügt am 22. März 2006.
Art. 58 .1) Franken
Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der kantonalen Bauverordnung2) Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird 150-2'000
Art. 59 . ...3)
Art. 60 .
Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau 15
Art. 61 .
Bewilligung zum Bau von Skiliften 50-700
Art. 61bis .4)
Bewilligungen zur Beförderung von Personen 100-1'000
Art. 62 .
Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohrleitungsanlagen 500-3'000
Art. 63 .
Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone 50-700
Art. 64 .
Genehmigung von Nutzungsplänen und Baulandumlegun-
Art. 64bis .6)
Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 19807) 100-1'000
Art. 64ter .8)
Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes 100-1'000 1) § 58 Fassung vom 4. September 2001.
9. ...1) §§ 65.–70. ...2)
Art. 71 . ...3)
10. Polizei-Departement4)
Art. 72 .5)
Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen 100-500
Art. 73 –75. ...6)
Art. 76 .
Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150
Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-200
Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50
Art. 77 . ...7)
Art. 78 . …8)
1) Bezeichnung 'Justizdepartement' gestrichen am 21. Oktober 2003. 2) §§ 65–70 verschoben und als §§ 22ter–22septies eingefügt am 28. September 2010. 3) § 71 aufgehoben am 21. Oktober 2003. 4) Heute Amt für öffentliche Sicherheit, Departement des Innern. 5) § 72 Fassung vom 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 6) § 73–75 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1037. 7) § 77 aufgehoben am 28. August 1996, GS 93, 1037. 8) § 78 aufgehoben am 21. Juni 2011.
Art. 78bis .1) Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische
Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringend2)
Verfügungen 50-1'0003)
Stellungnahme zu Visumsantrag 100
Kontrolle einer Garantieerklärung 50
Bearbeitung von Anträgen für Reisedokumente 20
Ausstellung einer Bestätigung 25
Adressauskunft 20
Vermittlung von Dolmetschern 50
Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben.
Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.
Art. 78ter . …4)
Art. 78quater . ...5)
Art. 78quinquies .6) Aufhebung bisherigen Rechts
Der kantonale Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 7. Juli 19877) ist aufgehoben.
Art. 79 . ...8)
§§ 80–82. ...9)
Art. 83 .
Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Ladenschluss vom 25. Februar 198710) 50-200
Art. 84 .
Bewilligung eines Sonderverkaufs
Verwaltungsgebühr pro Verkaufsstelle 100
zusätzlich pro Angestellten 20 höchstens 3'000 1) § 78bis eingefügt am 31. Oktober 2006.
2) § 78bis Sachüberschrift Fassung vom 21. Juni 2011. 3) § 78bis Buchstabe a Fassung vom 21. Juni 2011. 4) § 78ter aufgehoben am 21. Juni 2011. 5) § 78quater aufgehoben am 14. Juni 2009. 6) § 78quinquies eingefügt am 31. Oktober 2006.
Bewilligung eines Teil- oder Totalausverkaufs
Verwaltungsgebühr 100
zusätzlich 2 Promille des Inventarwertes höchstens 3'000
Art. 85 .
Bewilligung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, 1% der Lossumme mindestens 30 höchstens 300
Bewilligung von Tombolen und Lottospielen in Sälen, 1% der Lossumme mindestens 30 höchstens 300
Bewilligung von Lottomatches, 1% des Preisgeldes höchstens 800
Bewilligung zum Aufstellen von Spielapparaten, pro Apparat und Jahr 25
Art. 86 . ...1)
Art. 86bis .2)
Ausnahmebewilligung nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 6. Oktober 19643) 50-1'000
Art. 86ter .4)
Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft5) werden folgende Gebühren erhoben
Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 500-2'000
Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe 250-1’000 Franken 250-1'000
Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution 250-500
Art. 87 .
Verfügungen nach der Kantonalen Sprengstoffverordnung vom 1. Mai 19846) 50-200 1) § 86 aufgehoben am 6. Mai 2003. 2) § 86bis eingefügt am 4. Dezember 1991; GS 92, 267.
Art. 88 . Franken
Bewilligung zur Eröffnung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung 200-1'000
Art. 89 . ...1)
Art. 90 .
Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.
Art. 91 . ...2)
Art. 91bis .3)
Bewilligung und Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19904) 200-500
11. Kantonspolizei
Art. 92 .
Aufschaltung einer Alarmanlage
einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs) 500-1'000
Nutzungsgebühr, pro Jahr 300
Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau 300-1'000 2 Ausrücken bei Fehlalarm (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind)
2. und 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 150
ab 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 250 3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.5)
Art. 93 .6)
Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800
Einrichten von Diebesfallen 50-300 1) § 89 aufgehoben am 11. Mai 1999. 2) § 91 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1037. 3) § 91bis eingefügt am 4. Dezember 1991.
Art. 94 . )
Einsatz/Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei) 30-500
Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei 10-1'000
Verbrauchsmaterial Selbstkosten
Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000
Art. 95 .2)
Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge 20-3'000
Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge Selbstkosten
Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände 20-500
Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.
Art. 96 .3)
Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800
Art. 97 .4)
Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints, Spurenfotogramme, pro Bild 5-50
Art. 98 .
Zustellung von Verwaltungsverfügungen 100
Art. 99 .5)
Technische Kontrolle eines Motorfahrrades 120
Art. 100 .6)
Verwendung von staatlichen Strassen-Motorfahrzeugen je nach eingesetztem Fahrzeug, pro Einsatz 20-150 1) § 94 Fassung vom 8. September 1999. 2) § 95 Fassung vom 8. September 1999. 3) § 96 Fassung vom 8. September 1999. 4) § 97 Fassung vom 8. September 1999. 5) § 99 Fassung vom 8. September 1999. 6) § 100 Fassung vom 8. September 1999.
Für Sondertransporte, zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1
je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer –.50-5
Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs
Art. 101 .1).
Verwendung eines Polizeibootes, pro Stunde 100
Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs
Art. 102 .2)
Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100-500
Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen 50-200
Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen 50-200
Art. 103 .3)
Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.
Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist.
Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.
Art. 103bis .4)
Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19905)) 100-1'000 1) § 101 Fassung vom 8. September 1999. 2) § 102 Fassung vom 8. September 1999. 3) § 103 Fassung vom 10. November 2010. 4) § 103bis Fassung vom 6. Juli 2005.
Art. 103ter .1)
Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772)) 20-100
Art. 103quater .3)
Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15.11.20074)) 100-500
12. Departement des Innern / Gesundheitsamt5)
Art. 104 .6)
Bewilligung zur Berufsausübung
Medizinalpersonen (§ 22 GHG) 500
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (§§ 26 & 27 GHG) 500
Andere Berufe der Gesundheitspflege (§ 28 GHG, §§ 27-66 VVGHG) 300
Assistenten und Assistentinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen (§ 16 GHG) 200
Art. 105 .7)
1. Betriebsbewilligungen
Öffentliche Apotheken und Drogerien (§§ 16 und 23 EGHMG) 100-1'000
Private Apotheken (§ 19 EGHMG)
neue Bewilligungen 100-500
bisherige Bewilligungsinhaber/innen 50
Spitalapotheken (§ 22 EGHMG) 100-2'000
Versandhandel (§ 24 EGHMG) 100-2'000
Übrige Abgabestellen (§§ 13 und 15 EGHMG) 100-500
Lagerung von Blut und Blutprodukten (§ 26 EGHMG) 100-1'000
Private Spitäler (§ 48 GHG) 2'000-10'000 1) § 103ter eingefügt am 10. März 2010.
Private Laboratorien, medizinische Institute und Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe (§ 57 GHG) 500-5'000
Andere Einrichtungen des Gesundheitspflege (Geburtshäuser, Krankentransportdienste, Ergotherapie- Institutionen etc.; § 57 GHG) 500-5'000 2. Andere Bewilligungen
Herstellung von Arzneimitteln (§ 25 EGHMG) 400-2'000
Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 100-1'000
Art. 106 .1)
Untersuchungen und Inspektionen der Kantonalen Lebensmittelkontrolle nach Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922) 50-10'000
Die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird im Einzelfall nach der Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle und nach dem Gebührentarif für amtliche Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz vom 1. Juli 19893) festgelegt.
Weitere Tätigkeiten und Bewilligungen der Kantonalen Lebensmittelkontrolle 50-5'000
Prüfung für Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen 400
Art. 106bis .4)
Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) 200-5'000
Art. 106ter .5)
Massnahmen gegen Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen nach § 14bis des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 200-5‘000
13. Departement für Bildung und Kultur6)
Art. 107 .7)
Unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung in der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität 200 1) § 106 Fassung vom 30. August 1995; GS 93, 635.
Art. 108 .
Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz vom 14. September 19691) 50-800
Art. 109 .
Genehmigung des Organisationsstatuts von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz vom 14. September 19692) 100-1'000
Art. 110 .
Bewilligung zur Eröffnung von Privatschulen
mit gewinnstrebendem Charakter 300-1'000
ohne gewinnstrebenden Charakter 100-500
Art. 110bis .3)
Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200-1'000 14. …4) §§ 111-119. …5) §§ 120–134. ...6)
15. Amtschreibereien7)
Art. 135 .8)
Errichtung oder Änderung einer Stiftungsurkunde 300-3'000
b) Familienrecht
Art. 136 .9)
Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde 300-3'000
Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages 300-3'000
Aufhebung eines Ehevertrages 100-400
Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht 300-3‘000
c) Erbrecht
Art. 137 .
Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages1) 200-6'000
Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung) 50-3'000
Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages2) 100-400
Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation3) 150
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars 100-2'000
Art. 138 .
Errichtung eines Erbschaftsinventars4) 300-10'000
Für Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.), ist der entsprechende Zeitaufwand zu erheben.5) 300-10‘000
Art. 139 .
Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses 100-10'000
Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars 100-10'000
Art. 140 .6)
Erbenbescheinigung 50-1‘000
d) Sachenrecht
Art. 141 .7)
Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag 100-10'000
Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 139 geschuldet ist.8) 200-10'000
Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000 1) § 137 Absatz 1 Fassung vom 10. November 2010. 2) § 137 Absatz 3 Fassung vom 10. November 2010. 3) § 137 Absatz 4 Fassung vom 10. November 2010. 4) § 138 Absatz 1 Fassung vom 26. April 1989. Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 5) § 138 Absatz 2 Fassung vom 10. November 2010. 6) § 140 Fassung vom 10. November 2010. 7) § 141 Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 8) § 141 Absatz 2 Fassung vom 4. Dezember 1991.
Begründung von Stockwerkeigentum1) 1'000-15'000
Art. 142 .
Ausübung eines Vorkaufsrechtes2) 100-1‘000
Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes3) 300-10'000
Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes4) 200-10'000
Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes5) 100-10'000
Art. 143 .6)
Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen 80-1'500
Art. 143bis .7)
Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen 1'000-35'000
Art. 144 .8)
Parzellierung und Vereinigung 100-10'000
Art. 145 .
Vorvertrag9) 100-10'000
Art. 146 .10)
In separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes 20-10‘000 1) § 141 Absatz 4 Fassung vom 10. November 2010. 2) § 142 Absatz 1 Fassung vom 10. November 2010. 3) § 142 Absatz 2 Fassung vom 26. April 1989; GS 91, 329. 4) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991. 5) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991. 6) § 143 Fassung vom 10. November 2010. 7) § 143bis eingefügt am 30. Juni 1998. 8) § 144 Fassung vom 10. November 2010. 9) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991. 10) § 146 Fassung vom 10. November 2010.
e) Obligationenrecht
Art. 147 .1)
Beurkundung einer Bürgschaftserklärung 100-1‘000
Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages 100-10‘000
Beurkundung nach Gesellschaftsrecht 500-10‘000
Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht 100-1‘000
Art. 148 .
Freiwillige Versteigerung2) 200-10'000
Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin durchgeführt wird3) 200
f) Verschiedene Verrichtungen
Art. 149 .4)
Beglaubigung 20
Art. 150 .
Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist 100-2'000
Art. 151 . …5)
Art. 152 .
Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von Geldern pro 1000 Franken oder Teile davon 3 mindestens 5 höchstens 2'000
Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapieren oder Gegenständen 10-400
Art. 153 .6)
Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB 50 1) § 147 Fassung vom 10. November 2010. 2) Festlegung der Maximalgebühr am 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 3) § 148 Absatz 2 Fassung vom 10. November 2010. 4) § 149 Fassung vom 10. November 2010. 5) § 151 aufgehoben am 10. November 2010. 6) § 153 Fassung vom 10. November 2010.
Art. 154 .1)
Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung 15-500
Schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft 15-500 1) § 154 Fassung vom 10. November 2010.
III. Gerichte A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 155 .1)
Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.
Art. 156 .2)
Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.
Art. 157 . ...3)
Art. 157bis .4)
Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite erhoben.
Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.
B. Zivilsachen
a) ... )
Art. 158 .6)
Pauschale für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden 200-1'500 1) § 155 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 2) § 156 Fassung vom 29. April 1985. 3) § 157 aufgehoben am 10. März 2010. 4) § 157bis eingefügt am 10. März 2010. 5) Titel a aufgehoben am 24. August 2010. 6) § 158 Fassung vom 24. August 2010.
Art. 159 .1)
Entscheidgebühr, bei einem Streitwert von bis 30'000 Franken 200-4'000 30'001–50'000 Franken 600-5'500 50'001–100'000 Franken 800-8'000 100'001–200'000 Franken 1'200-13'000 200'001–500'000 Franken 1'800-25'000 500'001–1'000'000 Franken 2'500-50'000
Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 % des Streitwerts erhöht werden.
Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr 200-20'000 Franken.
Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.
b) ...2)
1. ...3)
Art. 160 . ...4)
2. ...5)
Art. 161 . ...6)
c) ...7) §§ 162.–163. ...8) 1) § 159 Fassung vom 24. August 2010. 2) Titel b aufgehoben am 24. August 2010. 3) Titel 1. aufgehoben am 24. August 2010. 4) § 160 aufgehoben am 24. August 2010. 5) Titel 2. aufgehoben am 24. August 2010. 6) § 161 aufgehoben am 24. August 2010. 7) Titel c aufgehoben am 24. August 2010. 8) §§ 162 und 163 aufgehoben am 24. August 2010.
C. Strafsachen
a) Staatsgebühren
Art. 164 .1) Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen2)
Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter 1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'000 2. Prozesse und andere Verrichtungen3) 80-50'000
Amtsgericht4) 80-75'000
Obergericht5) 80-75'000
...6)
Haftrichter 1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000 2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene Entscheide7) 50-5'000
Jugendrechtspflege 1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen8) 50-3'000 2. Jugendgerichtspräsident9) 50-2'000 3. Jugendgericht10) 50-5'000 4. ...11
b) Kosten der Untersuchungshaft
Art. 165 . ...12
1) § 164 Fassung vom 30. Juni 1998. 2) § 164 Einleitungssatz Fassung vom 6. Juli 2005. 3) § 164 Buchstabe a Fassung vom 10. März 2010. 4) § 164 Buchstabe b Fassung vom 10. März 2010. 5) § 164 Buchstabe c Fassung vom 10. März 2010. 6) § 164 Buchstabe d aufgehoben am 6. Juli 2005. 7) § 164 Buchstabe e Fassung vom 6. Juli 2005. 8) § 164 Buchstabe f Ziffer 1 Fassung vom 10. März 2010. 9) § 164 Buchstabe f Ziffer 2 Fassung vom 6. Juli 2005. 10) § 164 Buchstabe f Ziffer 3 Fassung vom 6. Juli 2005. 11) § 164 Buchstabe f Ziffer 4 aufgehoben am 6. Juli 2005. 12) § 165 aufgehoben am 10. März 2010.
D. Verwaltungsgerichtssachen
a) Verwaltungsgericht
Art. 166 .1)
Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772) 50-15'000
Übrige Verfahren 30-10'000
b) Versicherungsgericht
Art. 167 .3)
Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde- und Prozessführung 50-600
c) Kantonale Schätzungskommission
Art. 168 .4)
Verfahren vor dem Präsidenten 50-1'500
Verfahren vor der Gesamtkommission5) 50-10'000
d) Kantonales Steuergericht
Art. 169 .6)
Grundgebühr7) 50-3‘000
Zuschläge: 1. Staatssteuerrekurse
Einkommen und Ertrag: 1% des streitigen Einkommens/Ertrags
Vermögen und Kapital: 2 Promille des streitigen Vermögens/Kapitals 1) § 166 Fassung vom 29. April 1985.
2. Gemeindesteuerrekurse1) 50–1'500 3. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer
wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziffer 1;
bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung: 10% der Gebühr nach Ziffer 1. 4. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz 1 litera b GO2): 5% des Abgabebetrages. 5. Beschwerden gegen die Katasterschätzung: 2 Promille des streitigen Schätzungsbetrages.
In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveranlagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG)3), Steueraufschub, Verfahrens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.
Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15’000 Franken.4)
e) - f)...5) §§ 169bis–169ter 6)
g) Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung7)
Art. 169quater .8)
Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung 500-10'000 1) § 169 litera b Ziffer 2 Fassung vom 4. Dezember 1991.
IV. Weitere Gebühren A. Friedensrichter
Art. 170 .1)
Die Friedensrichter beziehen folgende Gebühren:
Partei- oder Zeugenvorladung 5
Verhandlung2) 1. bei einer Verhandlungsdauer bis eine halbe Stunde 12 2. bei einer längeren Verhandlungsdauer 25
Protokollierung eines Urteils oder eines Vergleichs3) 50
Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfü-
Durchführung einer Steigerung von andern Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Handelsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde 20
Anzeige an den Verkäufer oder an eine Partei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR5) 10
Bescheinigungen, Abschriften und Auszüge, pro Seite 5 2 Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen für die Zustellung (Gebühr des Weibels und Porti) verlangen.
Art. 171 .6)
Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedensrichterkosten Kostenvorschuss zu verlangen.
Art. 172 .7)
Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.
Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
1) § 170 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 2) § 170 Absatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz Fassung vom 10. März 2010. 3) § 170 litera c Fassung vom 4. Dezember 1991; GS 92, 267. 4) § 170 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 10. März 2010.
B. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer, Parteien
Art. 173 .1)
Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft erfüllt.2)
Art. 174 .3)
Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer bestimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamte.4)
Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übetriebene Forderungen sind zu ermässigen.5)
Art. 175 .6)
Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Übersetzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.
Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.
Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
Art. 176 . ...7)
C. Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren8)
Art. 177 .9)
Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung 1) § 173 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 2) § 173 Absatz 2 Fassung vom 6. Juli 2005. 3) § 174 Fassung vom 29. April 1985. 4) § 174 Absatz 1 Fassung vom 6. Juli 2005. 5) § 174 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Fassung vom 6. Juli 2005. 6) § 175 Fassung vom 29. April 1985; GS 90, 54. 7) § 176 aufgehoben am 29. April 1985. 8) Titel C. Fassung vom 10. März 2010. 9) § 177 Fassung vom 24. August 2010.
einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.
Art. 3 ist analog anwendbar.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 % beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 175 Absatz 3.
Art. 178 . ...1)
D. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren2)
Art. 179 .3)
Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. September 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Vergleich zur aktuellen Festsetzung 5 % beträgt. Die Gerichtsverwaltungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 175 Absatz 3.
Art. 180 . ...4)
1) § 178 aufgehoben am 24. August 2010. 2) Titel D Fassung vom 24. August 2010. 3) § 179 Fassung vom 24. August 2010. 4) § 180 aufgehoben am 24. August 2010.
Dbis. Parteientschädigungen und Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren
Art. 181 .1)
Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 179 sinngemäss anwendbar.
§§ 182.–188. ...2)
Art. 189 . ...3)
E. Entschädigung der Inventurbeamten
Art. 190 .4)
Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.
Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.
F. Erbschaftsverwalter
Art. 191 .
Die Entschädigungen der Erbschaftsverwalter werden auf Antrag des zuständigen Amtschreibers vom Regierungsrat festgesetzt.
Art. 192 .
Die Gebühren für den Vertreter der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.
1) § 181 Fassung vom 24. August 2010. 2) §§ 182–188 aufgehoben am 24. August 2010. 3) § 189 aufgehoben am 29. April 1985. 4) § 190 Fassung vom 29. April 1985.
G. Weibel usw.
Art. 193 .
Die Entschädigungen für die Weibel, die Bezirksschätzungskommission und die Kantonale Schätzungskommission werden vom Regierungrat in Anwendung von § 45 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 7. Juni 19411) festgelegt.
H. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs2)
Art. 193bis .3)
Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100–3000 Franken.
I. Anwaltskammer
Art. 193ter .4)
Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:
Eintragung und Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste 400
andere Entscheide 100-10'000 V. Schlussbestimmungen
Art. 194 .
Dieser Tarif tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Er ist auf alle an diesem Datum hängigen Geschäfte anzuwenden.
Art. 195 .
Auf diesen Zeitpunkt treten alle diesem Gebührentarif widersprechenden Bestimmungen ausser Kraft, insbesondere:
der Gebührentarif vom 20. April 19711);
§ 72 der Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 1970 zum Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer2);
der Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 1978 über die Gebühren für die Durchführung von Wirteprüfungen3);
§ 29 der Vollzugsverordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6. November 19704);
Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 11. Dezember 1947 über den Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet5);
§ 5 der Verordnung vom 30. Januar 1951 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt6);
§ 12 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Juli 1925 betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte7);
der Regierungsratsbeschluss vom 16. Juli 1976 über die Zuständigkeit zur Behandlung der Gesuche um Erlass oder Stundung von Gebühren und Auslagen8);
§ 4 Ziffer 4 litera f des kantonalen Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. Februar 19769);
der 4. Satz von Absatz 2 des Regierungsratsbeschlusses vom 28. Juli 1970 über die Ausstellung der Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland10).
Inkrafttreten am 13. Dezember 1979.11)