618.112.22
Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes
Vom 29.10.2010 (Stand 01.01.2011)
Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)
gestützt auf § 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 24. September 19721
beschliesst:
Art. 1
Gebäude mit einer Grundeinschätzung von weniger als 6000 Franken auf der Basis des Zürcher Baukostenindexes vom Oktober 1988 = 100 Punkte werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.
Art. 2
Dieser Wert entspricht am 1. Januar 2011 einer Gesamtversicherungssumme von 8100 Franken oder 135% der Grundeinschätzung.
Art. 3
Die Anpassung an die minimale Gesamtversicherungssumme erfolgt bei bestehenden Gebäuden mit der nächsten Einschätzung.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 6. Dezember 19902
Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 2010.
GS 105