626.133
Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher
Vom 13.07.1990 (Stand 25.10.1990)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 16 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 25. September 1988 und § 10 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Jagdgesetz vom 24. April 1989
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation und Zweck
Die Jagdaufsicht wird durch die Jagdverwaltung, die Revierpächter und die vereidigten Jagdaufseher ausgeübt.
Die Jagdaufsicht sorgt dafür, dass
die Jagd nach den gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton sowie nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt wird;
dem Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel nach den Vorschriften von Bund und Kanton Nachachtung verschafft wird.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Jagdaufseher der Reviere in den Funktionen, in denen sie in staatlichem Auftrag jagdpolizeilich tätig sind.
Art. 3 Oberaufsicht
Die Jagdverwaltung führt die Oberaufsicht über die Jagdaufseher.
Sie kann den Jagdaufsehern Weisungen erteilen. Die Präsidenten der zuständigen Jagdgesellschaften werden darüber orientiert.
Art. 4 Stellung der Jagdaufseher
Die Jagdaufseher werden von den Jagdgesellschaften zivilrechtlich angestellt und entschädigt; in den nichthoheitlichen Funktionen unterstehen sie den Weisungen der Beauftragten der Gesellschaften.
In der Ausübung jagdpolizeilicher Funktionen unterstehen sie dem ausschliesslichen Weisungsrecht der Jagdverwaltung. Der Kanton schuldet den Jagdgesellschaften dafür keine Entschädigung. Vorbehalten bleiben § 13 Absatz 2 und § 16 Absatz 2.
Art. 5 Verantwortlichkeit
Jagdaufseher, die diese Verordnung missachten oder strafbare Handlungen nicht zur Anzeige bringen, machen sich selbst strafbar und können vom Forst-Departement jederzeit durch Jagdpassentzug von ihren Pflichten als Jagdaufseher ausgeschlossen werden.
Art. 6 Schutz der Jagdaufseher
Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Pächter strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 7 Allgemeiner Auftrag
Die Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere:
Überwachung der Befolgung der Jagdvorschriften;
Aufsicht über den Jagdbetrieb und die weidgerechte Jagdausübung;
Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);
Anzeigepflicht von Jagdvergehen;
Überwachen der Einhaltung der Schonzeiten, der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;
Überwachen des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen, Einhaltung der Fahrverbote.
Art. 8 Überwachung der Wildbestände
Die Jagdaufseher beobachten durch Kontrollgänge und auf Ansitz die wildlebenden Tiere in ihren Revieren. Sie melden besondere Vorkommnisse wie die Verbreitung und Bestandesentwicklung den Pächtern und wo nötig der Jagdverwaltung.
Art. 9 Jagdpolizei
Die Jagdaufseher überwachen den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren, ermitteln bei Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung und sichern vorhandene Beweismittel. Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung bringen die Jagdaufseher zur Anzeige.
Art. 10 Abschuss von Haarraubwild
Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der Wildschadenverhütung sind die Jagdaufseher berechtigt, Haarraubwild, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben zu erlegen. Vorbehalten bleiben besondere Weisungen der Jagdverwaltung.
Art. 11 Abschuss von Katzen und Hunden
Der Abschuss von wildernden Katzen und herrenlos herumstreifenden Hunden richtet sich nach § 13 der Jagdverordnung.
Hundebesitzer, die ihre Pflichten als Halter verletzen, sind zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist Strafanzeige einzureichen.
Art. 12 Wildschaden
Die Jagdaufseher beraten Landwirte, Waldbesitzer und übrige Grundeigentümer in Fragen der Wildschadenverhügung und der Selbsthilfemassnahmen.
Sie beteiligen sich nach Möglichkeit an Wildschadenverhütungsaktionen, die von den Hegeringen und Revieren durchgeführt werden.
Art. 13 Naturschutz
Die Jagdaufseher unterstützen die Organe des Naturschutzes und tragen zur Einhaltung der Naturschutzgesetzgebung bei. Im Auftrag der Jagdverwaltung nehmen sie an Begehungen teil.
Für Angaben, die ihnen im besonderen Interesse des Naturschutzes im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung übertragen werden, haben sie Anspruch auf Entschädigung.
Art. 14 Tierseuchen
Die Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen tierseuchenpolizeiliche Vorschriften der Polizei zu melden.
Art. 15 Haltung von Wildtieren und Vögeln
Die Jagdaufseher melden der Jagdverwaltung die Haltung von wildlebenden Tieren und Vögeln.
Art. 16 Besondere Dienstleistungen
Die Jagdaufseher können durch die Jagdverwaltung bei Bedarf für besondere Dienstleistungen beigezogen werden.
Die Jagdverwaltung kann in ausserordentlichen Fällen die Jagdaufseher für zusätzlich übertragene Aufgaben entschädigen.
3. Schlussbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 1990. Inkrafttreten am 25. Oktober 1990.
GS 91, 700