711.24
Verordnung über den Erlass des kantonalen Richtplans
Vom 03.04.1984 (Stand 12.04.1985)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 4, 7, 10 und 36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und §§ 3, 57 und 154 des Baugesetzes vom 3. Dezember 1978
beschliesst:
Art. 1 Koordinationsplan und Grundlagen
Der Regierungsrat erlässt einen Koordinationsplan als kantonalen Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung. Dieser dient der Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten mit jenen von Bund und Nachbarkantonen und zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln die Aufgaben erfüllt werden sollen.
Die Richtpläne nach § 58 des Baugesetzes dienen dabei als Grundlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Raumplanung.
Art. 2 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
Bei der Erarbeitung des Koordinationsplans holt der Regierungsrat die Stellungnahme des Bundes und der Nachbarkantone ein, soweit diese betroffen sind.
Art. 3 Öffentliche Auflage
Das Bau-Departement legt den Entwurf des Koordinationsplans in der kantonalen Verwaltung und den Einwohnergemeinden während 60 Tagen öffentlich auf.
Die Auflage ist im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 4 Mitwirkung der Bevölkerung
Zum Entwurf des Koordinationsplans kann sich innert der Auflagefrist jedermann äussern.
Der Regierungsrat nimmt zu den Einwendungen Stellung und genehmigt - unter allfälliger Berücksichtigung der Eingaben - den Koordinationsplan.
Art. 5 Rechtskraft des Koordinationsplans
Der Koordinationsplan tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Der Genehmigungsbeschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 6 Erlass der Grundlagenpläne
Für den Erlass der Grundlagenpläne gelten die §§ 64 bis 67 des Baugesetzes.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. April 1984.
GS 89, 459