Quelle

712.11

Gesetz über die Rechte am Wasser

Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz)

Vom 27. September 1959

Der Kantonsrat von Solothurn bis quater 1 gestützt auf Artikel 24, 24 und 24 der Bundesverfassung ), das Bun- 2 desgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 ), das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 3 1916 ), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini- 4 gung vom 16. März 1955 ) sowie Artikel 6, 702 und 926 des Schweizeri- 5 schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ) und Artikel 73 Ziffer 3 6 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 )

beschliesst:

Erster Abschnitt

Geltungsbereich

Art. 1 . Allgemeines

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten ober- und unterirdischen Gewässer, soweit sich die einzelnen Vorschriften nicht ausdrücklich nur auf öffentliche oder nur auf private Gewässer beziehen.

Bundesrechtliche Vorschriften werden vorbehalten.

Art. 2 . Öffentliche Gewässer

Öffentliche Gewässer sind: 1. die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und Seen; 2. die Grundwasservorkommen, die in ihrer Grösse allgemeine Bedeutung haben.

An den Bächen und Seen bestehende Privatrechte und das Quelleneigentum (Artikel 704 ZGB) bleiben vorbehalten.

Zweiter Abschnitt Wasserbau und -unterhalt

Art. 3 . I. Allgemeine Bestimmungen

1. Begriffsbestimmung

Unter Wasserbau ist die Erstellung neuer und die Korrektion bestehender Gewässer zu verstehen. Eine Korrektion liegt vor, wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert wird.

Der Gewässerunterhalt zerfällt in den ordentlichen und den ausserordentlichen Unterhalt. Zum ordentlichen Unterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer normalerweise nötigen Arbeiten, wie Reinigen des Bettes, Aufschneiden des Ufergebüsches und kleinere Reparaturen. Als ausserordentlicher Unterhalt gelten Verbauungen der Ufer und des Bettes und grössere Wiederherstellungsarbeiten.

Art. 4 . 2. Vermessung und Vermarkung

Die oberirdischen öffentlichen Gewässer sind zu vermessen und - soweit es technisch zweckmässig ist - zu vermarken.

Art. 5 . 3. Duldungspflicht der Grundeigentümer

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss der bestehenden Gewässer zu dulden.

Sie haben die zum Wasserbau und -unterhalt erforderliche vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. Grössere Arbeiten sind ihnen zum voraus anzuzeigen.

Art. 6 . II. Bau der Gewässer

1. Zuständigkeit bei öffentlichen Gewässern

Die Korrektion bestehender und die Erstellung neuer öffentlicher Gewässer sind Sache des Staates. Der Regierungsrat beschliesst hierüber im Rahmen der vorhandenen Kredite.

Mit Bewilligung des Regierungsrates können anstelle des Staates Einwohnergemeinden, Bodenverbesserungs-Genossenschaften oder Private öffentliche Gewässer korrigieren oder neu anlegen. Projektierung und Durchführung der Arbeiten unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Für die Gründung von Bodenverbesserungs-Genossenschaften und die Durchführung des Unternehmens sind die einschlägigen Vorschriften über das Bodenverbesserungswesen massgebend.

Die zweite Juragewässerkorrektion fällt nicht unter dieses Gesetz.

Art. 7 . 2. Bewilligungspflicht bei privaten Gewässern

Die Korrektion bestehender und die Erstellung neuer privater Gewässer, die Einfluss auf das Einzugsgebiet, die Wasserführung oder die Wasserstandsverhältnisse öffentlicher Gewässer haben, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 8 . 3. Kostentragung

Bei staatlichen Unternehmen verlegt der Regierungsrat die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten auf den Staat und die Einwohnergemeinden, die aus den Unternehmen Nutzen ziehen. Die Grundeigentümer und die Inhaber von Bewilligungen können vom Staat zu Perimeterbeiträgen herangezogen werden, soweit ihnen durch die Korrektion Vorteile entstehen. Der Staat trägt mindestens 20 % der Gesamtkosten.

Für Unternehmen von Einwohnergemeinden im Sinne von § 6 Absatz 2 gewährt der Regierungsrat im Rahmen der vorhandenen Kredite Staatsbeiträge von mindestens 20 % der Gesamtkosten. Für die Erhebung von Perimeterbeiträgen gilt § 48.

Bei Bodenverbesserungs-Unternehmen richten sich die Staatsbeiträge nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswesen. 1

Art. 9 . ) III. Unterhalt der öffentlichen Gewässer

1. Unterhaltspflicht

Der Staat unterhält die Flüsse und diejenigen Bäche und Seen, deren Bett oder Ufer vom Staat oder mit staatlicher Hilfe erstellt oder korrigiert worden sind. § 6 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Die Einwohnergemeinden unterhalten die übrigen öffentlichen Gewässer.

Die Bestimmungen von Bewilligungsurkunden, wonach der Berechtigte das Gewässer auf eine bestimmte Strecke unterhalten muss, bleiben vorbehalten.

Künstliche Anlagen, die nicht vom Staat erstellt worden sind, hat der Eigentümer oder Ersteller zu unterhalten.

Art. 10 . 2. Kostentragung

Die Kosten des vom Staat und von den Einwohnergemeinden nach § 9 Absätze 1 und 2 besorgten Unterhaltes erliegen unter Vorbehalt der Absätze 2-4 hiernach auf den Einwohnergemeinden, die daraus Nutzen ziehen. Der Regierungsrat nimmt die Kostenverteilung vor.

Bei den Flüssen trägt der Staat mindestens 1/3 der Kosten des gesamten Unterhaltes.

Bei den Wildbächen trägt der Staat mindestens 1/3 und bei den übrigen öffentlichen Gewässern mindestens 20 % der Kosten des ausserordentlichen Unterhaltes. Der Kostenanteil des Staates kann angemessen gekürzt werden, falls die Einwohnergemeinden den ordentlichen Unterhalt vernachlässigt haben.

Für die Erhebung von Perimeterbeiträgen gilt § 48.

bis Dritter Abschnitt Nutzung der Gewässer

Art. 11 . I. Nutzung mit und ohne Bewilligung

1. Nutzung privater Gewässer

Die Nutzung der privaten Gewässer ist nicht bewilligungspflichtig.

Beträgt sie bei einem oberirdischen, privaten Gewässer oder einer Quelle mehr als 80 Minutenliter, so ist sie dem Bau-Departement anzuzeigen, ebenso jede Nutzung eines privaten Grundwasservorkommens.

Art. 12 . 2. Oberirdische öffentliche Gewässer

Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauches frei.

Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist bewilligungspflichtig. Hingegen sind vorübergehende Wasserentnahmen aus einem Fluss bis zu 100 Minutenlitern und aus einem See oder Bach bis zu 30 Minutenlitern unter Vorbehalt von § 19 Absätze 2 und 3 ohne Bewilligung gestattet, wenn die Entnahme ohne dauernde mechanische Einrichtung erfolgt. Wo es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Regierungsrat diese Ansätze erhöhen.

In Trockenzeiten ist den Begehren der Landwirtschaft für eine rationelle Bewässerung der Kulturen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte erlässt der Kantonsrat eine Verordnung.

Art. 13 . 3. Unterirdische öffentliche Gewässer

Vorübergehende Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Grundwasser bis zu 20 Minutenlitern, welche ohne dauernde mechanische Einrichtungen erfolgen, sind unter Vorbehalt von § 19 Absätze 2 und 3 gestattet. Wo es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Regierungsrat diesen Ansatz erhöhen.

Jede andere Nutzung des öffentlichen Grundwassers ist bewilligungspflichtig.

Art. 14 . 4. Erlaubnis und Verleihung

Die Bewilligung wird als Erlaubnis oder als Verleihung erteilt: 1. bei geringfügiger oder vorübergehender Nutzung als Erlaubnis, welche in der Regel zeitlich nicht befristet wird; 2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession), die unter Vorbehalt der Erneuerung auf 10–80 Jahre zu befristen ist.

Die Bewilligung zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird nur in der Form der Verleihung erteilt.

Art. 15 . ) 5. Besondere Fälle

Der Bewilligung bedürfen ferner: 1. Grabungen und Sondierbohrungen nach öffentlichem Grundwasser sowie dauernde Einbauten und dauernde Veränderungen der Bodeneigenschaften unter dem höchsten Grundwasserspiegel; 2. Grundwasserabsenkungen, bei denen nach Umfang und Dauer beachtliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglich sind; 3. Entnahme von Material im Gebiet öffentlicher Grundwasservorkommen; 4. Erstellung von Uferschutzbauten, Stützmauern, Brücken, Stegen, Fähren und dergleichen bei öffentlichen oberirdischen Gewässern sowie deren Überdeckung; 5. Entnahme von Sand, Kies, Steinen, Holz und anderem Material aus einem öffentlichen oberirdischen Gewässer; 6. Umbau von bewilligungspflichtigen Anlagen.

Art. 16 . 6. Verweigern der Bewilligung, Auflagen und Bedingungen

Die zuständige Behörde kann die Bewilligung verweigern oder unter sichernden Auflagen und Bedingungen erteilen, wenn: 1. die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht; 2. eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits bewilligter Nutzungen, namentlich von Anlagen im Gemeinwohl und deren Erweiterung, zu befürchten ist; 3. das vom Bewerber beanspruchte Gewässer in absehbarer Zeit im öffentlichen Interesse durch den Staat oder die Gemeinden korrigiert oder nutzbar gemacht wird.

In der Verleihung für Wassernutzungen kann der Regierungsrat eine Beteiligung des Staates und von Gemeinden am Unternehmen vorbehalten. Macht der Staat von einer Beteiligung nicht Gebrauch, so hat er dennoch Begehren von Einwohnergemeinden um angemessene Beteiligung zu berücksichtigen.

Der Erlaubnis können bei veränderten Verhältnissen oder im Interesse des öffentlichen Wohles jederzeit weitere Auflagen beigefügt werden, der Verleihung nur, wenn dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.

Art. 17 . 7. Ableitung privater Gewässer

Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines andern privaten Gewässers sowie von privatem Grundwasser bedarf der Erlaubnis des Regierungsrates, wenn: 1. das Wasser für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bedarf eines grösseren Personenkreises benützt wird und notwendig ist; 2. das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist;

bis 3. dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird; 4. die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.

Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann der Regierungsrat die Erlaubnis verweigern oder an sichernde Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Art. 18 . 8. Öffentliche Unternehmen

Der Kantonsrat beschliesst über die Nutzung des Wassers durch den Staat und über die staatliche Beteiligung an Unternehmen der Privaten und der Gemeinden.

Die Finanzkompetenz des Volkes bleibt vorbehalten.

Art. 19 . II. Inhalt und Schranken der Bewilligung

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Bewilligungsbehörde bestimmt Inhalt und Schranken der Bewilligung, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nicht zwingende Vorschriften enthalten, wobei sie die in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätze beachtet und die öffentlichen Interessen wahrt.

Bei Wassermangel kann der Regierungsrat im betroffenen Gebiet Nutzungen öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslos einschränken und das Wasser unter billiger Abwägung der Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden lassen. Der Eingriff ist nach Dauer und Umfang auf das unbedingt nötige Mass einzuschränken.

Die ohne Bewilligung zulässige Wasserentnahme kann vom Regierungsrat im ganzen Kanton oder in einzelnen Gebieten herabgesetzt werden, wenn nur dadurch eine zweckmässige Bewirtschaftung des Wassers möglich ist.

Art. 20 . 2. Zukünftige und bessere Rechte

Das zukünftige Recht des Bundes und des Kantons und ältere, rechtsbeständige Ansprüche Dritter und des Staates bleiben gegenüber jeder Bewilligung vorbehalten.

Art. 21 . 3. Störung durch öffentliche Bauten

Wird der Inhaber der Bewilligung in der Nutzung des Wassers durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt und kann er die Einbusse durch Anpassung seines Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Kosten vermeiden, so hat er Anspruch auf Entschädigung.

Wird die Nutzung des Wassers durch Korrektionsbauten oder andere wasserpolizeiliche Arbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Inhaber der Bewilligung keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.

Wenn die Nutzung des Wassers durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder behindert wird, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz durch den Staat.

Auf Grund der Fischereiberechtigung kann gegen Bau- und Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern keine Einsprache erhoben werden. Es ist jedoch nach Möglichkeit auf die Interessen der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

Art. 22 . 4. Übertragung der Bewilligung

Bewilligungen gehen beim Tode des Inhabers auf seine Erben über. Diese haben den Übergang dem Bau-Departement zu melden.

Die Übertragung der Bewilligung an Dritte bedarf der Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn entweder Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen oder der Erwerber keine genügende Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.

Art. 23 . 5. Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Verwirkung, Widerruf sowie durch Heimfall oder Rückkauf, sofern diese vorbehalten worden sind.

Die Bewilligung wird als verwirkt erklärt, wenn: 1. der Berechtigte die ihm durch die Bewilligung auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte; 2. der Berechtigte den Betrieb 2 Jahre unterbricht und ihn binnen einer vom Regierungsrate anberaumten angemessenen Frist nicht wiederaufnimmt; 3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich verletzt.

Eine Bewilligung kann von der Bewilligungsbehörde jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere gegen zwingendes Recht verstösst oder auf Irrtum und Täuschung beruht. Für den Widerruf oder die Abänderung einer Verleihung hat der Staat nur dann keine Entschädigung zu bezahlen, wenn der Gesuchsteller die wesentlichen Mängel verursacht hat. Eine Erlaubnis kann zudem im öffentlichen Interesse jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.

Der Bewilligungsinhaber, dessen Anlagen nach dem Erlöschen der Bewilligung nicht weiter benutzt werden, ist verpflichtet, auf seine Kosten die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen der Anlagen nötig werden. Diese Sicherungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Bau-Departement auszuführen.

Art. 24 . 6. Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem

öffentlichen Gewässer

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer oder an einer Gewässerstrecke. Inhaber verliehener Rechte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens.

Der Regierungsrat kann die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Wasser gemeinsam zu nutzen oder einem Dritten die Mitbenützung ihrer Anlagen gegen Entschädigung zu gestatten.

Art. 25 . III. Beschränkung des Grundeigentums

1. Duldungspflicht Die Grundeigentümer müssen Grabungen, Sondierungen, Beobachtungen und Untersuchungen durch den Staat oder durch Unternehmen, die dem öffentlichen Wohl dienen, nach vorheriger Anzeige gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens gestatten.

Art. 26 . 2. Enteignung

Der Regierungsrat kann für Unternehmen im öffentlichen Interesse die Enteignung der zur zweckmässigen Nutzung des Wassers erforderlichen Rechte bewilligen.

1 ... )

Der Regierungsrat kann Einwohnergemeinden die Enteignung solcher Wasserversorgungen bewilligen, deren Inhaber den in § 29 Absatz 1 um-

schriebenen Verpflichtungen nicht nachkommen. )

Art. 27 . IV. Wasserrechtsverzeichnis

Der Staat führt ein Wasserrechtsverzeichnis, in dem die bewilligungs- und anzeigepflichtigen Nutzungen des Wassers und die ehehaften Wasserrechte verzeichnet und umschrieben sind.

Über die Einrichtung und Führung des Wasserrechtsverzeichnisses erlässt der Regierungsrat eine Verordnung, wobei er vorschreiben kann, dass der Anspruch auf nicht angemeldete Nutzungen an öffentlichen Gewässern dahinfällt. bis 3

Art. 27 . ) V. Ermittlung der Grundwasservorkommen

Der Staat fördert die Ermittlung der Grundwasservorkommen durch eigene Forschung und durch Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände.

Art. 28 . VI. Wasserversorgung

1. Zuständigkeit

Die Wasserversorgung obliegt im Rahmen der §§ 29 ff. den Einwohnergemeinden.

Bestehende andere Verhältnisse bleiben vorbehalten.

Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben. Der Staat kann an Gruppenwasserversorgungen Beiträge gewähren.

Art. 29 . 2. Verpflichtung zur Wasserabgabe

Der Inhaber der Wasserversorgung hat im engeren Baugebiet den Bezug des für die hygienischen Bedürfnisse erforderlichen Wassers zu gestatten und sicherzustellen.

Bei Gemeinden mit allgemeinen Bebauungsplänen im Sinne des Gesetzes über das Bauwesen sind für die Umschreibung des engeren Baugebietes die Zonen- und Etappenpläne massgebend.

Art. 30 . 3. Erstellung einer Wasserversorgung

Wo es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Regierungsrat die Einwohnergemeinde zur Erstellung oder Erweiterung einer Trinkwasserversorgung verhalten, wobei er auf die finanziellen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen hat.

Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die Beteiligten innert

Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.

Art. 31 . 4. Erstellung der Wasserleitungen

Der Inhaber der Wasserversorgung erstellt im engeren Baugebiet im Sinne von § 29 die Hauptstränge der Wasserleitung auf eigene Kosten.

Wenn der Inhaber der Wasserversorgung eine Person des öffentlichen Rechtes ist, kann er von den Grundeigentümern Anschlussgebühren verlangen.

Der Inhaber der Wasserversorgung kann einem Bauherrn, der ausserhalb des engeren Baugebietes baut, die Anschlussstelle, die Leitungsführung und die Leitungsdimension für die Wasserzuleitung vorschreiben und dabei auf die Möglichkeit weiterer Anschlüsse Rücksicht nehmen. Er kann die Wasserzuleitung auch selbst erstellen und vom Grundeigentümer nach seinem Ermessen einen Beitrag bis zu den gesamten Kosten erheben. Bei weiteren Anschlüssen hat dann der Inhaber der Wasserversorgung dem Grundeigentümer einen angemessenen Ersatz an den geleisteten Beitrag zu gewähren. Weitergehende Vorschriften von Bau- und Wasserreglementen bleiben vorbehalten.

Wenn die Einwohnergemeinde nicht Inhaberin der Wasserversorgung ist, darf ausserhalb des engeren Baugebietes nur mit ihrer Zustimmung Wasser abgegeben werden. Dabei kann sie eine Regelung nach Absatz 3 vorbehalten.

Sofern die Einwohnergemeinde die Leitungsführung vorschreibt sind die Grundeigentümer verpflichtet, das Legen der Wasserleitung gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten.

Art. 32 . 5. Anschlusspflicht

Die Einwohnergemeinden können den obligatorischen Anschluss an öffentliche Wasserversorgungen vorschreiben.

Vom Anschlusszwang sind Liegenschaften mit genügenden eigenen Wasserversorgungen, die den hygienischen Anforderungen entsprechen, ausgenommen.

Art. 33 . 6. Wasserreglement

Für die öffentlichen Wasserversorgungen ist ein Wasserreglement zu erlassen, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. bis 1

Art. 33 . ) VII. Schiffahrt

1. Zuständigkeiten Der Regierungsrat regelt die Schiffahrt und die Flösserei, soweit dazu

nicht der Bund zuständig ist. ... )

bis ter quater bis ) § 33 , zweiter und dritter Satz, aufgehoben durch § 15 SchiffStG vom 28. September 1980; GS 88, 464.

ter 1

Art. 33 . ) 2. Haftpflicht

Für die Haftpflicht bei Schäden, die durch Wasserfahrzeuge verursacht werden, findet der Abschnitt «Haftpflicht» des Bundesgesetzes über den

Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 ) sinngemäss Anwendung.

Der Regierungsrat kann eine Haftpflichtversicherung vorschreiben. quater 3

Art. 33 . ) 3. Staatsverträge

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Verträge über Fragen der Schiffahrt, insbesondere über die Schiffahrtspolizei und die Freizügigkeit der Schiffahrt, abschliessen.

Vierter Abschnitt Schutz der Gewässer 4

Art. 34 . ) I. Schutz gegen Verunreinigung

Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung richtet sich nach dem Bundesrecht, den folgenden Bestimmungen und dem Baugesetz.

Die Ausführungsbestimmungen dazu werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, vom Regierungsrat erlassen. 5

Art. 35 . ) II. Abwasser- und Abfallbeseitigung

1. Aufgaben der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden planen, erstellen, betreiben und unterhalten die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Ableitung und Reinigung der Abwässer und die Sammlung und Beseitigung der Abfälle erforderlich sind, und erlassen die entsprechenden Reglemente.

Der Regierungsrat kann sie dazu verhalten.

Das Planungsverfahren richtet sich nach dem Baugesetz.

Die Reglemente sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. bis 6 bis

Art. 35 . ) 1 . Finanzierung

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:

a) die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;

bis ter quater bis

bis ter quater bis 4) §§ 34–37, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 4 Fassung nach § 161 BauG vom 3. Dezember 5) §§ 34–37, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 4 Fassung nach § 161 BauG vom 3. Dezember

bis ) § 35 eingefügt am 27. September 1998.

  1. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;

  2. die Zinsen;

  3. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder betriebliche Optimierungen.

Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.

Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.

Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. ter 1 ter

Art. 35 . ) 1 . Finanzierung bei Siedlungsabfällen

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit verursachergerechten Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:

  1. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;

  2. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;

  3. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;

  4. die Zinsen;

  5. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder betriebliche Optimierungen.

Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.

Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.

Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. 2

Art. 36 . ) 2. Gemeinsame Anlagen

Mehrere Einwohnergemeinden können Anlagen und Dienste gemeinsam planen, erstellen, betreiben und unterhalten.

Der Regierungsrat kann sie dazu verhalten. Er kann auch den Anschluss an bestehende Anlagen oder Dienste vorschreiben.

Können sich die Einwohnergemeinden über die Kostenverteilung nicht einigen, entscheidet das Bau-Departement.

ter ) § 35 eingefügt am 27. September 1998. 2) §§ 34–37, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 4 Fassung nach § 161 BauG vom 3. Dezember

Art. 37 . ) 3. Erstellung durch den Kanton

Der Regierungsrat kann öffentliche Anlagen selber erstellen, wenn eine Einwohnergemeinde, die dazu nicht in der Lage ist, ihn darum ersucht oder wenn eine Einwohnergemeinde trotz Fristansetzung in Verzug ist.

In einem solchen Fall hat die Einwohnergemeinde die gleichen Kosten zu tragen, wie wenn sie die Anlagen selber erstellte.

Die Anlagen sind Eigentum der Einwohnergemeinde.

Für die Beseitigung besonderer Abfälle kann der Regierungsrat kantonale Anlagen und Dienste erstellen und betreiben, deren Benützung vorschreiben und dafür Gebühren erheben. Im gleichen Sinn kann er sich auch an Anlagen und Diensten Dritter beteiligen. 2

Art. 38 . ) III. Abwasser- und Altlastenfonds

1. Abgabepflicht Der Kanton erhebt Abgaben auf:

  1. der Restverschmutzung und Menge der gereinigten Abwässer und weist die Einnahmen dem Abwasserfonds zu;

  2. den Abfällen, die zur Entsorgung in eine Kehrichtverbrennungsanlage oder in eine Deponie gebracht werden und weist die Einnahmen dem Altlastenfonds zu. bis 3 bis

Art. 38 . ) 1 . Ausnahme

Die Verbrennung von Klärschlamm sowie die Deponierung von Verbrennungsrückständen aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen sind von der Abgabe befreit.

Private Abwasserreinigungsanlagen (Direkteinleiter) sind von der Abgabepflicht befreit.

Der Regierungsrat sieht Erleichterungen für Betriebe vor, die infolge ter Überwälzung der Abgabe durch die Beitragspflichtigen nach § 38 unverhältnismässig stark belastet würden. ter 4 ter

Art. 38 . ) 1 . Abgabe

Die Abgaben werden erhoben:

  1. bei den Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen oder direkt bei den Gemeinden, soweit diese ihre Abwässer in ausserkantonalen Anlagen reinigen lassen;

  2. bei den Betreibern der Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen oder direkt bei den Gemeinden soweit diese ihre Siedlungsabfälle in Anlagen entsorgen, die nicht der Abgabepflicht unterstehen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Kosten aus dem Betrieb oder der Beteiligung von Anlagen nach dem Verursacherprinzip zu überwälzen.

1) §§ 34–37, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 4 Fassung nach § 161 BauG vom 3. Dezember 2) § 38 Fassung vom 27. September 1998.

ter quater 1 quater

Art. 38 .)1 . Bemessung der Abgabe

Die Abgaben bemessen sich:

  1. nach den Restverschmutzungen und Mengen, die mit dem gereinigten Abwasser in den Vorfluter eingeleitet werden, abzüglich des Anteils, der auf ausserkantonale Verursacher entfällt;

  2. nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls. quinquies 2 quinquies

Art. 38 .)1 . Verwendung der Mittel

Die Mittel des Abwasserfonds werden verwendet für Beiträge an:

  1. den Bau von Anlagen;

  2. die Ausarbeitung von Generellen Entwässerungsprojekten;

  3. die Klärschlammverwertung.

Die Mittel des Altlastenfonds werden verwendet für die:

  1. Kosten der Voruntersuchung von Deponien und anderer durch Abfälle belastete Standorte soweit sie nicht dem Inhaber übertragen werden können oder dieser zahlungsunfähig ist.

  2. Kosten der Detailuntersuchung, Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes, Sanierung und Überwachung von Deponien und anderer durch Abfälle belastete Standorte, soweit der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist oder ein Standort zu sanieren ist, auf dem zu wesentlichen Teilen Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.

Beiträge können auch für erfolgsversprechende neuartige Verfahren und Anlagen zur Vermeidung, Verminderung, Reinigung und Verwertung von Abwässern und Abfällen geleistet werden.

Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen, Bürgschaften, Risikogarantien oder Darlehen geleistet werden. sexies 3 sexies

Art. 38 . ) 1 . Vollzug

Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung: quinquies

  1. die beitragsberechtigten Projekte (§ 38 ); quater

  2. die Parameter der Abgabepflicht (§ 38 litera a); quater

  3. die Höhe der Abgaben (§ 38 ); ter

  4. die Grundzüge der Gebührenüberwälzung (§ 38 Absatz 2) 2 Der Regierungsrat verfügt über die Fondsmittel und leistet im Rahmen quinquies der verfügbaren Mittel Beiträge nach § 38 . 4

Art. 39 . ... )

bis 6

Art. 40 . ) III . Deponienachsorge )

Der Kanton kann mit Deponiebetreibern vereinbaren, dass er an ihrer Stelle die ordentliche sowie die Störfallnachsorge übernimmt. Er verlangt dafür eine Entschädigung, welche die zu erwartenden Aufwendungen für

quater

quinquies

sexies 4) § 39 aufgehoben am 27. September 1998. 5) § 40 Fassung vom 27. September 1998. 6) Gemäss Art. 32b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz USG (SR 814.01).

die ordentliche Nachsorge deckt und die Bildung der nötigen Reserve zur Behebung des Störfalls ermöglicht (Deponienachsorgefonds).

Die ordentliche Nachsorge umfasst namentlich:

  1. den Unterhalt und Ersatz der baulichen Einrichtungen;

  2. die Wartung und den Ersatz der Anlagen zur Behandlung der austretenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe;

  3. die Überwachung der Stoffflüsse.

Die Übernahme der Störfallnachsorge hat zur Folge, dass der Kanton:

  1. die Haftung für Schäden trägt, die durch die Deponie verursacht werden;

  2. auf seine Kosten dafür sorgt, dass die nötigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen eines Schadensereignisses getroffen werden.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem

Verantwortlichkeitsgesetz ).

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und Bezahlung der Entschädigung, der Fondsverwaltung sowie die weiteren Leistungen der Parteien in Verträgen mit den Deponiebetreibern und Grundeigentümern. bis 2

Art. 40 . ... )

Art. 41 . IV. Der Schutz der Gewässer im übrigen

1. Schutz vor Hochwasser Der Regierungsrat kann Vorschriften über den Schutz gegen Hochwasser erlassen oder im Falle der Gefahr die geeigneten Massnahmen treffen. Die Vorschriften sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 3

Art. 42 . ) 2. Bauten an öffentlichen Gewässern

Neubauten und Umbauten müssen von Flüssen und Seen mindestens

Meter und von öffentlichen Bächen mindestens 4 Meter entfernt sein. Der Regierungsrat kann für bestimmte Bäche oder Bachstrecken den Bauabstand bis auf 8 Meter erhöhen.

Der Abstand ist bei vermessenen Gewässern von der Grenze des öffentlichen Eigentums und bei nicht vermessenen Gewässern von der Uferlinie des mittleren Wasserstandes aus zu messen. Bei der Emme gilt die Vorlandzone als Flussgebiet.

Erlasse über den Natur- und Heimatschutz mit weitergehenden Vorschriften bleiben vorbehalten.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde unter sichernden Auflagen und Bedingungen die Unterschreitung des vorgeschriebenen

Bauabstandes bewilligen. ) 1) Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26. Juni 1966 (BGS 124.21). ) § 40 aufgehoben am 27. September 1998. 3) §§ 42 und 43 vgl. §§ 119 ff. und § 141 BauG, BGS 711.1 und §§ 33 ff. NHV; BGS 435.141.

Art. 43 . ) 3. Uferpflanzungen

Ufergehölz darf nicht entfernt oder vermindert werden. Ausnahmen

regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. )

Die auf öffentlichem Grund stehenden Uferpflanzungen dürfen mit den Stämmen bis an die Nachbargrenze und mit den Ästen bis 2 Meter über diese reichen.

Der Regierungsrat kann Uferpflanzungen unter einen weitergehenden Schutz stellen.

Fünfter Abschnitt Finanzielle Bestimmungen

Art. 44 . 1. Haftung

Die zivilrechtliche Haftbarkeit des Inhabers einer Bewilligung wird für den durch die bewilligte Anlage verursachten Schaden nicht aufgehoben.

Der Staat kann für Schädigungen, die sich aus dem Bau, dem Zustand oder Betrieb von bewilligten Anlagen ergeben, von keiner Seite in Anspruch genommen werden. Bei eigener Nutzung haftet er wie ein Bewilligungsinhaber.

Art. 45 . 2. Sicherheitsleistung und Finanzausweis

Die zuständige Behörde kann dem Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung auferlegen und von ihm einen Finanzausweis verlangen.

Die Sicherheitsleistung haftet für alle finanziellen Verpflichtungen des Beliehenen dem Staate gegenüber und für Störungen und Schädigungen besserer Rechte des Staates und Dritter.

Dritte können auf die Sicherheitsleistung nur Anspruch erheben, wenn die Forderung des Staates gedeckt ist. 3

Art. 46 . ) 3. Gebühren

Für die Prüfung eines Gesuches, die Erteilung und die Änderung einer Bewilligung ist dem Staate eine einmalige Verwaltungsgebühr zu bezahlen, die nach dem Aufwand zu bemessen und im Gebührentarif zu regeln ist.

Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte wird in der Regel ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben. Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses.

1) §§ 42 und 43 vgl. §§ 119 ff. und § 141 BauG, BGS 711.1 und §§ 33 ff. NHV; BGS 435.141. ) §§ 9, 15, 27 , 38 Abs. 1 und 2 und 46 Fassung nach G vom 7. Juni 1970; GS 85, 148.

Für alle übrigen bewilligungspflichtigen Nutzungen der öffentlichen Gewässer sind jährlich Nutzungsgebühren zu bezahlen. Der Regierungs-

rat ) bestimmt deren Höhe und die Berechnungsart im Gebührentarif.

Für Wasserentnahmen zu öffentlichen, gemeinnützigen und landwirtschaftlichen Zwecken können die Gebühren ermässigt werden.

Die Einwohnergemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Personen bestimmen die Höhe und die Berechnung der Gebühren, die sie erheben, im Bau-, Kanalisations-, Wasser- oder in einem andern Reglement; diese Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kan-

tonale Behörde ). 3

Art. 47 . ) 4. Verwendungszweck

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren, die Wasserzinse für neue Wasserkraftnutzungen, die Erhöhung der Wasserzinse für bestehende Wasserkraftnutzungen gegenüber dem Zinssatz vom 31. Dezember 1952 und die Beiträge für die anderen Nutzungen sind vorwiegend für die Massnahmen zur Erhaltung der Gewässer und zur Förderung des Gewässerschutzes zu verwenden.

Art. 48 . 5. Perimeter bei Bau und Unterhalt der Gewässer

Die Einwohnergemeinden können bei der Korrektion und dem Unterhalt der Gewässer von den Grundeigentümern und den Inhabern von Bewilligungen, denen aus der Ausführung der Arbeiten ein Vorteil erwächst oder deren Eigentum unmittelbar oder mittelbar gesichert wird, Perimeterbeiträge erheben.

Sie haben zu diesem Zwecke ein Reglement zu erlassen, das die Höhe und Berechnung der Beiträge sowie das Einspruchsverfahren regelt und der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

Falls der Staat nach § 8 Absatz 1 Beiträge erhebt, steht den Einwohnergemeinden kein Perimeterrecht zu.

Art. 49 . 6. Gesetzliches Pfandrecht

Dem Staate steht für sämtliche Forderungen aus den Verleihungen ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne von

Art. 284 litera f des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivil-

gesetzbuches vom 4. April 1954 ) zu. Die Forderungen werden, sofern kein besonderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Rechnungstellung fällig.

Zugunsten des Staates und der Gemeinden besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht, für Forderungen, die aufgrund des Bundesgesetzes über

6 den Umweltschutz ) oder des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz )

rechtskräftig begründet wurden, aus: )

a) der Entsorgung von Abfällen;

1) Heute der Kantonsrat; vgl. § 371 EG ZGB; BGS 211.1.

  1. der Sanierung von Deponien und anderer durch Abfälle belastete Standorte;

  2. Sicherungs- und Behebungsmassnahmen.

Das gesetzliche Pfandrecht nach Absatz 2 besteht nach Veräusserung des

Grundstückes oder nach Verlust des Grundeigentums weiter. ) bis 2 bis

Art. 49 . ) 6 . Zerstückelungsverbot

Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte werden gemäss 3

Artikel 32c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ) in einen

öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren sowie die Anlage des Katasters.

Grundstücke, die in den Kataster einbezogen sind oder auf denen im Grundbuch der zugrundeliegende Sachverhalt angemerkt ist, dürfen nicht in Teilstücke aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Die zuständige Behörde bewilligt Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der nicht in der Person des Eigentümers liegt, oder wenn durch die Zerstückelung die Sanierung oder die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen nicht vereitelt werden und die Kosten hierfür sichergestellt sind.

Der Regierungsrat kann vorschreiben, auf welche Weise im Grundbuch der Einbezug eines Grundstückes in den Kataster sichtbar zu machen ist.

Art. 50 . 7. Zwangsvollstreckung

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über öffentliche Abgaben und die gestützt auf rechtskräftig verfügte Exekution bei öffentlichen Leistungen entstehenden Auslagen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-

bung und Konkurs vom 11. April 1889 ) gleich.

Sechster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 51 . I. Vollzug

1. Ausführungsvorschriften Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Art. 52 . 2. Zuständige Behörde

Zuständig zur Erteilung einer Bewilligung und für alle anderen Verwaltungsakte ist der Regierungsrat, wenn dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht eine andere Instanz einsetzen.

Verleihungen und Verlängerungen von Konzessionen für Flusskraftwerke mit einer Leistung von mehr als 1000 Brutto-PS sowie Abänderungen von ) § 49 eingefügt am 27. September 1998.

Konzessionen, welche eine Leistungserhöhung um mindestens 1000 Brutto-PS zur Folge haben und flussbauliche Massnahmen bedingen, unterlie-

gen der Volksabstimmung. )

Art. 53 . 3. Exekutionsverfahren

Soweit für Arbeiten oder Massnahmen, die der Staat auf Grund dieses Gesetzes gebietet oder verbietet, die Anwendung des Vollstreckungsverfahrens nötig wird, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Exe-

kutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen vom 31. Mai 1858 ). 3

Art. 54 . ) II. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1. im allgemeinen Der Rechtsschutz richtet sich, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und über die Gerichtsorganisation.

Art. 55 . 2. Zuständigkeit

Es entscheiden: 1. Die Zivilgerichte im ordentlichen Verfahren bei Streitigkeiten über das Eigentum an einem Gewässer, den Bestand und Umfang privater Nutzungen, die Haftbarkeit des Inhabers einer Bewilligung, privatrechtliche Einsprachen gegen die Erteilung einer Bewilligung und bei Streitigkeiten nach Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

2. Die Schätzungskommission als erste und das Verwaltungsgericht ) als zweite und letzte kantonale Instanz über alle in diesem Gesetz begründeten streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus öffentlichem Recht, wie Perimeterbeiträge, Ausgleichsansprüche und Entschädigungen. 3. Das Verwaltungsgericht im Klageverfahren bei Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verlei-

hungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten. ) 4. Der Regierungsrat oder das durch Gesetz oder Verordnung als zuständig erklärte Departement oder Amt über alle andern mit dem Vollzug

zusammenhängenden Anstände. ) 7

Art. 56 . ) 3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Verfügungen und Entscheide der Departemente können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern nicht die Beschwerde an den Regierungsrat gegeben ist.

Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, die sich auf Enteignungen, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, Nutzungen öffentlicher Sachen oder Pläne, die für die Grundeigentümer verbind- Heute gelten die §§ 83 ff. des VRG; BGS 124.111. 3) § 54 Fassung vom 4. Mai 1997.

lich sind, beziehen, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 57 . 4. Strafbestimmungen

Die vorsätzliche und die fahrlässige Widerhandlung gegen dieses Gesetz, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder gegen die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen werden, wenn keine eidgenössische Strafbestimmung zutrifft, mit Haft oder Busse bestraft.

Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58 . 1. Grundwassernutzungen

Vor dem Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches (1. Januar 1912) begonnene und ohne erheblichen Unterbruch getätigte Nutzungen des öffentlichen Grundwassers gelten in dem Umfange als wohlerworben, in dem sie am 1. Januar 1912 tatsächlich ausgeübt worden sind. Erweiterungen nach dem Stichtag sind bewilligungspflichtig.

Für Nutzungen des öffentlichen Grundwassers aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1912 und dem 13. April 1945 ist nachträglich eine Bewilligung auszustellen. Wird die Bewilligung aus überwiegenden öffentlichen Interessen nicht erteilt oder vor dem Ablauf von 50 Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen so haben alle dadurch Begünstigten Schadenersatz zu leisten. Wenn kein anderer Bewilligungsinhaber begünstigt ist, hat der Staat den Schaden zu ersetzen.

Art. 59 . 2. Rückwirkung und Anpassung der Bewilligungsbestimmungen

Die zwingenden Regeln dieses Gesetzes und seine Verordnungen finden auf alle bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.

Im übrigen sind die Bewilligungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen. Der Schaden, der dadurch einem Beliehenen entsteht, ist nach § 58 Absatz 2 zu ersetzen.

Art. 60 . 3. Anpassung bestehender Nutzungen und Anlagen

Die bestehenden Nutzungen und Anlagen sollen bei der nächsten erheblichen Änderung den neuen Vorschriften angepasst werden.

Der Regierungsrat oder das zuständige Departement können bei besonders gefährlichen Nutzungen und Anlagen unter billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des Betroffenen die nötigen Massnahmen schon früher ergreifen. Der Schaden, der dadurch einem Beliehenen entsteht, ist nach

Art. 58 Absatz 2 zu ersetzen.

Art. 61 . 4. Anmerkung im Grundbuch

Der Regierungsrat kann folgende öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums sowie die einem Grundeigentümer mit Bedingungen oder Auflagen bewilligten Abweichungen von solchen, im Grundbuch anmerken lassen: 1. Duldung des Durchflusses eines überdeckten oberirdischen Gewässers (§ 5); 2. Bewilligung von Uferschutzbauten und Anlagen von Stützmauern, Brücken, Stegen, Fähren und dergleichen (§ 15 Ziffer 3); 3. Unterhalts- und Perimeterpflicht der unmittelbaren und mittelbaren Anstösser an Gewässer (§§ 8, 9 und 10); 4. Bewilligung zur Nutzung der Gewässer (§§ 15, 17 und 19); 5. Verbot von Massnahmen, die ein Gewässer verunreinigen können, das für die Trink- und Gebrauchswasserversorgung von Bedeutung ist (§ 35); 6. Abstand der Neu- und Umbauten von öffentlichen Gewässern (§ 42); 7. Bestimmungen über Uferschutz (§ 43); 8. Verpflichtung eines Beliehenen aus einer Verleihung für Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

Art. 62 . 5. Kanalisationsreglement und -projekt

Die Gemeinden mit bereits bestehenden Kanalisationen haben innert einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist ihr Reglement und ein generelles Projekt zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 63 . 6. Aufhebung widersprechenden Rechts

Nachstehende Erlasse werden aufgehoben: 1. das Gesetz über Unterhalt und Korrektion der Gewässer und Austrocknung von Mösern und anderem Land vom 4. Juni 1858; 2. der RRB 4633 betreffend die Aufsicht über den Unterhalt der öffentlichen Gewässer vom 28. Dezember 1940; 3. die Verordnung über die Reinhaltung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers vom 9. Oktober 1944; 4. die Verordnung über die Bewilligung von Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Grundwasser vom 6. April 1945;

2 5. die §§ 257 ) und 258 ) des Gesetzes über die Einführung des ZGB vom 10. Dezember 1911.

Im weiteren werden die übrigen, diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

Art. 64 . 7. Vollziehungsvorschriften zum BG über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die dazu gehörenden Verordnungen gelten zugleich als kantonale Ausführungsvorschriften zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

1) § 257 wieder eingefügt. Heute gilt die Fassung vom 20. Mai 1979 mit der Änderung vom 5. April 1981; BGS 211.1. 2) § 258. Heute Fassung vom 4. April 1954.

Art. 65 . 8. Genehmigung durch den Bundesrat

Die Vollziehungsbestimmungen dieses Gesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und die Vorschriften über die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums im Grundbuch (§ 61 ) unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 66 . 9. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1

Art. 67 . ) 10. Übergangsrecht

Bei Inkraftreten werden hängige Beitragsgesuche nach dem neuen Recht beurteilt. Vorbehalten bleiben die Fälle, wo Zusicherungen nach altem Recht für die Empfänger vorteilhafter sind.

Vor dem Inkraftreten dieser Gesetzesänderungen zugesicherte Beiträge an Abwasseranlagen werden aus dem Abwasserfonds geleistet. Die unter altem Recht zugesicherten Beiträge an Abfallanlagen werden im Rahmen der verfügbaren Kredite aus der Investitionsrechnung des Kantons beglichen. 2

Art. 68 . ) 11. Geltungsdauer

Die Bestimmungen über die Erhebung von Abgaben für den Abwasserfonds und die Zusicherung von entsprechenden Beiträgen sind auf 10 Jahre befristet und fallen dann ersatzlos dahin.

Der Anspruch auf die Ausrichtung von zugesicherten Beiträgen aus dem Abwasserfonds entfällt spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten.

Die Bestimmungen über die Erhebung von Abgaben für den Altlastenfonds gelten 25 Jahre ab Inkrafttreten und fallen dann ersatzlos dahin.