712.561
Verordnung über die Revision des kantonalen Wasserrechtskatasters
712.561 Verordnung über die Revision des kantonalen Wasserrechtskatasters RRB vom 13. Februar 1945
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 31 und 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- 1 chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 ), die zugehörige kan- 2 tonsrätliche Vollzugsverordnung vom 21. Juli 1925 ) und § 4 des Gesetzes 3 über das kantonale Strafrecht vom 14. September 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 . Das im Jahre 1892 angelegte Verzeichnis der für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen an
den Gewässern (Wasserrechtskataster) wird einer Revision unterzogen und auf Grund derselben neu angelegt.
Das Bau-Departement wird mit der Ausführung dieser Arbeit beauftragt. 1
Art. 2 . Alle bestehenden Wasserfallrechte (ehehafte, konzessionierte oder
durch zusätzliche Konzession erweiterte ehehafte Rechte) sind durch ein öffentliches Aufgebotsverfahren zu ermitteln. Dieses Verfahren ist entsprechend dem Fortschreiten der Revisionsarbeiten für die einzelnen Amteien oder Bezirke nacheinander durchzuführen. Das Aufgebot ist unter Einräumung einer angemessenen Frist im Amtsblatt und den bezüglichen Bezirksanzeigern, mit dem Hinweis auf die Folgen einer Nichtanmeldung, zu erlassen und nach vier Wochen zu wiederholen.
Den Besitzern von Wasserfallrechten, die im bestehenden Verzeichnis eingetragen sind, ist das Aufgebot durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Art. 3 .Alle Rechte, die innert der festgesetzten Frist nicht angemeldet werden, gelten als erloschen (Art. 75 WRG).
Art. 4 . Die Rechtsansprecher haben innert der festgesetzten Frist sämtliche
für die Ermittlung ihres Rechtes massgebenden Unterlagen (Rechtstitel, Pläne etc.) dem Bau-Departement zum Nachweis ihres Rechtes vorzulegen.
Art. 5 . Der Wasserrechtskataster soll Angaben enthalten über Art, Dauer,
Inhalt und Umfang des Rechtes, sowie über den Inhaber des Rechtes. Er soll ferner Auskunft geben über Art und Lage der bestehenden Wasserwerkanlage, die zur Verfügung stehende und nutzbare Wassermenge, das Brutto- und Nettogefälle, sowie über die Höhe des jährlichen Wasserzinses. Änderungen sind jeweils nachzutragen.
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Art. 6 . Für die Eintragung im neuen Kataster sind in erster Linie die Angaben des bestehenden Wasserrechtskatasters aus dem Jahre 1892 massgebend, sofern nicht ein abweichender Rechtsinhalt nachgewiesen wird.
Widerrechtliche Mehrnutzungen werden nicht eingetragen. Die Nachforderung von entgangenen Konzessionsgebühren bleibt vorbehalten. 1
Art. 7 . Das Ergebnis der Prüfung jedes angemeldeten Wasserfallrechtes wird
in einem Protokoll niedergelegt, welches dem Rechtsansprecher zur Einsichtnahme zu unterbreiten ist. Im Falle der Anerkennung ist ihm Gelegenheit zur Unterzeichnung desselben zu geben.
Der Entscheid des Regierungsrates über die Eintragung ist dem Rechtsansprecher mitzuteilen. Dem Abgewiesenen steht in jedem Falle der Rechtsweg offen. In der abweisenden Verfügung ist die Instanz zu bezeichnen, an welche der Rechtsweg geht.
Art. 8 . Die Eintragung in den Wasserrechtskataster hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie verschafft jedoch die Vermutung, dass das Recht im
eingetragenen Umfange bestehe.
Art. 9 . Den zuständigen Behörden ist über alle für die Beurteilung des behaupteten Rechtes wesentlichen Tatsachen wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben. Der Zutritt zu den Wasserwerkanlagen ist ihnen jederzeit zu gestatten. 1
Art. 10 . Für die Behandlung der Eintragungsgesuche sind Gebühren und
Auslagen nach dem kantonalen Gebührentarif vom 17. Dezember 1940 zu
bezahlen ).
Das Bau-Departement ist ermächtigt, nötigenfalls Aufnahmen und planliche Darstellungen auf Kosten des Rechtsansprechers anzuordnen oder in Auftrag zu geben. Es ist ermächtigt, Kostenvorschuss zu verlangen.
Art. 11 . Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden, unter Vorbehalt
strengerer Strafbestimmungen, mit Busse bestraft.
1) Heute gilt der GT vom 24. Oktober 1979; BGS 615.11.
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