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Gesetz über das Hebammenwesen
Gesetz über das Hebammenwesen Vom 13. Juni 1976
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. März 1976
beschliesst:
I. Berufsausübung
Art. 1 . I. Tätigkeitsbereich
Die Hebammen beraten und untersuchen Schwangere, stehen Gebärenden bei und pflegen Wöchnerinnen und Neugeborene.
Sie sind als Spitalhebammen oder als freie Hebammen tätig.
Die Hebammen können entsprechend ihrer Ausbildung auch andere sozialmedizinische Aufgaben übernehmen.
Art. 2 . II. Freie Hebammen
a) Berufsbewilligung 1. Erteilung 1 Für die selbständige Berufsausübung ist eine Bewilligung des Sanitäts- Departementes notwendig.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Bewerberin folgende Ausweise beibringt:
das schweizerische Hebammendiplom;
ein ärztliches Zeugnis;
einen Ausweis, dass die Bewerberin für die Haftpflicht aus der beruflichen Tätigkeit versichert ist; die Mindesthöhe der Versicherungssumme wird vom Sanitäts-Departement festgesetzt.
Die Bewilligung wird verweigert, sofern erhebliche in der Person der Bewerberin liegende Gründe vorhanden sind.
Art. 3 . 2. Erlöschen
Die Bewilligung, den Hebammenberuf auszuüben, erlischt mit dem Nichtausüben des Berufes während 5 aufeinanderfolgenden Jahren, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres.
Art. 4 . 3. Entzug
Verletzt eine Hebamme ihre Berufspflichten, leistet sie den Anordnungen des Sanitäts-Departementes keine Folge oder eignet sie sich aus andern Gründen nicht mehr für ihre Tätigkeit, kann das Sanitäts-Departement die Bewilligung zur Berufsausübung zeitweise oder dauernd entziehen.
Art. 5 . b) Wiederholungskurse
Die freien Hebammen haben nach Anordnung des Sanitäts-Departementes periodisch Wiederholungskurse zu besuchen. Die Kurskosten inklusive Unterkunft und Verpflegung sowie Bahnspesen werden vom Staat getragen.
Art. 6 . c) Honorar
Die Festsetzung des Honorars für gewährte Hilfeleistung ist der freien Vereinbarung überlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die quater Tarifgestaltung in der Krankenversicherung (Art. 22 KUVG).
Art. 7 . d) Aufsicht
Die freien Hebammen unterstehen der Aufsicht des Sanitäts- Departementes.
Art. 8 . III. Spitalhebammen
Das Anstellungsverhältnis der Spitalhebammen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Spitalträger.
Art. 9 . IV. Pflichten der Hebammen
Die Hebammen sind verpflichtet, allen Schwangeren, Gebärenden und frisch entbundenen oder spitalentlassenen Wöchnerinnen, die ihre Hilfe bedürfen, jederzeit nach bestem Wissen und Können beizustehen.
1 Die Bestimmungen der Sanitäts-Verordnung vom 19. Dezember 1938 ) über die Pflichten der Medizinalpersonen (§§ 14-16) sind sinngemäss anwendbar.
Die weiteren Obliegenheiten der Hebammen werden vom Regierungsrat in einem Pflichtenheft umschrieben.
II. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 . Strafbestimmungen
Wer unberechtigterweise die Tätigkeit einer Hebamme ausübt, wer als Hebamme wiederholt oder in schwerer Weise ihre Berufspflichten verletzt, wer als Hebamme Hilfeleistungen zur Abtreibung anbietet, empfiehlt oder vermittelt, wird, soweit die Handlung nicht unter das Schweizerische Strafgesetzbuch fällt, mit Haft bis zu 4 Wochen oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können miteinander verbunden werden.
Administrative Massnahmen gegen Hebammen bleiben vorbehalten.
Art. 11 . Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.
Insbesondere werden aufgehoben:
a) das Gesetz über das Hebammenwesen und die unentgeltliche Ge- 1 burtshilfe vom 11. September 1966 );
b) der Kantonsratsbeschluss vom 8. März 1967 ) über die Bestimmungen der Anspruchsberechtigung für die unentgeltliche Geburtshilfe;
c) die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Hebammenwesen 3 und die unentgeltliche Geburtshilfe vom 23. Dezember 1966 ).
Art. 12 . Übergangsbestimmung
Für Hebammen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetztes das solothurnische Hebammendiplom oder ein anderes nach den Bestimmungen der früheren Gesetzgebung anerkanntes Diplom erworben haben, gilt dieses Diplom als Zulassungsausweis im Sinne von § 2 Absatz 2 litera a.
Die staatlichen Beiträge an die Wartegelder und Ruhegehälter nach den §§ 10 Absatz 4 beziehungsweise 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Hebammenwesen und die unentgeltliche Geburtshilfe vom 11. September 1966 sowie an die Kapital- und Rentenversicherungen nach § 25 Absatz 3 werden letztmals für das Jahr 1976 ausgerichtet. Für Härtefälle kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch hin diese Frist für die staatlichen Beiträge an die Wartegelder und Ruhegehälter verlängern.
Die staatlichen Beiträge an die kollektive Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes werden bis zum 31. März 1977, jene an die Gruppenversicherung nach § 15 Absatz 3 des bisherigen Gesetzes bis zum 30. Juni 1977 geleistet.
Die staatlichen Beiträge an die Auslagen für die unentgeltliche Geburtshilfe nach § 21 des bisherigen Gesetzes werden für Geburten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gewährt.
Art. 13 . Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 14 . Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Juli 1976