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Verordnung über die solothurnische Vorschule für Gesundheitsberufe
Vom 13.05.1997 (Stand 01.08.1997)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 15 Absatz 3 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
beschliesst:
Art. 1 Trägerschaft
Der Kanton Solothurn führt in Olten und in Solothurn je eine Vorschule für Gesundheitsberufe (nachfolgend Vorschule).
Art. 2 Zielsetzung
Die Vorschule
vermittelt eine dem 10. Schuljahr entsprechende Zusatzausbildung für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe besuchen oder eine Ausbildung in einem andern paramedizinischen Beruf absolvieren wollen;
vermittelt die notwendigen schulischen Kenntnisse für den gewählten Gesundheitsberuf;
fördert und vertieft die für den Pflegeberuf wichtigen Schlüsselqualifikationen gemäss den Ausbildungsrichtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für Berufe im Gesundheitswesen.
Die Vorschule orientiert sich für die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler an den Zielsetzungen der medizinisch-pflegerischen, medizinisch-sozialen und medizinisch-technischen Berufe.
Art. 3 Organisation
Die Vorschule wird als Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschulen Olten und Solothurn geführt. Sie schliesst stofflich an das abgeschlossene 9. Schuljahr an.
Art. 4 Aufsicht
Die Aufsicht wird von der zuständigen Berufsschulkommission wahrgenommen.
Art. 5 Lehrkräfte
Der Rektor bestimmt eine Lehrkraft als Klassenlehrer oder Klassenlehrerin der Vorschule.
Art. 6 Aufnahme in die Vorschule
Voraussetzungen für die Aufnahme sind in der Regel:
die Empfehlung der künftigen Ausbildungsstätte;
ein abgeschlossenes 9. Schuljahr.
Art. 7 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert ein Jahr.
Die Ausbildung kann als Vollzeit-Schuljahr oder als Schuljahr mit integriertem Praktikum absolviert werden.
Die Zielsetzungen des integrierten Praktikums sind in einer besonderen Wegleitung geregelt.
Art. 8 Zeugnisse
Nach Absolvierung des Ausbildungsjahres an der Vorschule erhalten die Schülerinnen ein Abschlusszeugnis.
Zusätzlich kann die Ausbildungsstätte eine Abschlussprüfung verlangen. Ausgestaltung und Notengebung der Abschlussprüfung werden durch besondere Bestimmungen geregelt.
Art. 9 Versicherung und Gesundheitsschutz
Die Schülerinnen und Schüler sind gegen Unfälle versichert, die im Zusammenhang mit Schule und Praktikum entstehen.
Art. 10 Schulgelder und Lehrmittel
Der Unterricht ist unentgeltlich.
Die Kosten für allgemeines Schulmaterial und für Lehrmittel gehen zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.
Art. 11 Beschwerden
Über Beschwerden entscheidet die Beschwerdekommission in Sachen Berufsbildung.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die solothurnischen Vorschulen für Pflegeberufe vom 24. Mai 1982 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 7. August 1997 unbenutzt abgelaufen.
GS 94, 136