811.422.3
Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern
Vom 28.09.1999 (Stand 01.07.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 45 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Besoldungen der Lehrverhältnisse in Gesundheits- und Krankenpflege am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern.
Art. 2 Lohnsystem - Grundsatz
Die Besoldung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Einsetzbarkeit des bzw. der Auszubildenden und ist nach Ausbildungsjahren abgestuft.
Art.
3 Besoldung
a) Mindestlöhne
Die Bruttolöhne werden wie folgt festgesetzt (inklusive 13. Monatslohn):
Franken im Jahr | Franken pro Monat | |
|---|---|---|
1. Ausbildungsjahr | 13'030 | 1'086 |
2. Ausbildungsjahr | 14'468 | 1'206 |
3. Ausbildungsjahr | 16'846 | 1'404 |
4. Ausbildungsjahr | 23'146 | 1'929 |
Art. 4 b) Erfahrungszuschlag
Erfahrungsjahre der Schülerinnen und Schüler können angerechnet werden.
Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Mindestlohnes des massgebenden Ausbildungsjahres; für die ersten zehn Jahre je 3,5%, für die weiteren sechs Jahre je 2,5% des im Einzelfall massgebenden Mindestlohnes.
Ein allfälliger Erfahrungszuschlag ist im Ausbildungsvertrag festzulegen.
Art. 5 c) Inkonvenienzentschädigungen
Der Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen richtet sich nach der Regelung der jeweiligen Praktikumsinstitution.
Art. 6 d) Zulage bei Unterstützungspflichten
Auszubildende, die Anspruch auf eine Kinderzulage gemäss kantonalem Recht haben, erhalten pro Kind eine monatliche Zulage von 340 Franken, insgesamt höchstens 1000 Franken.
Art. 6bis e) Ausbildungszuschlag
Je nach Alter und sozialer Lage kann für Auszubildende ab vollendetem 25. Altersjahr ein Ausbildungszuschlag gewährt werden.
Der Ausbildungszuschlag beträgt höchstens 50% des Mindestlohnes des massgebenden Ausbildungsjahres.
Pro 750 Franken des gesamten Ausbildungszuschlages resultiert nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Verpflichtungszeit von einem Monat. Für jeden Dienstmonat nach Ausbildungsabschluss reduziert sich die Schuld um 750 Franken. Bei Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Ausbildung muss der volle Betrag zurückbezahlt werden.
Ein allfälliger Ausbildungszuschlag ist im Lehrvertrag festzulegen. Die Verpflichtungszeit ist in Form einer Schuldanerkennung zu vereinbaren.
Art. 7 Teuerungszulagen
Auf dem Mindestlohn und allfällligen Erfahrungszuschlägen werden Teuerungszulagen ausgerichtet.
Diese Ansprüche richten sich nach § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995.
Art. 8 Auszahlung
Die Besoldung wird in 12 Monatslöhnen ausgerichtet.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch die Praktikumsinstitutionen.
Art. 9 Übergangsregelung
Für die Besoldungen der Ausbildungsverhältnisse am BZG mit Beginn vor dem Jahr 2000 gelten folgende Ansätze:
bis und mit | Franken pro Monat |
|---|---|
17jährige | 875 |
18jährige | 1'000 |
19jährige | 1'125 |
20jährige | 1'250 |
21jährige | 1'375 |
22jährige | 1'500 |
23jährige | 1'625 |
24jährige | 1'750 |
25jährige | 1'875 |
26jährige | 2'000 |
27jährige | 2'125 |
28jährige | 2'250 |
29jährige | 2'375 |
30jährige und mehr | 2'500 |
Zusätzlich zu den Grundbesoldungen nach § 9 Absatz 1 wird ein dreizehnter Monatslohn ausgerichtet. Auf den Grundbesoldungen werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Diese Ansprüche richten sich nach §§ 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995.
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 2. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 1999.
GS 94, 921