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Schulordnung der Schule für Pflegeberufe Olten
Schulordnung der Schule für Pflegeberufe Olten RRB vom 19. Oktober 1993
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 der Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten 1 vom 27. August 1991 )
beschliesst:
I. Ausbildungsziel
Art. 1 . Ziel
Die Schule für Pflegeberufe hat zum Ziel, Pflegepersonal für die Bereiche Kinder- und Wochenbettpflege sowie Alters- und Langzeitpflege auszubilden.
Die Ausbildungen basieren auf neuen bildungswissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den Anforderungen der Berufspraxis.
II. Leitung
Art. 2 . Leitung
Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die unmittelbare Leitung der Schule. Diese Person ist Vorgesetzte ihrer Abteilungsleitungen.
Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleitung vor. Diese Person ist Vorgesetzte ihrer Lehrerschaft.
III. Aufnahmeverfahren
Art. 3 . Aufnahmebedingungen
Für die Aufnahme in die Schule gelten folgende Voraussetzungen: − in der Regel Mindestalter 18 Jahre; − körperliche und geistige Gesundheit; Eignung für den Beruf; − mindestens neun Schuljahre (Sekundar- bzw. Bezirksschule, in Ausnahmefällen Oberschulabschluss mit sehr gutem Notendurchschnitt); − 10. Schuljahr oder gleichwertige Ausbildung (Vorschule für Pflegeberufe, Spitalgehilfinnenschule, usw.);
− Kenntnisse einer zweiten Landessprache, Ausnahmen sind bei besonderer Eignung zulässig; − hauswirtschaftliche Fähigkeiten.
Art. 4 . Information und Beratung
Interessenten und Interessentinnen werden vor der Anmeldung über die Ausbildung und deren Vorbereitung durch das Schulpersonal informiert und beraten.
Art. 5 . Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem vom Schulsekretariat zu beziehenden Anmeldeformular.
Dem Anmeldeformular sind beizulegen: − sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse, als beglaubigte Abschrift oder Fotokopie (ab 5. Schuljahr); − handgeschriebener Lebenslauf; − zwei Passfotos; − Adressen von drei Referenzpersonen.
Art. 6 . Eignungsabklärung
Die Schule führt eine Eignungsabklärung durch.
Für die Eignungsabklärung wird eine Gebühr von 60 Franken erhoben. Diese wird bei einem negativen ärztlichen Entscheid (§ 10) zurückvergütet.
Art. 7 . Entscheid
Nach Vorliegen der Ergebnisse der Eignungsabklärung stellt die Aufnahmekommission Antrag zur Aufnahme oder Ablehnung.
Der Rektor oder die Rektorin fällt den Entscheid und stellt diesen der sich bewerbenden Person zu.
Art. 8 . Einsichtsrecht
Die sich bewerbende Person sowie deren gesetzliche Vertreter haben das Recht, Einsicht in die Ergebnisse der Eignungsabklärung zu nehmen.
Art. 9 . Ausbildungsvertrag
l Mit dem Entscheid über die Aufnahme stellt der Rektor oder die Rektorin der sich bewerbenden Person die Schulordnung und den Ausbildungsvertrag zu.
Der Vertrag ist von zukünftigen Schülern oder von zukünftigen Schülerinnen, bei Minderjährigen zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterschreiben.
Das Original des Ausbildungsvertrages wird durch den Rektor oder die Rektorin der Schule gegengezeichnet und dem Schüler oder der Schülerin zurückgeschickt. Das Doppel bleibt im Schülerdossier.
Der Ausbildungsvertrag fällt bei Vorliegen eines negativen ärztlichen Entscheides dahin ( § 10).
Wird der Ausbildungsvertrag vom Schüler oder von der Schülerin bzw. deren gesetzlichen Vertretern später als 6 Monate vor Ausbildungsbeginn ohne triftigen Grund rückgängig gemacht bzw. gekündigt, hat der Schüler oder die Schülerin eine Gebühr von 400 Franken nach § 107 Absatz 5 des
Gebührentarifs ) zu bezahlen. Triftige Gründe sind insbesondere gegeben bei Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall sowie wenn der Schüler oder die Schülerin den Anforderungen des Ausbildungsganges nicht gewachsen ist.
Art. 10 . Medizinische Untersuchung
Vor Ausbildungsbeginn muss sich der Bewerber oder die Bewerberin von einem Arzt oder von einer Ärztin aufgrund eines von der Schule abgegebenen ärztlichen Fragebogens untersuchen lassen.
IV. Ausbildungen
Art. 11 . Abteilungen
Die Schule führt zwei Abteilungen mit verschiedenen Schwerpunkten : − Alters- und Langzeitpflege; − Kinder- und Wochenbettpflege.
Art. 12 . Alters- und Langzeitpflege
a) Grundlage Grundlagen der Ausbildung bilden die Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schulen für praktische Krankenpflege.
Art. 13 . b) Berufsbezeichnung, Anerkennungsinstanz
Die Berufsbezeichnung lautet Krankenpfleger oder Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes (FA SRK).
Art. 14 . c) Ausbildungsverlauf
Die Ausbildung dauert in der Regel 2 Jahre. Ausnahmen können in begründeten Fällen durch das SRK bewilligt werden.
Sie gliedert sich in drei Ausbildungsphasen: − Grundlagenphase; − Erweiterungsphase; − Vertiefungsphase.
Die Ausbildung ist gegliedert in Blockkurse und Praktika in verschiedenen Institutionen. Während der Praktikumszeit finden Studienwochen an der Schule statt.
Art. 15 . Kinder- und Wochenbettpflege
a) Grundlage Grundlagen der Ausbildung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Vereinigung der Schulen für Kinderpflege und der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz.
Art. 16 . b) Berufsbezeichnung, Anerkennungsinstanz
Die Berufsbezeichnung lautet diplomierter Kinderpfleger oder diplomierte Kinderpflegerin.
Die Diplome werden durch die Schweizerische Vereinigung der Schulen für Kinderpflege und der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz vergeben.
Art. 17 . c) Ausbildungsverlauf
Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre. Ausnahmen können in begründeten Fällen durch den Rektor oder durch die Rektorin in Absprache mit der Schweizerischen Vereinigung der Schulen für Kinderpflege bewilligt werden.
Sie gliedert sich in drei Ausbildungsphasen: − Kleinkind; − Mutter und Kind; − behinderte Kinder und Jugendliche.
Die Ausbildung ist gegliedert in Blockkurse und Praktika in verschiedenen Institutionen. Während der Praktikumszeit finden Studientage an der Schule statt.
Art. 18 . Klinischer Unterricht
Während der Praktika können die Schüler und Schülerinnen von der Schule als Lernhilfe Unterstützung in Form von klinischem Unterricht verlangen.
Diese Unterrichtsform kann von der Schule innerhalb der normalen Ausbildungszeit als obligatorisch erklärt werden.
Die Resultate des klinischen Unterrichts werden nicht für die Promovierung verwendet.
Art. 19 . Promotion
Für beide Abteilungen besteht je eine separate Promotionsordnung.
Art. 20 . Kosten
Die Ausbildung ist kostenlos.
Das Lernmaterial sowie Ausgaben für Exkursionen, besondere Veranstaltungen, Reisespesen für auswärtige Praktika, Verpflegung sowie Schulmaterial gehen zu Lasten des Schülers oder der Schülerin.
Die Schule kann Beiträge an Exkursionen und Schulverlegungen leisten.
Art. 21 . Arbeitsort
Der Unterricht in den Blockkursen sowie an den Studientagen und -wochen erfolgt in der Regel an der Schule für Pflegeberufe Olten.
Die Praktika werden in den von der Schule bestimmten Ausbildungsorten absolviert.
Art. 22 . Haftpflicht
Die Haftung der Lernenden richtet sich nach dem kantonalen Verantwort-
lichkeitsgesetz ).
Art. 23 . Interne Unterkunft
Soweit verfügbar, kann in den Personalhäusern für die Dauer der Ausbildungsverhältnisse eine Unterkunft gemietet werden.
Art. 24 . Bekleidung
Sofern Berufskleidung vorgeschrieben ist, wird sie dem Schüler oder der Schülerin zur Verfügung gestellt.
Die Bekleidung ist sauber und korrekt zu tragen.
Die Schüler und Schülerinnen halten sich an die Vorschriften, die in den einzelnen Institutionen gelten.
V. Rechte und Pflichten
Art. 25 . Allgemeine Pflichten
Die Schüler und Schülerinnen sind für ihre Ausbildung mitverantwortlich und verpflichtet, sich dafür einzusetzen.
Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten in Schule und Praktikum haben sie sorgfältig auszuführen.
Jeder Schüler und jede Schülerin verpflichtet sich zu taktvollem und kooperativem Verhalten gegenüber den zu betreuenden und zu pflegenden Personen sowie allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schule und den Praktikumsplätzen.
Art. 26 . Schweigepflicht
Die Schüler und Schülerinnen sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten sowie über Geheimnisse, die ihnen zufolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, verpflichtet.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung oder Abbruch des Ausbildungsverhältnisses bestehen.
Art. 27 . Ausnützung der Abhängigkeit von anvertrauten Personen
Es ist untersagt, die Abhängigkeit von anvertrauten Personen auszunützen.
Insbesondere ist es untersagt, unter Ausnützung der Abhängigkeit eine anvertraute Person zu veranlassen, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.
Die Ausnützung der Abhängigkeit gilt als wichtiger Grund, um das Ausbildungsverhältnis fristlos aufzulösen.
Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 28 . Alkohol, Medikamente, Drogen
Während der Arbeitszeit ist der Genuss von Alkohol verboten und dürfen Anregungs- und Beruhigungsmittel nur auf ärztliche Verordnung eingenommen werden.
Bei unerlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln (Drogen) kann das Ausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Der Rektor oder die Rektorin kann bei begründetem Verdacht die nötigen Untersuchungen anordnen.
Art. 29 . Gesundheitsschutz
Die Schüler und Schülerinnen sind verantwortlich für den eigenen Gesundheitsschutz.
Der Rektor oder die Rektorin kann bei Bedarf eine Gesundheitskontrolle anordnen.
Das Sanitäts-Departement erlässt Weisungen über den Gesundheitsschutz.
Art. 30 . Krankenversicherung und Unfallversicherung
Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten für die Behandlung von Krankheiten bei einer anerkannten Schweizerischen Krankenkasse zu versichern.
Die Schule versichert die Schüler und Schülerinnen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle im gleichen Umfang wie das öffentlich-rechtlich angestellte Spitalpersonal.
Art. 31 . Arbeitszeit
Der Besuch der zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr angesetzten Schulstunden und die Absolvierung der Praktika sind obligatorisch.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Praktikum richtet sich nach den am Praktikumsort für das Personal gültigen Bestimmungen. Die Gliederung der Arbeitszeit wird durch den Praktikumsort festgelegt.
Die Organisation der notwendigen Zeit für Schulaufgaben und Selbststudium ist Sache des Schülers oder der Schülerin.
Art. 32 . Feiertage
Während der Schulzeit richtet sich der Anspruch auf Feiertage nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Solothurn und der Stadt Olten.
Während der Praktika richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Feiertage nach den am Praktikumsort geltenden Bestimmungen.
In die Praktikumsdauer fallende Feiertage müssen während des entsprechenden Praktikums bezogen werden.
Art. 33 . Ferien
Die Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf jährlich 5 Wochen Ferien.
Der Zeitpunkt der Ferien wird vom Rektor oder von der Rektorin bestimmt.
Ab 4 Wochen vor Praktikumsende können keine Ferien mehr bezogen werden.
Art. 34 . Urlaub
Die Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals vom 8. Dezember
1981 ) und die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen der Staats-
personalverordnung vom 7. Juli 1993 ) gelten analog.
Art. 35 . Absenzen
a) Definition Jedes Wegbleiben von einer Unterrichtsstunde oder von den Praktika gilt als Absenz.
Art. 36 . b) Meldung der Absenzen
Für voraussehbare Absenzen ist im voraus, unmittelbar nach Bekanntwerden des Termins, beim Rektor oder bei der Rektorin schriftlich um eine Dispens nachzusuchen.
Bei nicht voraussehbaren Absenzen ist der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin - und während der Praktikumszeit zusätzlich die Praktikumsverantwortlichen - umgehend zu benachrichtigen und eine schriftliche Begründung einzureichen.
Bei Krankheit von mehr als fünf Tagen oder Unfall von mehr als drei Tagen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
Militärdienstliche Abwesenheiten und ausserordentliche Jugendarbeit werden nach Ausbildungsbeginn individuell mit dem Rektor oder mit der Rektorin und den verantwortlichen Stellen geregelt.
Art. 37 . c) Unentschuldigte Absenzen
Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder 7 Tage nach Wiederaufnahme des Schul- oder Praktikumbesuches als begründet entschuldigt wird.
Der Rektor oder die Rektorin hat Schüler oder Schülerinnen, die dem Unterricht erstmals unentschuldigt fernbleiben, schriftlich zu verwarnen.
Nach erstmaliger Verwarnung gelten unentschuldigte Absenzen als wichtiger Grund, um das Ausbildungsverhältnis fristlos aufzulösen.
Art. 38 . Besoldung
Die Schüler und Schülerinnen erhalten während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Besoldung nach der Verordnung über die Besoldung der Schülerinnen und Schüler der Schule für Krankenpflege Olten
vom 2. Juli 1991 ).
Art. 39 . Sozialzulagen
Die Sozialzulagen bestimmen sich nach kantonaler Regelung.
Art. 40 . Fürsorge bei Krankheit und Unfall
Schüler und Schülerinnen haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf die volle Besoldung:
a) für die Dauer von 3 Wochen im 1. Ausbildungsjahr;
für die Dauer von 1 Monat im 2. Ausbildungsjahr;
wie beim unbefristeten öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis im 3. Anstellungsjahr.
Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses.
Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.
Art. 41 . Mutterschaftsurlaub
Die Personalgesetzgebung betreffend Mutterschaftsurlaub ) gilt analog.
Art. 42 . Personalvorsorge
Die Schule versichert die Schüler und Schülerinnen, die der Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG) ) unterstehen, bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
Der Beitritt ist obligatorisch.
Die Personalvorsorge richtet sich nach den Statuten der Kantonalen Pen-
sionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 ).
Art. 43 . Alters- und Invalidenversicherung
Die Schule ist nicht verpflichtet, neben den öffentlichen obligatorischen Versicherungen eine zusätzliche Alters- und Invalidenversicherung abzuschliessen.
Art. 44 . Spitalbehandlung der Schüler und Schülerinnen
Bei Spitalbehandlung im Solothurnischen Kantonsspital Olten hat der Schüler oder die Schülerin keinen Anspruch auf Pflege in einem Einer- oder Zweierzimmer zum Tarif der allgemeinen Abteilung.
Art. 45 . Archivierung von Prüfungen
Für die Archivierung von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten, die im Verlaufe der Ausbildung zurückgegeben werden, sind die Schüler und Schülerinnen selber verantwortlich.
Im Beschwerdefall haben sie die Pflicht, diese Unterlagen der Beschwerdeinstanz zur Verfügung zu stellen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 46 . Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben sind:
a) die Schulordnung der Schule für praktische Krankenpflege am Kan- 4 tonsspital Olten vom 21. September 1972 );
b) die Schulordnung der Kinderpflegerinnenschule am Kantonsspital 1 Olten vom 23. Juli 1981 ).
Art. 47 . Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten vom 27. August
1991 ) wird wie folgt geändert:
1. § 14 lautet neu:
Art. 14 . Soweit diese Verordnung und die Schulordnung der Schule für Pflegeberufe Olten keine besonderen Bestimmungen enthalten, ist das Obli-
gationenrecht subsidiär anwendbar. 2. § 15 Absätze 1 und 2 lauten neu: 1
Art. 15 . Die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit
richtet sich nach dem Obligationenrecht ).
Als Probezeit gelten die ersten 3 Monate.
Art. 48 . Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.