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Reglement der Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn
Reglement der Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn RRB vom 7. Oktober 1986
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 1 des Volksbeschlusses betreffend Staatsbeiträge an 1 den Betrieb von Schulen für die Krankenpflege vom 7. Dezember 1969 )
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 . Trägerin
Der Kanton führt an der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn eine Schule für psychiatrische Krankenpflege.
Art. 2 . Zweck
Die Schule bezweckt die Ausbildung in psychiatrischer Krankenpflege.
Sie vermittelt eine dreijährige Ausbildung in psychiatrischer Krankenpflege mit Diplomabschluss nach den Bestimmungen und Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes.
II. Organisation und Aufgaben
Art. 3 . Organe
Die Organe der Schule sind:
die Schulkommission;
der Schulleiter.
Art. 4 . 1. Schulkommission
a) Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer von 4 Jahren eine Schulkommission von 9 Mitgliedern.
Die Zusammensetzung soll eine fachlich kompetente und unabhängige Aufsicht ermöglichen. Der Schulkommission gehören an:
der Chefarzt;
ein Vertreter der Verwaltung;
ein Vertreter des Sanitäts-Departementes;
der Leiter des Pflegedienstes;
ein Vertreter des diplomierten Pflegepersonals;
vier externe Mitglieder.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Der Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Ein Vertreter der Lehrkräfte sowie ein Vertreter des Schülerrates werden in der Regel zu den Sitzungen eingeladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil. Nötigenfalls können Sachverständige zu den Sitzungen der Schulkommission eingeladen werden.
Art. 5 . b) Aufgaben
Die Schulkommission hat folgende Aufgaben:
Aufsicht über die Schule;
Genehmigung des Ausbildungsprogrammes und des Unterrichtsplanes;
Genehmigung der Reglemente zuhanden des Regierungsrates;
Genehmigung der Statuten des Schülerrates;
Genehmigung der Vereinbarungen zwischen Schule und Ausbildungsstationen auf Antrag des Schulleiters;
Wahlvorschlag der Lehrer und Unterrichtsassistenten zuhanden der Verwaltung;
Genehmigung des Jahresberichtes;
Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung zu Handen der Verwaltung;
Antragstellung über die Weiterbildung des Schulleiters und der Lehrkräfte;
Behandlung von Beschwerden von Schülern (oder deren gesetzlichen Vertreter) gegen Entscheide des Schulleiters;
Genehmigung des durch den Schulleiter erstellten Organigramms;
Festlegung der jeweils neu aufzunehmenden Schülerzahl.
Art. 6 . 2. Schulleiter
a) Wahl Der Regierungsrat wählt den Schulleiter auf Antrag der Schulkommission.
Art. 7 . b) Aufgaben
Der Schulleiter hat u.a. folgende Aufgaben:
Aus- und Überarbeitung der Schulziele, des Ausbildungsplanes und der Reglemente zu Handen der Schulkommission;
Organisation, Durchführung und Überwachung der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Prüfungen;
Wahlvorschläge von Lehrern und Unterrichtsassistenten zu Handen der Schulkommission;
Auswahl von Fachdozenten;
Planung und Überwachung der Weiterbildung des Lehrpersonals;
Entscheid über die Aufnahme von Schülern in die Schule und Entlassung aus der Schule;
Sicherstellung des Gesundheitsschutzes der Schüler;
Erstellung des Jahresberichtes;
Erstellung des Voranschlages;
Führung des Schulsekretariates;
Werbung und Beratung;
dem Schulleiter können weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 8 . Anstellung der Lehrkräfte
Die Anstellung der Lehrkräfte erfolgt auf Antrag der Schulkommission durch die Verwaltung.
Art. 9 . Lehrvertrag
Die Verwaltung schliesst mit dem Schüler einen Lehrvertrag ab, welcher vom Schulleiter mit unterzeichnet wird.
Art. 10 . Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Schulleiters kann bei der Schulkommission, gegen deren Entscheide beim Sanitäts-Departement Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.
III. Schlussbestimmung
Art. 11 . Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. November 1986 in Kraft. Das Reglement über die Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn vom 15. Dezember
1970 ) wird aufgehoben.
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