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Verordnung über die Gesundheitskommissionen der Gemeinden
Verordnung über die Gesundheitskommissionen der Gemeinden RRB vom 16. Februar 1883
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 11 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheitspflege und 1 die Lebensmittelpolizei von 6. Mai 1882 )
beschliesst :
I. Organisation der örtlichen Gesundheitskommission
Art. 1 . Die örtliche Gesundheitskommission überwacht die gesamte Gesundheitspflege der Gemeinde und verlangt vom Gemeinderat, den staatlichen Sanitäts- und Polizeibehörden die nötigen Weisungen zur Bekämpfung gesundheitsschädlicher Einflüsse.
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Art. 2 . Sie konstituiert sich aus freier Wahl ), ernennt einen Präsidenten,
Vizepräsidenten und einen Aktuar, welcher letztere ein genaues Protokoll zu führen hat.
II. Aufgabe der örtlichen Gesundheitskommission
Art. 3 . Über die Aufgabe der örtlichen Gesundheitsbehörde (§ 2 des Gesetzes) gelten die nachfolgenden nähern Bestimmungen:
1. Lebensmittel
§§ 4 und 5. . . . ) 2. Brunnen, Quellen und öffentliche Gewässer 1
Art. 6 . . . . )
3. Strassen, Wege und öffentliche Plätze
Art. 7 . Strassen und öffentliche Plätze dürfen keine Ablagerungen von
Fäulnisstoffen enthalten.
4. Wohnungen, Arbeitslokale, Stallungen, Abzugskanäle, Senkgruben, Düngerstätten usw. 1
Art. 8 . Die Kommission erteilt die nötige Belehrung über gesundheitsfördernde Einrichtungen, wie Lüftung usw. und gesundheitsschädliche Ein-
flüsse, wie gifthaltende Tapeten usw. )
Sie wirkt darauf hin, dass die Anlage der Abzugskanäle, Kloaken, Senkgruben, Düngstätten usw. wasserdicht gemacht wird.
5. Schulen, Theatergebäude und alle öffentlichen Anstalten 3
Art. 9 . . . . )
6.... ) 5
Art. 10 . . . . )
7. Gewerbe 6
Art. 11 . . . . )
1) § 6 hinfällig durch §§ 18ff. GSchV SO; BGS 712.912. 2) Nur noch teilweise gültig; vgl. §§ 57 ff. BR; BGS 711.61. 3) § 9 hinfällig; vgl. § 2 BR. 4) Ziff. 6 und § 10 obsolet. 5) Ziff. 6 und § 10 obsolet. 6) § 11 hinfällig; vgl. Fussnote 1.
8. Metzgereien, sowie die Zubereitungs- und Verkaufslokale der Lebensmittel
Art. 12 . Geräumigkeit, Reinlichkeit, Schutz gegen Staub und Ungeziefer,
Ventilation der betreffenden Lokale sind unerlässlich aufzustellende Forderungen. Die Räumlichkeiten und die gebrauchten Utensilien sind regel-
mässig zu inspizieren. )
9. ... ) 3
Art. 13 . . . )
10. Massregeln gegen Seuchen bei Menschen und Tieren 4
Art. 14 . . .. )
11. Leichenbestattung und Begräbnisplätze 5
Art. 15 . Über die in dieser Richtung bereits bestehenden Vorschriften )
hinaus wacht die örtliche Gesundheitskommission darüber, dass nicht durch verwesende Leichen die Wohn- oder Schlafstätten verpestet werden.
III. Kompetenz und Verfahren
Art. 16 . Die Gesundheitskommission sucht zunächst durch Belehrung und
Mahnung auf möglichst beförderliche und gründliche Beseitigung der gesundheitsschädlichen Einflüsse und Vornahme der erforderlichen Verbesserungen hinzuwirken.
Art. 17 . Sie verschafft sich Kenntnis der sanitarischen Zustände durch Nachschau, Nachfrage, aufmerksame Beachtung der Krankheits- und Todesfälle. Je nach Bedürfnis findet die Nachschau in öfteren, unregelmässigen
Fristen, sowie in verschiedener Reihenfolge der Lokale unangemeldet und 1) Für Metzgereien vgl. § 5 Fleischschau VO SO. BGS 815.242, für Lebensmittel vgl. 2) Ziff. 9 und § 13 hinfällig durch GiftG; SR 814.80 und VV GiftG; SR 814.801 und GS 85, 1074. 3) Ziff. 9 und § 13 hinfällig durch GiftG; SR 814.80 und VV GiftG; SR 814.801 und GS 85, 1074. 4) § 10 aufgehoben durch Epidemiengesetz; SR 818.101. Der Gesundheitskommission kommt Vollzugsbefugnis zu. Vgl. V über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten; BGS 816.112. 5) Vgl. V über das Bestattungswesen; BGS 512.61.
zuvörderst immer auf denjenigen Punkten statt, bei denen Klagen vorliegen. 1
Art. 18 . Sobald die Gesundheitskommission vom Vorhandensein sanitarisch schädlicher Einflüsse Kenntnis erhält, hat sie den Tatbestand protokollarisch zu erheben und über Ursache und Wirkung Untersuchung zu
pflegen.
Zur Vollziehung kann sie die Hilfe der Vollziehungsbeamten und Polizeiangestellten in Anspruch nehmen. Sie macht beim Gemeinderat, Oberamt oder Gericht die nötigen Anzeigen.
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Art. 19 . . . . )
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Art. 20 . ) Gegen Verfügungen und Beschlüsse der örtlichen Gesundheitskommission kann beim Sanitäts-Departement, gegen dessen Verfügungen
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 21 . Die örtliche Gesundheitskommission erstattet alljährlich im Januar
dem Sanitäts-Departement nach dem vom Departement aufgestellten Fragebogen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und fügt ihre Beobachtungen und Wünsche betreffend die sanitarischen Zustände in der Gemeinde bei. 3