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Schularztmusterreglement für die Gemeinden des Kantons Solothurn
Schularztmusterreglement für die Gemeinden des Kantons Solothurn RRB vom 7. September 1934
Schularzt-Reglement der Einwohnergemeinde _____________________________
Die Einwohnergemeinde ___________________________________ in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die 1 Tuberkulose vom 13. Juni 1928 ), der zugehörigen eidgenössischen Voll- 2 zugsverordnung ) sowie der §§ 20-37 der kantonalen Vollziehungsverord- 3 nung vom 6. Mai 1933 ) auf Antrag des Gemeinderates
beschliesst :
I. Organisation des schulärztlichen Dienstes 1
Art. 1 . Zur ärztlichen Beobachtung der Kinder und der Personen, die unmittelbar und regelmässig mit den Kindern verkehren, d.h. des Lehr- und
Pflegepersonals in den Gemeindeschulen und -anstalten wird von der Gemeinde die Stelle des Schularztes geschaffen.
Sofern für die privaten Schulen und Anstalten dieser gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Kontrolldienst nicht einem eigenen Vertrauensarzt übertragen wird, fällt dessen Ausübung dem amtlichen Schularzt zu.
Für die Behandlung der Schüler, Lehrer und Pflegepersonen bei Erkrankung und Unfall besteht freie Arztwahl.
Art. 2 . Der Schularzt wird vom Gemeindearzt auf Vorschlag der Schulkommission aus den in der Gemeinde praktizierenden Ärzten auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt.
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Art. 3 . Der Schularzt ist, falls er nicht selbst als Mitglied der Schulkommission angehört, zu deren Sitzungen einzuladen, wenn schulhygienische
Fragen behandelt werden.
TBV. BGS 816.123;
Er hat in diesem Falle in der Kommission beratende Stimme und ist befugt, Anträge zu stellen. 1
Art. 4 . Die Gemeinde stellt dem Schularzt die notwendigen Lokale, das
erforderliche Mobiliar und die Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung.
Sofern der Arzt eigene Untersuchungseinrichtungen, die erhebliche Anschaffungskosten erforderten, in Anspruch nimmt, wird ihm die Gemeinde dafür ein Entgelt ausrichten.
II. Obliegenheiten des Schularztes 1. Ärztliche Schüleruntersuchung 1
Art. 5 . Der Schularzt untersucht alle erstmals in die Schule eintretenden
Kinder, ferner die Schüler des vierten Schuljahres, sowie die aus der Schule austretenden Schüler auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand, unter besonderer Berücksichtigung der Tuberkulose. Bei den neueintretenden Schülern ist die Untersuchung auch auf das Seh- und Hörvermögen, allfällige Sprachstörungen und die geistige Entwicklung überhaupt auszudehnen.
Kinder, welche als gefährdet befunden werden, sind fortgesetzt unter ärztlicher Kontrolle zu halten.
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Art. 6 . Die Untersuchung der neueintretenden Schüler ist im ersten Schulquartal durchzuführen, damit allfällige Zurückstellungen und Dispensationen rechtzeitig vorgenommen werden können.
Die Untersuchung der austretenden Schüler hat mit Rücksicht auf die Berufswahl vor Neujahr zu erfolgen.
Während des Jahres zugezogene, noch nicht untersuchte Schüler sind vom Lehrer oder vom Schulvorsteher dem Schularzt zu melden und von diesem bei nächster Gelegenheit zu untersuchen.
Der Schularzt untersucht auch die ihm in der Zwischenzeit von den Lehrern zugewiesenen Schüler.
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Art. 7 . Die Untersuchungen sind unter möglichster Zuhilfenahme der modernen diagnostischen Hilfsmittel durchzuführen.
In Fällen, in welchen die Vornahme einer Untersuchung durch einen Spezialarzt als angezeigt erscheint, überweist der Schularzt, sofern er sich nicht selbst in dem betreffenden medizinischen Spezialgebiet betätigt, die Kinder zur Fortsetzung der Untersuchung dem Spezialarzt. Der Schularzt hat immerhin die Durchführung der Spezialuntersuchung festzustellen und seinerseits nach deren Abschluss die Weiterführung der Beobachtung zu besorgen. 1
Art. 8 . Das Ergebnis der Untersuchung ist im Personalblatt einzutragen.
Vorgängig der Untersuchung besorgt die Lehrerschaft die Eintragung der Personalien des Schülers in das Personalblatt; die Lehrerschaft ist dem Schularzt auch sonst bei der Untersuchung behilflich.
Das Personalblatt bleibt unter sicherem Verschluss in Verwahrung des Schularztes und ist mindestens noch während fünf Jahren nach Schulaustritt aufzubewahren.
Bei Wohnungswechsel des Schülers stellt der Schularzt dessen Personalblatt dem Schularzte des neuen Wohnortes zu.
Formulare für das Personalblatt können beim Sanitäts-Departement bezogen werden.
2. Ärztlicher Kontrolldienst in der Schule
Art. 9 . Der Schularzt überwacht den Gesundheitszustand der Schüler auch
der übrigen Klassen durch periodische Besuche in diesen; solche Besuche sind jährlich einmal auszuführen.
Der Schularzt befasst sich besonders auch mit der Bekämpfung des Kropfes, der Zahnkaries und der Parasiten bei den Schulkindern.
Art. 10 . Der Schularzt behandelt in Verbindung mit der Lehrerschaft, den
Schulbehörden und allfällig zuständigen Spezialkommissionen folgende Angelegenheiten: − Überweisung von Schülern in Spezialklassen und Anstalten; − Auswahl der Schüler für Ferienheime und Ferienkolonien; − Überprüfung von allfällig mit hausärztlichen Zeugnissen eingereichten Gesuchen um länger dauernde Befreiung erkrankter Schüler vom Besuch der Schule oder einzelner Fächer und bezügliche Antragstellung, allenfalls auch auf Grund selbstgemachter Feststellungen, an die Schulbehörde.
Art. 11 . Sofern bei Schülern besondere Beobachtungen oder Behandlungen
als notwendig erachtet werden, sind die bezüglichen Verfügungen des Schularztes durch diesen oder, wenn angängig, durch den Lehrer oder die zuständigen Schulbehörden den Eltern mitzuteilen. Die Ausführung der angeordneten Massnahmen wird vom Schularzt überwacht.
Art. 12 . Für tuberkuloseerkrankte, -verdächtige oder -gefährdete Kinder hat
der Schularzt die notwendigen Vorkehren zur Herbeiführung einer zweckentsprechenden Behandlung im Sinne von §§ 26-31 der kantonalen Tuber-
kuloseverordnung ) zu treffen. Dabei ist eine weitgehende Zusammenarbeit mit den zuständigen Fürsorgestellen der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose anzustreben. 1
Art. 13 . Der Schularzt beobachtet hinsichtlich des Gesundheitszustandes,
speziell der Tuberkulose, das Lehrpersonal, die Schulhausabwarte und das Hilfspersonal.
Er nimmt auch die ärztliche Untersuchung dieser Personen vor, sofern sie ihm zu diesem Zwecke von den Behörden zugewiesen werden.
Art. 14 . Der Schularzt hat die Lehrerschaft und die Schulbehörde in schulhygienischen Fragen (Infektionskrankheiten, Epidemien, hygienische Einrichtungen in Schulhäusern usw.) zu beraten, ihnen bezügliche Anträge zu
stellen und sie bei der Durchführung von Massnahmen im Interesse der Schul- und Volkshygiene zu unterstützen.
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Art. 15 . Der Schularzt erteilt auf Verlangen der Schulbehörden in regelmässigen Stunden oder als Abschluss des naturkundlichen Unterrichtes den
Schülern des letzten Schuljahres eine angemessene Belehrung in Hygiene mit besonderer Berücksichtigung der Tuberkulose und der Alkoholgefahr, sowie eine dem Alter angepasste sexuelle Aufklärung.
Er wird auch, soweit möglich, zum Zwecke der Besprechung mit Lehrern und Eltern im Schulhaus Beratungsstunden abhalten.
Art. 16 . Der Schularzt gibt auf Ersuchen den Berufsberatern anhand der ärztlichen Eintragungen im Personalblatt die für die Berufswahl erforderlichen
Auskünfte.
Art. 17 . Vorstehende Bestimmungen über den ärztlichen Kontrolldienst in
der Schule finden sinngemässe Anwendung auf die Zöglinge der Gemeindeanstalten und unter Vorbehalt von § 1 Absatz 2 auf die Schüler und Zöglinge privater Schulen und Anstalten.
Art. 18 . Der Schularzt erstattet über seine Tätigkeit in der Schule jährlich
einen schriftlichen Bericht an die Schulbehörde, welche denselben an das Erziehungs-Departement zuhanden des Sanitäts-Departementes weiterleitet.
3. Ärztlicher Kontrolldienst ausserhalb der Schule 1
Art. 19 . . . . )
III. Honorierung des Schularztes 1
Art. 20 . Der Schularzt bezieht von der Gemeinde für seine Funktionen in
den Schulen und Anstalten pro Jahr und Schulkind einen Pauschalbetrag.
Untersuchungen, die vom Schularzt selbst oder einem Spezialarzt nach besonderen spezialärztlichen Methoden durchgeführt werden müssen, werden von der Gemeinde nach den für die solothurnischen Krankenkassen geltenden Gebrauchstarifen der solothurnischen Spezialärzte für Au-
genleiden, sowie für Ohren-, Nasen- und Halsleiden entschädigt. . . )
Über die Entschädigung besonderer ärztlicher Verrichtungen, die dem Schularzt auf Grund dieses Reglementes durch Verfügung der Behörden zugewiesen werden, wird eine gesonderte Vereinbarung vorbehalten.
Art. 21 . . . . )
IV. Schlussbestimmungen 1
Art. 22 . Die Kosten allfälliger ärztlicher Behandlung nach der schulärztlichen Untersuchung fallen zu Lasten der Eltern oder, soweit die Kinder
gegen Krankheit versichert sind, zu Lasten der Krankenversicherung.
Die privaten Schulen und Anstalten, in denen der von der Gemeinde angestellte Schularzt den ärztlichen Kontrolldienst versieht, sind der Gemeinde für die betreffenden Untersuchungskosten rückerstattungspflichtig.
Art. 23 . Das ärztliche Geheimnis ist von allen Beteiligten zu wahren.
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Art. 24 . Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Sanitäts-
Departement ) in Kraft.
Also beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung, , den Der Ammann:
Der Gemeindeschreiber: