815.123
Verbot von Seriendurchleuchtungen bei Kindern und Jugendlichen
815.123 Verbot von Seriendurchleuchtungen bei Kindern und Jugendlichen RRB vom 8. Mai 1973
Gestützt auf § 1 in Verbindung mit den §§ 15 und 26 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 15. April 1939 zum Bundesgesetz betreffend Mass- 1 nahmen gegen die Tuberkulose ) wird auf Vorschlag des Kantonsarztes nach Antrag des Sanitäts- und des Erziehungs-Departementes
beschlossen:
Art. 1 . Seriendurchleuchtungen bei Kindern und Jugendlichen durch Schul-
und Anstaltsärzte sind ab Schuljahr 1973/1974 untersagt. Seriendurchleuchtungen werden nicht mehr vergütet.
Art. 2 . Anstelle dieser Durchleuchtungen ist das Schirmbildverfahren in den
bisherigen Intervallen, mindestens aber zweimal während der obligatorischen Schulpflicht, durchzuführen.
Art. 3 . In speziellen Fällen, z.B. Umgebungsuntersuchungen, Einzelabklärungen usw., kann der Haus- oder Spezialarzt die Thoraxdurchleuchtung
oder das Thoraxröntgenbild anordnen und vornehmen.
Art. 4 . Kinder und Jugendliche, die innerhalb der letzten 2 Jahre röntgenologisch kontrolliert worden sind, dürfen nicht nochmals untersucht werden. Sie sind diesbezüglich vor jeder Untersuchung zu befragen. Hat eine
solche Kontrolle innerhalb der letzten 2 Jahre stattgefunden, sind die betreffenden Untersuchungsergebnisse heranzuziehen.
Art. 5 . Die Durchführung des Schirmbildverfahrens obliegt der kantonalen
Liga gegen die Tuberkulose und wird von dieser im Einvernehmen mit den betreffenden Schulärzten organisiert.
Art. 6 . Für die lückenlose Durchführung dieses Beschlusses in allen
Gemeinden sind verantwortlich: die Schulärzte und deren Stellvertreter, die kantonale Liga gegen die Tuberkulose, die Leitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten, die Gemeinde- beziehungsweise
Kreis-Schulkommissionen, die Bezirksschul-Pflegen, . . . ), die Leitungen der privaten Schulen und Anstalten.
27. November 1984; GS 89, 577.
815.123 1
Art. 7 . Die Bestimmungen des Schularztmusterreglementes ) bleiben -
soweit sie durch den vorliegenden Beschluss nicht abgeändert werden - vorbehalten.
Art. 8 . Mit dem Vollzug dieses Beschlusses wird das Erziehungs-
Departement in Verbindung mit dem Sanitäts-Departement beauftragt.
Art. 9 . Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Inkrafttreten am 8. Mai 1973 2