815.182
Verordnung über die Hygiene und Sicherheit von Bädern
Vom 17.05.1994 (Stand 01.08.1994)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 11 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf
Öffentliche See- und Flussbäder;
Öffentliche Gemeinschaftsbäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder;
Gemeinschaftsbäder in Schulen, Heimen, Heil-, Straf-, Erziehungsanstalten und ähnlichen Institutionen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Öffentliche Bäder sind Bäder, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
Unter den Begriff Bäder fallen ebenfalls die dazugehörenden Einrichtungen, wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.
2. Anforderungen
Art. 3 Grundsatz
Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Badegäste und des Personals nicht gefährdet wird.
Art. 4 Technische und hygienische Anforderungen
Die Bäder müssen räumlich so gestaltet und so eingerichtet werden, dass sie hygienisch und technisch sicher betrieben werden können.
Das Badewasser muss den vom Kantonalen Laboratorium in einer Weisung festgelegten Werten genügen.
Art. 5 Umgang mit Chemikalien
Chemikalien zur Wasseraufbereitung müssen in zweckmässigen Gebinden und geeigneten Räumen sowie für Unbefugte unzugänglich gelagert werden. Verschiedene Chemikalien sind, wenn nötig, getrennt voneinander zu lagern.
Der Umgang mit Chemikalien und Arbeiten an besonderen technischen Einrichtungen (Desinfektionsanlagen, Dosieranlagen usw.) muss ausgebildetem oder gut instruiertem Personal vorbehalten bleiben.
Art. 6 Richtlinien
Massgebend für Bau und Betrieb der Bäder sind die Richtlinien, Empfehlungen und Normen
des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG);
des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA);
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz und Bau.
3. Überwachung und Kontrolle
Art. 7 Projektgenehmigung und Verfahren
Neu- und Umbauten von Bädern bedürfen, vorgängig der ordentlichen Baubewilligung der Baubehörde, der Genehmigung des Sanitäts-Departementes.
Nebst den nach dem Planungs- und Baurecht erforderlichen Angaben und Plänen sind dazu folgende Unterlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen:
eine Beschreibung der Badewasseraufbereitung, der Lagerung und Handhabung der Chemikalien;
Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität.
Im Baugesuchsverfahren sowie im Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 38 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes reicht die Baubehörde dem Bau-Departement die Angaben und Unterlagen gemäss Absatz 2 ein. Im Gestaltungsplanverfahren reicht der Gemeinderat diese Angaben und Unterlagen dem Amt für Raumplanung ein. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere Anhänge I, III und IV.
Art. 8 Betriebsbewilligung
Der Betrieb von Bädern bedarf einer Bewilligung des Kantonalen Laboratoriums.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 9 Private Kontrolle
Wer ein Bad betreibt, muss dafür sorgen, dass es den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Der Betreiber oder die Betreiberin muss zu diesem Zwecke selber Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.
Die Messergebnisse sowie besondere Vorkommnisse sind unter genauer Zeitangabe in ein Kontrollbuch einzutragen. Dieses ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die amtliche Kontrolle entbindet den Betreiber oder die Betreiberin nicht von der privaten Kontrollpflicht.
Art. 10 Amtliche Kontrollen
Das Kantonale Laboratorium kontrolliert die Bäder, in der Regel stichprobenweise.
Die Kontrollen umfassen Inspektionen und Probenahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung.
Die amtlichen Kontrollen erfolgen während den Öffnungszeiten der Anlagen und können unangemeldet durchgeführt werden.
Art. 11 Kosten
Gebühren werden erhoben für:
Projektgenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
besondere Dienstleistungen sowie Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind.
Die Gebühren richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
Im übrigen ist die amtliche Kontrolle gebührenfrei.
Art. 12 Meldepflicht
Der Betreiber oder die Betreiberin des Bades hat ausserordentliche Vorkommnisse im Badebetrieb wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augenreizungen, asthmatischen Erscheinungen usw. unverzüglich dem Kantonalen Laboratorium zu melden.
Art. 13 Information der Öffentlichkeit
Benützer und Benützerinnen von Bädern können vom Betreiber oder von der Betreiberin Auskunft über die Badewasserqualität verlangen.
Das Kantonale Laboratorium kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Wassers der Bäder informieren.
Art. 14 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Kantonale Laboratorium unter Aufsicht des Sanitäts-Departementes zuständig.
Art. 15 Massnahmen
Das Kantonale Laboratorium trifft die notwendigen Verfügungen.
Es ist befugt, Bäder für so lange zu schliessen, wie sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen.
Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung kann die Betriebsbewilligung entzogen werden.
4. Rechtsschutz
Art. 16 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Kantonalen Laboratoriums kann beim Sanitäts-Departement, gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.
5. Schlussbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Betreiber und Betreiberinnen bestehender Bäder haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Kantonalen Laboratorium um die Betriebsbewilligung nachzusuchen.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an Schwimmbäder (Schwimmbadverordnung) vom 16. Mai 1975 wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 93, 89