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816.121

Gesetz über die Tuberkulosebekämpfung

816.121 Gesetz über die Tuberkulosebekämpfung (Tuberkulosegesetz)

Vom 8. Juli 1951

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17, Ziffern 2 und 4, und Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 unter Hinweis auf das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die 1 Tuberkulose vom 13. Juni 1928 ) und auf die zugehörige eidgenössische 2 Vollziehungsverordnung )

beschliesst:

I. Massnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose 1

Art. 1 . Die zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Grund der kantonalen

Vollzugsverordnung vom 15. April 1939 zum Bundesgesetz betreffend

Massnahmen gegen die Tuberkulose ) (Tuberkuloseverordnung) von Kanton und Gemeinden getroffenen Massnahmen und gemachten finanziellen Leistungen werden weitergeführt.

Sie werden durch die in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Massnahmen erweitert. 1

Art. 2 . In den Schulen wird alljährlich die Tuberkuloseschutzimpfung der

Schüler durchgeführt. Das Sanitäts-Departement ) bestimmt die für die Impfung vorgesehenen Jahrgänge. Die Impfung erfolgt bei den einzelnen Schülern nur mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

Das Verfahren soll auch in der übrigen Bevölkerung auf freiwilliger Grundlage von Staates wegen gefördert werden.

Art. 3 . Zum Zwecke rechtzeitiger Erkennung tuberkulosekranker Personen

und zur Verhütung weiterer Ansteckung kann die periodische Untersuchung (Durchleuchtung, Schirmbildverfahren, Tuberkulinteste usw.) einzelner Berufs- und Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden. Die Untersuchung ist unter Vorbehalt obligatorischer Verfügungen durch den Bund gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose freiwillig.

816.121 II. Finanzielle Mittel 1

Art. 4 . Zur Durchführung der Tuberkuloseschutzimpfung in den Schulen

wird ein jährlicher Betrag bis zu 60 000 Franken zur Verfügung gestellt. Der Kredit ist durch den Kantonsrat jährlich auf dem Budgetwege festzusetzen.

Die Einwohnergemeinden haben an diese Kosten nach Abzug der Bundessubvention durchschnittlich die Hälfte zu übernehmen, wobei der Anteil der einzelnen Gemeinde nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abgestuft wird. 1

Art. 5 . Zur Durchführung der übrigen Schutz- und Verhütungsmassnahmen wird ein jährlicher Kredit bis zu 100 000 Franken zur Verfügung gestellt. Der Kredit ist durch den Kantonsrat jährlich auf dem Budgetwege

festzusetzen.

Die Einwohnergemeinden haben an diese Massnahmen, soweit sie im Einvernehmen der Gemeinden in ihrem Bereiche durchgeführt werden, durchschnittlich, doch abgestuft nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, nach Abzug der Bundessubvention einen Drittel der Kosten zu übernehmen. Die Tarife werden vom Regierungsrat erlassen.

Art. 6 . Der Staat gewährt der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose zur

Unterstützung tuberkulosekranker und sanatoriumsentlassener Personen und ihrer Familien, die dadurch vor Fürsorgebedürftigkeit bewahrt werden können, einen jährlich wiederkehrenden Betrag von 50000 Franken in der Meinung, dass die Gemeinden ihre bisherigen Leistungen ebenfalls erhöhen.

Art. 7 . Der Kantonsrat kann im Rahmen der Budgetkredite über die heutigen Leistungen hinaus Beiträge an Sanatorien und andere der Tuberkulose-Fürsorge oder -Nachfürsorge dienende Heime gewähren.

III. Schlussbestimmungen 1

Art. 8 . Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann die Durchführung der neuen Massnahmen ganz oder teilweise der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose übertragen.

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des

Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. ) Inkrafttreten am 13. Juli 1951 2