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Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern
Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (Spitalpersonalverordnung)
RRB vom 7. Juli 1993 (Stand 1. August 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 2 und 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 27. September 1992 )
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Geltungsbereich
2 Diese Verordnung gilt für die Angestellten der solothurnischen Spitäler. )
Die allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chefärzte, Chefärztinnen sowie Leitende Ärzte und Ärztinnen der solothurnischen Spitäler bleiben vorbehalten.
Der Abschluss besonderer Verträge für die Überlassung von Pflege- und Lehrpersonal sowie mit Personen nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Im übrigen gilt die allgemeine Vollzugsgesetzgebung zum Gesetz über
das Staatspersonal ), soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.
Art. 2 . Rechtsnatur der Dienstverhältnisse
4 Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. )
Folgende Dienstverhältnisse werden privatrechtlich geregelt:
die Anstellung von Aushilfen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen;
Ausbildungsverhältnisse;
besondere Rechtsverhältnisse, wie mit Beleg- und Konsiliarärzten oder -ärztinnen sowie mit Dozenten oder Dozentinnen.
5 ... )
Art. 3 . ) Kompetenzen
a) Anstellungen Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie kann diese Kompetenz an Leiter oder Leiterinnen einer Dienststelle delegieren. 2
Art. 4 . ) b) Lohnfestsetzung
Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest. 3
Art. 5 . ... )
B. Besondere Regelungen 4
Art. 6 . ) Stellenausschreibung
Für die Ausschreibung der Stellen ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 7 . Wohnsitzpflicht
Die Anstellungsbehörde ) kann aus betrieblichen Gründen eine Wohnsitzpflicht vorschreiben.
Art. 8 . Personalausschuss
Das Personal jedes Spitals kann einen Personalausschuss bilden, der in Personalangelegenheiten beigezogen wird. Organisation, Zusammensetzung, Rechte und Pflichten sind in einem durch den Stiftungsrat bzw. das
Departement des Innern ) zu genehmigenden Reglement festzuhalten.
Art. 9 . Pensionskasse
Die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge wird durch Mitgliedschaft oder Anschlussmitgliedschaft in der kantonalen Pensionskasse oder einer anderen Pensionskasse gewährleistet.
Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberärztinnen werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Art. 10 . Gesundheitskontrolle
Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung sowie periodischen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Massnahmen zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim Dienstaustritt zu erfolgen. Die Kosten gehen zulasten des Spitals.
1) § 3 Fassung vom 27. März 2001. 2) § 4 Fassung vom 27. März 2001. 3) § 5 aufgehoben am 27. März 2001. 4) § 6 Fassung vom 27. März 2001. 5) Begriff Anstellungsbehörde Fassung vom 27. März 2001. 6) Departementsbezeichnung Fassung vom 27. März 2001.
Wer sich diesen Gesundheitskontrollen nicht unterzieht, verliert den Anspruch auf die im Krankheitsfall vorgesehenen Leistungen.
Die Durchführung der Gesundheitskontrolle wird im Reglement über den Personalarztdienst geregelt.
C. Schlussbestimmungen
Art. 11 . Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den 1. Januar 1994 wird der Regierungsratsbeschluss vom 21. März 1975 über die Ausrichtung des 13. Monatslohnes für Oberärzte, Assistenz-
ärzte und das Pflegepersonal ) aufgehoben.
Art. 12 . Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom 2
10. November 1987 ) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Absatz 2 ist aufgehoben.
Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantons-
spitals Olten vom 10. November 1987 ) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Absatz 2 ist aufgehoben.
Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 1994 in Kraft. bis 4
Art. 12 . ) Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Mai 1973 über die Ferienre-
gelung für Assistenzärzte und Pflegepersonal ) wird aufgehoben.
Art. 13 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.