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Verordnung zum Spitalgesetz
Verordnung zum Spitalgesetz RRB Nr. 2005/729 vom 22. März 2005
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 );
Art. 16 Absatz 4, § 20 Absatz 2 und § 25 Absatz 2 des Spitalgesetzes vom 2
12. Mai 2004 ) beschliesst:
Art. 1 . Zweck
Diese Verordnung regelt
Die Zuständigkeit für die Stellenausschreibung, die Anstellung und die Lohnfestsetzung sowie für die Kündigung von Stellen bis zum Inkrafttreten des Spitalgesetzes für 1. die Angestellten der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgeblich subventionierten Spitäler (nachfolgend: Angestellte der solothurnischen Spitäler) sowie 2. die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Angestellten der zentralen administrativen und betrieblichen Dienste und des Stabes des kantonalen Spitals.
die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen und die Voraussetzungen für einen Sozialplan, falls Stellen im Hinblick auf die Betriebsaufnahme des kantonalen Spitals gekündigt werden müssen;
die Überführung der Anstellungsverhältnisse der Angestellten der solothurnischen Spitäler in das kantonale Spital;
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Angestellten des kantonalen Spitals ab 1. Januar 2006 bis spätestens am 31. Dezember 2008.
Art. 2 . Zuständigkeit zur Stellenausschreibung und zur Anstellung
Die Zuständigkeiten zur Stellenausschreibung und zur Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der solothurnischen Spitäler richten sich nach der Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (Spital-
personalverordnung) vom 7. Juli 1993 ) sowie nach der Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalverordnung) vom 27. März
2001 ). Das Departement des Innern kann der zuständigen Anstellungsbehörde diesbezüglich Weisung erteilen.
Die Anstellung von Spitaldirektoren und Spitaldirektorinnen, von Chefärzten und Chefärztinnen sowie von Leitern und Leiterinnen Pflegedienst bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung des kantonalen Spitals.
Die Zuständigkeit zur Anstellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von Angestellten der zentralen administrativen und betrieblichen Dienste sowie des Stabes des kantonalen Spitals richtet sich nach § 9 Absätze 3 und 4 der Staatspersonalverordnung. Dem Departement des Innern steht das Antragsrecht zu.
Art. 3 . Zuständigkeit zur Bestimmung der Lohnofferte
Die Zuständigkeit zur Bestimmung der Lohnofferte für Angestellte der solothurnischen Spitäler richtet sich nach § 4 der Spitalpersonalverordnung.
Zuständig zur Bestimmung der Lohnofferte für die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für die Angestellten der zentralen administrativen und betrieblichen Dienste und des Stabes des kantonalen Spitals ist das kantonale Personalamt, soweit der Lohn im Rahmen der Lohnklassen 1 bis und mit 23 des Einreihungsplans nach Artikel 239 des Gesamtarbeitsver-
trages vom 25. Oktober 2004 (GAV) ) vereinbart werden soll. In allen übrigen Fällen bestimmt der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartementes die Lohnofferte. Wenn das Personalamt dem Vorschlag des Departementes des Innern nicht zustimmt, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 4 . Kündigung und Abgangsentschädigung
Das Kündigungsverfahren und die Zuständigkeit zur Kündigung richten sich nach den Bestimmungen des GAV.
Das Departement des Innern kann der zuständigen Behörde Weisung zur Kündigung von Anstellungsverhältnissen erteilen, falls Stellen im Hinblick auf die Betriebsaufnahme des kantonalen Spitals aufgehoben werden müssen.
Der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 53 GAV. Vorbehalten bleibt § 5 dieser Verordnung. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes über die Ausrichtung und die Höhe der Abgangsentschädigung.
Art. 5 . Sozialplan
Die Voraussetzungen zur Ausarbeitung eines Sozialplans als Folge von Kündigungen nach § 4 dieser Verordnung richten sich nach § 13 der Staatspersonalverordnung.
Art. 6 . Überführung der Anstellungsverhältnisse in das kantonale Spital
Die am 31. Dezember 2005 bestehenden Anstellungsverhältnisse von Angestellten der solothurnischen Spitäler werden mit den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten und Pflichten in das kantonale Spital übernommen. Vorbehalten bleibt Absatz 3. Das Departement des Innern teilt den Angestellten der solothurnischen Spitäler bis spätestens am 31. August 2004 mit, dass das kantonale Spital in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ab 1. Januar 2006 neuer Arbeitgeber sein wird.
Wer den neuen Arbeitgeber nicht akzeptieren will, kann das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2005 kündigen, selbst wenn im Anstellungsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Anstellungsverhältnisse von Angestellten bestehender öffentlicher Spitäler, die vorübergehend nicht in das kantonale Spital überführt werden können (§ 21 Spitalgesetz), werden im Sinne von Absatz 1 erst übernommen, wenn das betreffende öffentliche Spital in das kantonale Spital überführt worden ist.
Falls bestehende öffentliche Spitäler vorübergehend nicht in das kantonale Spital überführt werden können (§ 21 Spitalgesetz), sorgt der Regierungsrat dafür, dass der Kantonsrat das betreffende Spital im Leistungsauftrag verpflichtet, das kantonale Personalrecht, eingeschlossen den Gesamtarbeitsvertrag, integral anzuwenden und das Personal bei der am 1. Januar 2006 nach § 7 massgebenden Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
Art. 7 . Versicherung für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
Bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal (§ 20 Absatz 2 Spitalgesetz) werden versichert:
die Angestellten des kantonalen Spitals bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn; vorbehalten bleiben Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern 2 und 3 sowie Absatz 4;
die Angestellten des Bürgerspitals Solothurn bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn; vorbehalten bleiben Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 sowie Absatz 4;
die Angestellten des kantonalen Spitals mit Teilpensen im Bürgerspital Solothurn und in andern Standortspitälern 1. bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für das ganze Pensum, wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn kleiner als jenes bei andern Standortspitälern ist; 2. bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn für das ganze Pensum, wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn grösser als jenes bei andern Standortspitälern ist; 3. nach Wunsch des oder der Angestellten bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn oder bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn, wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn gleich gross wie jenes in andern Standortspitälern ist.
Bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal bleibt die nach Absatz 1 bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit dem kantonalen Spital massgebende Vorsorgeeinrichtung zuständig. Ein Wechsel der Vorsorgeinrichtung ist unabhängig von Funktion und Arbeitsort ausgeschlossen.
Angestellte der solothurnischen Spitäler, deren Anstellungsverhältnis am 1. Januar 2006 in das kantonale Spital übernommen wird (§ 6), bleiben bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal unabhängig von Funktion und Arbeitsort bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Das Gleiche gilt für Angestellte des Kantons, welche am 1. Januar 2006 oder später beim kantonalen Spital angestellt werden.
Die Assistenz- und Oberärzte des kantonalen Spitals werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Art. 8 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Art. 9 . Aufhebung
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 und § 7 am 31. Dezember 2005 ausser Kraft. 2
Art. 6 Absatz 4 tritt ausser Kraft, sobald ein bestehendes öffentliches Spital
entweder in das kantonale Spital überführt, oder definitiv nicht in das kantonale Spital überführt werden kann (§ 22 Spitalgesetz) und der vom Kantonsrat erteilte Leistungsauftrag beendet ist. 3
Art. 7 dieser Verordnung tritt ausser Kraft, sobald der Regierungsrat die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Angestellten des kantonalen Spitals geregelt hat, spätestens aber am 31. Dezember 2008.
Die Einspruchsfrist ist am 9. Juni 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Juni 2005.
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