817.315
Freibettenreglement
817.315 Freibettenreglement Beschluss der Spitaldirektion vom 24. November 1891
Art. 1 . Freibetten haben den Zweck, bedürftigen Kranken unentgeltliche
Pflege zu gewähren. 1
Art. 2 . Der Umfang, in welchem Freibetten zu gewähren sind, ist beschränkt durch die bezüglichen Vergabungen.
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Art. 3 . Wenn durch die Ausfolgung eines Kapitals die Haltung eines Freibettes für das ganze Jahr ermöglicht wird, so kann dasselbe mit der Zulassung des Stifters mit dem Namen desselben bezeichnet werden. Auf Rechnung einer solchen Stiftung darf gleichzeitig nicht eine Mehrheit von
Kranken verpflegt werden.
Art. 4 . Die zur Gewährung von Freibetten gespendeten Kapitalien werden
dem übrigen Kapitalstocke einverleibt, dürfen aber in keinem Falle aufgezehrt werden; die daherigen Beträge sind am Schlusse der Kapitalienrechnung zu erzeigen. Die Spitalverwaltung wird der Hauptverwaltung für die gewährten Freibetten vierteljährlich Rechnung stellen und diese wird die daherige Auszahlung an jene vollziehen. Der bezügliche Eingang ist von der Spitalverwaltung als verrechnete Verpflegungsgelder zu buchen.
Art. 5 . Über die Gewährung und die Dauer eines Freibettes entscheidet die
Spitalkommission; es soll dies in der Regel vor demjenigen Zeitpunkte geschehen, von welchem an der Kranke in den Genuss eines Freibettes eintritt. Die gewährte Vergünstigung kann jederzeit aufgehoben werden.
Art. 6 . Freibetten sind nur solchen Personen zu gewähren, welche die
Mittel zur Bestreitung der Spitalkosten nicht besitzen oder sich in einer ausserordentlichen Notlage befinden. Zu berücksichtigen sind vorab solche Personen, welche bisher der öffentlichen Fürsorge noch nie zur Last gefallen sind, und ihr auch nicht zur Last fallen wollen.
Art. 7 . Aufnahmefähig sind in der Regel nur solche Kranke, die Aussicht
auf Heilung bieten, ausnahmsweise auf beschränkte Dauer auch Unheilbare, sofern die nötigen Mittel zur Bestreitung der Spitalkosten momentan nicht beigebracht werden können.
Vom Regierungsrat am 24. November 1891 genehmigt 1