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Organisations- und Betriebsreglement des Bürgerspitals Solothurn
Organisations- und Betriebsreglement des Bürgerspitals Solothurn Beschluss des Stiftungsrates vom 18. August 1977
I. Allgemeines
Art. 1 . Stiftungszweck
Das Bürgerspital Solothurn ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Solothurn. Als Zentralspital für Krankenpflege, ausgenommen Psychiatrie, dient es vorab der Bevölkerung des oberen Kantonsteils.
Art. 2 . Übereinkunft
Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und den Stiftungen Bürgerspital Solothurn und Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn
vom 28. Februar 1967 ) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes.
II. Organisation
Art. 3 . A. Stiftungsrat
a) Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern und 4 Ersatzleuten. 3 Mitglieder und 2 Ersatzleute werden vom Bürgerrat der Bürgergemeinde Solothurn, 4 Mitglieder und 2 Ersatzleute vom Regierungsrat des Kantons Solothurn je auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. Die Mitglieder stimmen ohne Instruktion.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selbständige Kompetenzen übertragen. Diese Ausschüsse werden im gleichen Verhältnis zusammengesetzt wie der Stiftungsrat.
Art. 4 . b) Kompetenzen
Als oberstes Organ der beiden in Artikel 2 genannten Stiftungen hat der Stiftungsrat folgende Kompetenzen:
Verwaltung des Betriebs- und Finanzvermögens, Verfügung über dieses Vermögen und Führung des Spitalbetriebes;
Wahl des Verwaltungsdirektors, der Chef- und leitenden Ärzte, der Oberärzte, der Leiterin des Pflegedienstes, des leitenden Verwaltungspersonals und der Handwerker;
Erlass von Reglementen über die Organisation, den Betrieb, das Personalwesen und die Taxordnung des Bürgerspitals;
Abschluss von Tarifverträgen;
Wahl der Schulkommissionen der Krankenpflegeschule, Spitalgehilfinnenschule und der Vorschule für Pflegeberufe;
Abschluss der Verträge mit der Kongregation der Spitalschwestern;
Aufsicht über die Tätigkeit des Verwaltungsdirektors;
Oberaufsicht in allen Personalfragen, Schaffung neuer Stellen;
Regelung der Arbeitszeit für alle Personalkategorien;
Abschluss von Kollektivverträgen für Personalversicherungen;
Beschlussfassung über Budget, Nachtragskredite und Jahresrechnung;
Bewilligung von Neuanschaffungen, Genehmigung von Bauprojekten innerhalb des Voranschlages;
Abschluss von Versicherungsverträgen für Mobiliar, Haftpflicht usw., falls die jährliche Prämiensumme 1000 Franken übersteigt;
Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
Ausrichtung von Dienstalters- und Ehrengeschenken;
Vorbereitung der Antragstellung für Geschäfte, die in die Kompetenz des Regierungsrates fallen;
Beschlussfassung in allen übrigen Geschäften, die nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde oder eines anderen Organs fallen.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Regierungsrates:
zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Verwaltungsdirektors, der Chef- und leitenden Ärzte sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses;
zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum;
zu den Beschlüssen gemäss Absatz 1 literae c, d und l.
Art. 5 . c) Einberufung, Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft der Präsident eine Sitzung anordnet oder der Verwaltungsdirektor oder 3 Mitglieder dies verlangen.
Er ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Entschuldigungen sind Ersatzleute zur Sitzung beizuziehen.
Der Verwaltungsdirektor und sein Stellvertreter nehmen grundsätzlich an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Präsident der Chefärztekonferenz nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 6 . d) Entschädigung
Die Taggelder und Spesenentschädigungen für Mitglieder und Ersatzleute richten sich nach den vom Regierungsrat für kantonale Kommissionen
festgelegten Ansätzen ).
Art. 7 . B. Kontrollstelle
Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnung ist die kantonale Finanzkontrolle.
Art. 8 . C. Verwaltungsdirektor
1. Funktion
a) Allgemein 1 Der Verwaltungsdirektor ist der administrative Leiter des Bürgerspitals. Er übt seine Tätigkeit in Ausführung der Reglemente, der Beschlüsse und Instruktionen des Stiftungsrates, der Stellenbeschreibung und nach den Grundsätzen einer rationellen Betriebsorganisation und Verwaltung aus.
Zu seinem Verwaltungsbereich gehört ausser dem Betriebs- auch das Finanzvermögen.
Er orientiert den Stiftungsrat über alle wichtigen Vorkommnisse, stellt Anträge und führt die gefassten Beschlüsse aus.
Er führt an den internen Spitalkonferenzen den Vorsitz.
Der Verwaltungsdirektor nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Chefärztekonferenz teil.
Er ist zuständig für die Organisation der Spitalfeuerwehr und des Betriebsschutzes.
Art. 9 . b) Personalwesen
Dem Verwaltungsdirektor sind unterstellt:
administrativ und führungstechnisch: das gesamte Verwaltungs-, Haus- und Dienstpersonal;
administrativ: das gesamte Ärzte-, Pflege- und medizinische Hilfspersonal.
Der Verwaltungsdirektor ist zuständig für alle Anstellungen, soweit sie nicht dem Stiftungsrat vorbehalten sind.
Art. 10 . c) Betrieb, Einkauf
Dem Verwaltungsdirektor obliegt der gesamte Einkauf im Rahmen des Budgets. Mit Ausnahme der Verbrauchsgüter für den täglichen Bedarf sowie der Anschaffungen, welche bereits im Budget einzeln vorgesehen sind, ist bei Neuanschaffungen im Betrage von über 3000 Franken im Einzelfall die Genehmigung des Stiftungsrates einzuholen. Der Verwaltungsdirektor kann seine Kompetenz zu Anschaffungen bis zu Beträgen von 500 Franken an Abteilungschefs delegieren.
Alle Ausgabenbelege werden von der Verwaltung zur Zahlung angewiesen.
Art. 11 .d) Gebäudeunterhalt
Die Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Budgets wird vom kantonalen Hochbauamt im Einvernehmen mit dem Sanitäts-Departement und in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsdirektor vorgenommen, soweit es sich nicht um kleinere Reparaturen und Installationen handelt. Für diese verfügt der Verwaltungsdirektor im Budget über einen speziellen Kreditposten. Der übrige Budgetkredit wird vom kantonalen Hochbauamt verwaltet und überwacht. Auf Jahresende erfolgt die Abrechnung mit dem Bürgerspital.
Art. 12 . e) Budget- und Finanzkontrolle
Der Verwaltungsdirektor erstellt die Budgeteingaben zu Handen des Stiftungsrates, wobei sämtliche Begehren auf Notwendigkeit, Angemes- senheit und auf Sparmöglichkeiten zu überprüfen sind. Änderungen der Budgetbegehren sind mit den Vorstehern der jeweiligen Departemente zu besprechen. Während des Rechnungsjahres ist er für die Einhaltung des Budgets verantwortlich. Er erstellt zu diesem Zweck periodisch einen Finanzrapport, welcher dem Stiftungsrat, den Chefärzten sowie allenfalls weiteren Mitverantwortlichen zu unterbreiten ist.
Der Verwaltungsdirektor ist für sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Kredite und Vermögenswerte verantwortlich. Er unterbreitet dem Stiftungsrat die unumgänglichen Nachtragskreditbegehren, und zwar bevor allfällige zusätzliche durch das Budget nicht abgedeckte Verpflichtungen eingegangen werden. Spezielle Anordnungen im Zusammenhang mit der Einführung der Kostenstellenrechnung bleiben vorbehalten.
Art. 13 . 2. Stellvertretung
Der Stellvertreter des Verwaltungsdirektors wird durch den Stiftungsrat bestimmt.
Art. 14 . D. Ärztlicher Dienst
1. Chefärztekonferenz
a) Zusammensetzung 1 Die Chefärzte und die leitenden Ärzte bilden die Chefärztekonferenz. Sie wählen einen Vorsitzenden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren, der sie nach aussen vertritt.
Der Verwaltungsdirektor beziehungsweise dessen Stellvertreter nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15 b) Aufgabe
Aufgabe der Chefärztekonferenz ist die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern, die Koordination des medizinischen Dienstes der einzelnen Abteilungen und die Organisation von Vorträgen und Fortbildungskursen. Die Fortbildungskurse sind im Rahmen des Budgets und nach Rücksprache mit der Verwaltungsdirektion durchzuführen.
Die Chefärztekonferenz ist zur Begutachtung von Bauvorhaben beizuziehen.
Sie kann Anträge an die Verwaltung und den Stiftungsrat vorbringen und von diesen Instanzen zur Begutachtung von Fragen beauftragt oder zur Meinungsäusserung eingeladen werden.
Art. 16 . c) Reglement
Die Chefärztekonferenz erlässt ein Reglement über ihre Tätigkeit, welches vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
Art. 17 . 2. Chefärzte
a) Funktion 1 Chefärzte sind die Vorsteher der nachstehenden Kliniken: Innere Medizin, Medizin II (Chronischkranken-Abteilung), Chirurgie, Geburtshilfe/Gynäkologie, Radiologie, Otolaryngologie, Anästhesie, Augenabteilung.
Sie organisieren den gesamten ärztlichen Dienst ihrer Abteilung. Sie überwachen die Tätigkeit der Ober- und Assistenzärzte, leiten deren Weiterbildung und wirken bei der Ausbildung des Pflegepersonals mit.
Sie organisieren und überwachen den klinischen Unterricht und wirken als Dozenten an diesem mit.
Art. 18 b) Besondere Pflichten
Die Chefärzte sind verpflichtet, ihr Wissen und Können dem Bürgerspital zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung einer Privatpraxis ist ihnen im Rahmen der vom Stiftungsrat erteilten Befugnis gestattet. Andere medizinische Tätigkeiten und Lehrtätigkeiten ausserhalb des Spitals sind nur mit Bewilligung des Stiftungsrates gestattet.
Es stehen den Chefärzten nur erprobte Heilmittel und Methoden zur Verfügung. Sie haben sich in therapeutischer Hinsicht möglichster Sorgfalt zu befleissen.
Der Chefarzt der medizinischen Klinik stellt eine Medikamentenliste auf. Diese wird von der Chefärztekonferenz genehmigt. Die Medikamentenliste ist für das ganze Spital verbindlich.
Art. 19 . c) Konsultationen und Konsilien
Die Chefärzte leisten sich in Ausübung ihrer Tätigkeit gegenseitig Beistand und können sich zu Konsultationen beiziehen. In besonderen Fällen können auswärtige Ärzte zu Konsilien zugezogen werden. Der Stiftungsrat kann mit Konsiliarärzten Verträge abschliessen.
Art. 20 . d) Vorschlagsrecht
Für die Wahl von Ober- und Assistenzärzten steht den Chefärzten ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 21 . e) Vertretung
Die Chefärzte lassen sich im Verhinderungsfalle vom leitenden Arzt oder Oberarzt vertreten. Falls auf der betreffenden Abteilung kein Oberarzt tätig ist, schlagen die Chefärzte dem Verwaltungsdirektor von Fall zu Fall Stellvertreter vor, deren Besoldung das Bürgerspital übernimmt.
Art. 22 . f) Berichte
Die Chefärzte haben jährlich zu einem von der Verwaltungsdirektion festgesetzten Termin einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit ihrer Abteilung im laufenden Jahr zu erstatten, der die Angaben über Frequenz, behandelte Krankheiten und ausgeführten Operationen zu enthalten hat.
Art. 23 . g) Kostenkontrolle
Die Chefärzte sind an die ihnen zur Verfügung stehenden Kredite gebunden. Sie sind für eine sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Kredite und Vermögenswerte verantwortlich. Sie haben unumgängliche und nicht voraussehbare Begehren, für welche keine Kredite vorhanden sind, frühzeitig, jedenfalls bevor entsprechende Verpflichtungen eingegangen werden, der Verwaltungsdirektion zu Handen des Stiftungsrates zu unterbreiten. Spezielle Anordnungen im Zusammenhang mit der Einführung der Kostenstellenrechnung bleiben vorbehalten.
Art. 24 . 2. Leitende Ärzte
Der Stiftungsrat kann, vorbehältlich der Zustimmung des Regierungsrates, Stellen für leitende Ärzte schaffen.
Die leitenden Ärzte stehen einem selbständigen Fachgebiet vor, sind aber administrativ einer bestehenden Klinik zugeteilt.
Im übrigen gelten für die leitenden Ärzte die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Chefärzte.
Art. 25 . 3. Oberärzte und Assistenzärzte
Der Aufgabenbereich der Ober- und Assistenzärzte ist mit dem Stelleninhaber in einer Stellenbeschreibung festzuhalten. Diese ist vom Stiftungsrat zu genehmigen.
Art. 26 . 4. Konsiliarärzte
Der Stiftungsrat wählt bei Bedarf Konsiliarärzte und bestimmt ihre Anstellungsbedingungen.
Art. 27 . 5. Medizinalpraktikanten
Die Medizinalpraktikanten werden auf Vorschlag des zuständigen Chefarztes durch den Verwaltungsdirektor angestellt.
Die Anzahl der zulässigen Medizinalpraktikanten wird durch den Stiftungsrat festgesetzt.
Art. 28 . 6. Krankengeschichten
Krankengeschichten und Röntgenbilder sind während 15 Jahren aufzubewahren, wenn nicht offensichtliche Gründe eine bloss 10jährige Aufbewahrung rechtfertigen.
Art. 29 . 7 Zeugnisse
Zeugnisse für Staats- und Gemeindebehörden sowie für Krankenkassen sind unentgeltlich auszustellen.
Art. 30 . E. Pflegedienst
Der Pflegedienst untersteht einer Leiterin (Leiter), die für den gesamten Pflegedienst des Bürgerspitals verantwortlich ist.
Sie stellt Richtlinien auf in Zusammenarbeit mit den Abteilungsoberschwestern und überwacht die Organisation des Pflegebereichs. Sie reicht Vorschläge ein für den Einkauf von zweckmässigem Pflegematerial. Sie befasst sich mit der Information und Koordination im Pflegedienst und mit den anderen Dienstzweigen des Spitals.
Sie ist verantwortlich für die Auswahl, den Einsatz, die Führung, die Schulung und Weiterbildung des Pflegepersonals.
Sie entscheidet im Rahmen des Pflegedienstes im Einverständnis mit den zuständigen Personen in allen Fragen, welche die Pflege der Kranken betreffen.
Art. 31 . F. Medizinischer Fachbereich
Soweit die Spitalapotheke, das Labor und das EKG nicht durch spezialisierte Fachkräfte selbständig geleitet werden sind sie fachlich der Verantwortung des medizinischen Chefarztes unterstellt.
Der Blutspendedienst untersteht dem Chefarzt der Anästhesie.
Soweit die physikalische Therapie nicht durch eine spezialisierte Fachkraft selbständig geleitet wird, ist sie der Verantwortung des leitenden Arztes für Orthopädie unterstellt.
Das Bürgerspital ermöglicht die Ausbildung des Personals der medizinischen Fachbereiche durch Vereinbarungen mit den entsprechenden Ausbildungsstätten. Der Ausbildungsgang richtet sich nach den Bestimmungen der Schulen, des SRK oder der Fachverbände.
Art. 32 . G. Haus- und Ökonomiedienst
Für die Führung des Verpflegungsbetriebes ist eine Hausbeamtin verantwortlich. Sie besorgt die Beschaffung der Nahrungsmittel und Getränke im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kredite.
Für die Leitung des Wäschereibetriebes, des Reinigungsdienstes, des Hausdienstes und der Personalunterkünfte ist eine Hausbeamtin zuständig. Sie besorgt in Verbindung mit dem Zentraleinkauf die Beschaffung folgender Warengruppen. Textilien, Putzmaterial und Gebrauchsartikel, Geschirr und Bestecke, Haushaltgeräte und Mobilien.
Die Hausbeamtinnen sind verantwortlich für die Auswahl, den Einsatz und die Führung des ihnen unterstellten Personals. Für die Erstellung des Menüplanes, die Arbeitszuteilung und die Überwachung des Küchenpersonals ist der Küchenchef zuständig.
Art. 33 . H. Personalausschuss
Das Personal kann auf Amtsdauer einen drei- bis fünfgliedrigen Personalausschuss bilden, der in Personalangelegenheiten beratend beigezogen werden kann.
III. Verschiedene Bestimmungen
Art. 34 . 1. Behandlungsgrundsätze
Die Menschenwürde des Patienten darf nicht verletzt werden.
Gegen den bestimmt ausgesprochenen Willen eines Patienten soll an ihm keine Operation, Behandlung oder Demonstration vorgenommen werden. Eine Autopsie darf nur nach Zustimmung des Patienten oder seiner nächsten Angehörigen stattfinden.
Bei Forschungsuntersuchungen und Organtransplantationen an Menschen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaft zu beachten und in bezug auf die Sterbehilfe gelten die dafür erlassenen Richtlinien.
Der praktische Unterricht am Krankenbett darf nur im Einverständnis mit dem Patienten erfolgen.
Art. 35 . 2. Krankentransportdienst
Das Bürgerspital unterhält einen motorisierten Krankentransportdienst zur Abholung von Kranken oder Verunfallten in das Spital oder zur Verbringung von Patienten nach Hause oder in andere Spitäler oder Kliniken. Für den Aufwand des Bürgerspitals, für den Chauffeur und das Begleitpersonal, sowie für den Krankenwagen wird nach den Bestimmungen des Taxreglementes Rechnung gestellt.
Art. 36 . b) Vertrag mit der Einwohnergemeinde
Mit einem Krankenwagen führt das Bürgerspital auf dem Platze Solothurn alle nicht spitaleigenen Kranken- und Unfalltransporte aus, die vom Patienten, seinen Angehörigen, einem Arzte, den städtischen Behörden oder im Notfalle von jedermann angefordert werden können. Hierfür massgebend ist die Vereinbarung zwischen dem Bürgerspital und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 16. Dezember 1958.
IV. Schwestern-Kongregation
Art. 37 . Vertrag
Für das Verhältnis des Bürgerspitals mit der als Verein konstituierten Kongregation der Spitalschwestern ist der vom Stiftungsrat genehmigte Vertrag vom 9. Juli 1963 massgebend, in welchem die finanziellen Leistungen des Spitals an die Schwestern geregelt sind und der den Zweck erfüllt, gut ausgebildete geistliche Schwestern mit leitenden Funktionen in Krankenpflege, Ökonomie und Verwaltung zu betrauen und die fachliche Ausbildung der Schwestern und den Nachwuchs zu fördern. Alle Behörden, Organe und das Personal des Bürgerspitals machen es sich zur Pflicht, die Interessen der Kongregation der Spitalschwestern nach Möglichkeit zu wahren und den Schwestern die ihrer religiösen Stellung angemessene Achtung entgegenzubringen.
V. Schulen
Art. 38 . 1. Krankenpflegeschule
a) Unterricht Das Bürgerspital betreibt und unterhält eine Schule zur Heranbildung diplomierter Krankenpflegerinnen und -pfleger, die vom Bund und Kanton subventioniert wird und berechtigt ist, nach erfolgreich bestandener Prüfung vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplome auszustel- 1 len. )
Art. 39 . b) Schulkommission
Als Aufsichtskommission der Schwesternschule besteht eine Schulkommission, die vom Stiftungsrat gewählt wird. Von Amtes wegen sind Mitglieder: der Verwaltungsdirektor, ein Vertreter der Ärzteschaft und des Pflegedienstes. Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 40 . c) Schulvorsteherin
Die Schulvorsteherin leitet die Schule nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Sie kann Spitalärzte oder andere geeignete Personen als Lehrkräfte gegen angemessene Honorierung zuziehen.
1) Vgl. BGS 811.411.
Art. 41 . 2. Spitalgehilfinnenschule
Das Bürgerspital betreibt nach den Richtlinien der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz eine Schule zur Heranbildung von Spitalgehilfinnen, die berechtigt ist, den von der Sanitätsdirektoren-Konferenz anerkannten Fähigkeitsausweis auszustellen.
Art. 42 . b) Schulkommission
Als Aufsichtskommission der Spitalgehilfinnenschule besteht eine Schulkommission, die vom Stiftungsrat gewählt wird. Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 43 . c) Schulvorsteherin
Die Schulvorsteherin leitet die Schule nach den Richtlinien der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz. Sie kann geeignete Personen als Lehrkräfte gegen angemessene Honorierung zuziehen.
Art. 44 . 3. Vorschule
Das Bürgerspital führt eine Vorschule für Pflegeberufe ). Sie bezweckt die Förderung des Nachwuchses für die Krankenpflege. Sie will hauptsächlich Kandidatinnen und Kandidaten, welchen eine genügende Vorbildung fehlt, auf den Eintritt in die Krankenpflegeschule vorbereiten. Der Unterricht ist unentgeltlich. Der Kurs dauert ein Jahr.
VI. Finanzen
Art. 45 . Taxreglement
Der Stiftungsrat erlässt unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates ein Reglement über die Taxen für ärztliche Behandlung, Operation und Extraleistungen, das die von den Gemeinden, Krankenkassen, von der SUVA, IV und EMV und den Privatversicherungen, sowie von den Wöchnerinnen und Selbstzahlern zu entrichtenden Leistungen auf der allgemeinen und der Privatabteilung festlegt.
Er schliesst unter dem nämlichen Vorbehalt mit den Krankenkassen, der SUVA, IV und EMV Verträge ab, welche die Verpflegungs-, Behandlungs- und Operationstaxen, sowie die Extraleistungen spezifizieren oder ganz oder teilweise pauschalisieren können.
VII. Beschwerdeverfahren
Art. 46 . Rechtspflege
Gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltung kann innert 10 Tagen beim Stiftungsrat Beschwerde erhoben werden.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 ).
1) Vgl. BGS 811.421.
Gegen Verfügungen und Entscheide des Stiftungsrates kann nach Massgabe von §§ 49 ff des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. 1 März 1977 ) innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 47 . Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Stiftungsrat und nach der Zustimmung des Regierungsrates in Kraft. Es ersetzt das Organisations- und Betriebsreglement vom 18. März 1968.
Vom Regierungsrat am 14. Oktober 1977 genehmigt 10