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Organisationsreglement der Stiftung Spitalfonds Grenchen

Organisationsreglement der Stiftung Spitalfonds Grenchen Beschluss des Stiftungsrates vom 20. April 1977

I. Allgemeines

Art. 1 . 1. Stiftungszweck

Die Stiftung Spitalfonds Grenchen hat den Zweck, Mittel zum Bau und Betrieb eines Spitals in Grenchen bereitzustellen und dadurch die Spitalbedürfnisse von Stadt und Region Grenchen erfüllen zu helfen.

Wird durch einen unvorhergesehenen Umstand die Verfolgung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann das Stiftungsvermögen nach Zustimmung des Stiftungsrates und des Regierungsrates einer anderen Institution, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, überwiesen werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Staat Solothurn und der Stiftung vom 11. Dezember 1975 mit den am 9. Januar 1976 durch den Regierungsrat als

staatliche Aufsichtsbehörde genehmigten Stiftungsstatuten ) sowie die am

9. Oktober 1984 genehmigte Änderung ) bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes.

II. Stiftungsrat

Art. 2 . 1. Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus 9 Mitgliedern und 5 Ersatzleuten.

Ein Mitglied und ein Ersatz werden von der Einwohnergemeinde Grenchen, 5 Mitglieder und 2 Ersatzleute werden vom Regierungsrat des Kantons Solothurn je auf eine Amtsdauer gewählt, während die Stifterfirmen

Mitglieder und 2 Ersatzleute in den Stiftungsrat delegieren.

Art. 3 . 2. Organisation

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet die Personen, die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschrift führen. Die Unterschrift hat kollektiv zu zweien zu erfolgen.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre.

Zur Wahl des Präsidenten des Stiftungsrates bleibt die vorgängige Zustimmung des Regierungsrates vorbehalten.

Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selbständige Aufgaben übertragen. Diese Ausschüsse werden im gleichen Verhältnis zusammengesetzt wie der Stiftungsrat.

Art. 4 . 3. Einberufung und Beschlussfähigkeit

Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft der Präsident dies anordnet oder

Mitglieder es verlangen.

Zur Beschlussfähigkeit bedarf es des absoluten Mehrs, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Entschuldigungen sind die Ersatzleute hinzuzuziehen.

Der Präsident der Chefärztekonferenz und der Spitalverwalter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 5 . 4. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen

Als oberstes Organ der Stiftung hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen:

  1. Vertretung der Stiftung nach aussen;

  2. Verwaltung des Betriebs- und Finanzvermögens im Rahmen des Zwekkes der Stiftung, Verfügung über diese Vermögen und Führung des Spitalbetriebes;

  3. Wahl des Spitalverwalters, der Chefärzte und der leitenden Ärzte, der Leitung Pflegedienst sowie des Chefs technischer Dienst;

  4. Erlass der notwendigen Reglemente über die Organisation, den Betrieb, das Personalwesen und die Taxordnung des Spitals Grenchen;

  5. Abschluss von Tarifverträgen;

  6. Aufsicht über die Tätigkeit der Spitalleitung;

  7. Bewilligung von neuen Personalstellen und Entscheid über die Anzahl der zulässigen Medizinalpraktikanten und Studenten sowie Regelung der Arbeitszeiten für alle Personalkategorien;

  8. Abschluss von Kollektivverträgen für Personalversicherungen;

  9. Ausrichtung von Dienstalters- und Ehrengeschenken;

  10. Abschluss von Versicherungsverträgen mit einer jährlichen Prämiensumme von über 1000 Franken und von Miet- und Pachtverträgen;

  11. Beschlussfassung über Budget, Nachtragskredite und Jahresrechnung;

  12. Genehmigung von Bauprojekten und Neuanschaffungen innerhalb des Voranschlages;

  13. Vorbereitung der Antragstellung von Geschäften, die in die Kompetenz des Regierungsrates fallen;

  14. Änderung der Stiftungsurkunde im Rahmen des Stiftungszweckes unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde sowie der zwingenden Vorschriften der Artikel 85 und 86 des Schweizeri- 1 schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ).

Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Regierungsrates:

  1. zu den vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglementen über seine Organisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen;

  2. zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Spitalverwalters, der Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses;

  3. zum jährlichen Voranschlag und zur Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten;

  4. zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen;

  1. zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum;

  2. zum Gebäudeunterhalt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. Januar 1966;

  3. zu Änderungen der Stiftungsurkunde.

Art. 6 . 5. Entschädigung

Die Taggelder und Spesenentschädigungen für Mitglieder und Ersatzleute richten sich nach den vom Regierungsrat für kantonale Kommissionen

festgelegten Ansätzen ).

III. Kontrollstelle

Art. 7 . Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnung der Stiftung und

der Fonds ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn. Sie erstattet dem Stiftungsrate jährlich Bericht über ihre Revisionstätigkeit.

IV. Spitalstruktur 1

Art. 8 . Grundlage für die Aufbauorganisation ist das Organisationsschema des Spitals Grenchen, das einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bildet. Es wird ergänzt durch Stellenbeschreibungen, die für

alle Kaderstellen zu schaffen sind. Die Ablauforganisation basiert auf dem vom Stiftungsrat am 24. Februar 1983 gutgeheissenen Betriebskonzept mit den in der Zwischenzeit vorgenommenen Anpassungen.

Die Querverbindungen werden innerhalb der ärztlichen Leitung durch die Chefärztekonferenz sichergestellt. Die Koordination zwischen den einzelnen Bereichen erfolgt durch die Spitalleitung.

Die fachliche Gliederung des Spitals erfolgt in die Bereiche ärztlicher Dienst, Pflegedienst, andere medizinische Hilfsdienste, Verwaltung und Versorgung.

V. Spitalleitung

Art. 9 . 1. Zusammensetzung und Aufgabe

Die Spitalleitung setzt sich aus dem Präsidenten der Chefärztekonferenz, der Leitung Pflegedienst und dem Verwalter zusammen, wobei letzterer den Vorsitz führt. Sie ist dem Stiftungsrat unterstellt.

Die Spitalleitung übt ihre Tätigkeit in Ausführung der Reglemente und Instruktionen des Stiftungsrates nach den Grundsätzen einer rationellen Betriebsorganisation aus, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte.

Art. 10 . 2. Funktion

a) Verwaltungsleitung 1 Der Verwalter ist der administrative und kaufmännische Leiter des Spitals Grenchen.

Er führt die Bereiche Verwaltung und Entsorgung und ist für eine wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.

Das gesamte Spitalpersonal ist ihm administrativ unterstellt.

Art. 11 . b) Ärztliche Leitung

Die Chefärzte sind für die medizinischen und therapeutischen Belange in ihren Disziplinen verantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der medizinischen Konzeption der Spitalvorlage VI und des Spitalleitbildes aus. Sie führen den ärztlichen Dienst und die ihnen fachtechnisch zugeordneten medizinischen Hilfsdienste.

Die Chefärzte bilden die Chefärztekonferenz. Diese konstituiert sich selbst und wählt einen Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Rechte und Pflichten der Konferenz werden in einem Reglement festgelegt, das dem Stiftungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Der Verwalter und die Leitung Pflegedienst nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

VI. Dienste

Art. 12 . 1. Spitalärzte

Die Oberärzte und die Assistenzärzte sind fachlich der ärztlichen Leitung unterstellt.

Der Einsatz in den einzelnen Fachbereichen wird nach Anhören der Chefärzte durch den Stiftungsrat bestimmt. Die Aufteilung lautet zurzeit wie folgt:

Allgemeine Chirurgie, ORL 3½ Assistenten Medizin 3 Assistenten Gynäkologie/Geburtshilfe 1 Assistent

Die Spitalärzte, Medizinalpraktikanten und Studenten werden auf Vorschlag des zuständigen Chefarztes durch die Verwaltungsleitung eingestellt. Für administrative Belange ist die Verwaltungsleitung zuständig.

Art. 13 . 2. Konsiliar- und Belegärzte

Der Stiftungsrat wählt auf Antrag der Spitalleitung bei Bedarf ständige Konsiliar-/Belegärzte und bestimmt ihre Anstellungsbedingungen.

Art. 14 . 3. Pflegedienst und andere medizinische Hilfsdienste

Der Pflegedienst ist für die Grundpflege der Patienten verantwortlich. In der Behandlungspflege arbeitet er eng mit dem ärztlichen Dienst und den anderen medizinischen Hilfsdiensten zusammen.

Die Leiter der einzelnen Dienste tragen die Verantwortung ihrer Fachbereiche unter der fachtechnischen Aufsicht der Chefärzte.

Die fachärztliche Aufsicht über den Pflegedienst und die anderen medizinischen Hilfsdienste ist wie folgt geregelt:

Pflegedienst Chefarzt der Disziplin Operationssäle inkl. Steri Chefärzte Chirurgie/Gynäkologie Anästhesie/Aufwachsaal Chefarzt Anästhesie Gebärsaal Chefarzt Gynäkologie/Geburtshilfe Überwachungsstation Chefarzt Medizin (fachtechnisch) sowie Chefarzt der Disziplin Apotheke Chefarzt Medizin Physiotherapie Chefarzt Chirurgie (fachtechnisch) sowie Chefarzt der Disziplin Röntgendienst Chefarzt Röntgen Blutspendedienst/Labor Chefarzt Medizin

Art. 15 . 4. Verwaltung

Der Verwaltung obliegt die Führung des Rechnungswesens, der Patientenadministration, des Personalwesens, des Einkaufs und des Telefon- und Auskunftsdienstes. Sie ist direkt dem Verwalter unterstellt.

Art. 16 . 5. Hauswirtschaft

Die Führung des Hausdienstes mit der Reinigungsequipe, der Wäscherei und der Bettenzentrale liegt in den Händen der Hausbeamtin. Sie überwacht den Cafeteriabetrieb und besorgt den Einkauf der Dauerwaren und des hauswirtschaftlichen Bedarfs. Sie ist mit ihrem Personal der Verwaltungsleitung unterstellt.

Art. 17 . 6. Ökonomie

Der Küchenchef ist für die Führung des Verpflegungsbetriebs verantwortlich. Er tätigt den Einkauf der Frischwaren und erstellt den Menuplan. Er untersteht mit seinem Personal der Verwaltungsleitung.

Art. 18 . 7. Technischer Betrieb

Der Chef technischer Dienst ist für den Unterhalt der Gebäude und der Umgebung verantwortlich. Die Planung und Durchführung der Unterhaltsarbeiten der Spitalgebäude wird im Einvernehmen mit dem kantonalen Hochbauamt durchgeführt. Er ist mit seinem Personal der Verwaltungsleitung unterstellt.

Art. 19 . 8. Personalkommission

Das Personal hat das Recht, in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer einen drei- oder fünfköpfigen Ausschuss zu bilden, der von der Verwaltungsleitung zu personellen und fachlichen Fragen beratend beigezogen werden kann.

VII. Patienten 1

Art. 20 . Die Menschenwürde des Patienten darf nicht verletzt werden.

Gegen den bestimmt ausgesprochenen Willen eines Patienten soll an ihm keine Operation, Behandlung oder Demonstration vorgenommen werden. Eine Autopsie darf nur nach Zustimmung des Patienten oder seiner nächsten Angehörigen stattfinden.

Bei Forschungsuntersuchungen an Menschen sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften zu beachten.

Der praktische Unterricht von Medizinalstudenten am Krankenbett soll nur im Einverständnis mit dem zu behandelnden Patienten erfolgen.

VIII. Beschwerden 1

Art. 21 . Gegen Verfügungen und Entscheide der Spitalleitung kann

innert 10 Tagen beim Stiftungsrate Beschwerde erhoben werden.

Das Beschwedeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 ).

Gegen Verfügungen und Entscheide des Stiftungsrates kann nach Massgabe von §§ 49 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. 2 März 1977 ) innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.

IX. Schlussbestimmung

Art. 22 . Dieses Reglement trat am 1. Mai 1977 in Kraft. Die Zustimmung

des Regierungsrates erfolgte am 24. Juni 1977. Mit Stiftungsratsbeschluss vom 29. August 1985 erfolgte eine textliche Anpassung an die neuen organisatorischen Verhältnisse.

Vom Regierungsrat am 26. November 1985 genehmigt