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Personalreglement der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg

817.466.1 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/bgs/817-466-1/de/personalreglement-der-solothurnischen-hohenklinik-allerheiligenberg

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

817.466.1

Personalreglement der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg

Personalreglement der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg Beschluss des Stiftungsrates vom 11. März 1982

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 . Geltungsbereich

Diesem Reglement untersteht: Das gesamte Personal der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg (nachstehend Klinik genannt).

Art. 2 . Anstellungsverhältnis

  1. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht folgendes Personal: − Chefarzt − Verwalter

  2. Das übrige Personal steht im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.

  3. In Fällen von längerer Dienstdauer und bei Bewährung in der Funktion oder wenn der (die) Bewerber(in) bisher in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden hat, kann der Stiftungsrat auf Antrag der Klinikleitung die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beschliessen.

Art. 3 . Verträge, ergänzendes Recht

Der Abschluss besonderer Verträge für

  1. die Überlassung von Pflege- und Lernpersonal mit anderen Krankenanstalten oder Schwesternschulen und

  2. mit den Beamten und Angestellten in leitenden Funktionen bleibt vorbehalten.

Die Vereinbarung zwischen Staat Solothurn und Stiftung Allerheiligen-

berg und die Statuten der Stiftung vom 11. Januar 1977 ) sowie Normalarbeitsverträge (soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben sind) und das Schweizerische Obligationenrecht sind ergänzend anzuwenden.

Art. 4 . Gehaltsordnung

Die Einreihung in die Besoldungsklassen, die Anfangsbesoldung und die Besoldungserhöhung, Teuerungszulage, 13. Monatsgehalt und Sozialzula-

gen, richten sich nach kantonalem Recht ).

II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Art. 5 . Wahl/Anstellung und Entlassung

Die Wahl, beziehungsweise Anstellung und Entlassung des Personals erfolgt:

  1. im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis durch den Stiftungsrat;

  2. im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis durch die Klinikleitung.

Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Kompetenzen einer anderen Behörde.

Art. 6 . Anstellungsdauer

Die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgt durch Wahlbeschluss des Stiftungsrates auf die Dauer einer Amtsperiode.

Die privatrechtliche Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgt durch schriftlichen Anstellungsvertrag der Klinikleitung.

Art. 7 . Probezeit

Die öffentlich-rechtliche Anstellung durch Wahl des Stiftungsrates erfolgt zuerst provisorisch. Die Dauer der Probezeit wird von der Wahlbehörde festgesetzt.

Für das privatrechtliche Dienstverhältnis wird die Probezeit im Anstellungsvertrag festgelegt.

Art. 8 . Auflösung des Dienstverhältnisses

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis:

  1. Kündigung während der Probezeit: Das provisorische Dienstverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Verhältnisse.

  2. Demission: Begehren um Entlassung aus dem Amt sind 3 Monate vorher einzureichen. Aus wichtigen Gründen kann eine kürzere Frist eingeräumt werden. Wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, soll das Demissionsgesuch genehmigt werden.

  3. Auflösung aus wichtigen Gründen: Wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint, kann es sowohl vom Amtsinhaber als auch vom Stiftungsrat jederzeit sofort aufgelöst werden.

  4. Nichtwiederwahl: Auf Amtsdauer gewähltes Personal wird nicht wiedergewählt, wenn: − es bei Beginn der neuen Amtsdauer das 65. Altersjahr (Männer), beziehungsweise das 62. Altersjahr (Frauen), vollendet hat; − sein Amt auf Ende der laufenden Amtsdauer aufgehoben wird; − es hinsichtlich Eignung, Verhalten oder Leistung den Anforderungen des Amtes nicht genügt. Personal, dessen Eignung, Verhalten oder Leistung nur teilweise befriedigt, kann mit Einschränkung wiedergewählt oder nicht wiedergewählt werden. Der Nichtwiederwahlbeschluss ist dem betroffenen Personal drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer und nach vorgängiger Anhörung mitzuteilen.

e) Für die disziplinarische Entlassung und andere disziplinarische Massnahmen gelten die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes.

Privatrechtliches Dienstverhältnis: Die Kündigungsfristen der privatrechtlichen Dienstverhältnisse werden in den Anstellungsverträgen festgehalten.

Art. 9 . Altersgrenze

Das Dienstverhältnis des voll- und nebenamtlich angestellten Personals fällt auf Ende des Monats, in dem das 62. Altersjahr (Frauen), beziehungsweise das 65. Altersjahr (Männer) vollendet wird, dahin.

Liegt einer der nachstehenden Gründe vor, kann der Stiftungsrat auf Antrag der Klinikleitung das Dienstverhältnis um höchstens ein halbes Jahr verlängern:

  1. wenn ein geeigneter Nachfolger trotz rechtzeitiger Ausschreibung nicht angestellt werden kann;

  2. wenn der Nachfolger auf das Rücktrittsdatum des Amtsvorgängers die Stelle noch nicht antreten kann;

  3. wenn der Nachfolger in den Aufgabenkreis nicht eingeführt werden konnte.

Art. 10 . Zeugnis

Das Personal hat Anspruch auf einen Ausweis über die bekleidete Stellung und über die Dauer der Dienstzeit. Auf Wunsch ist die Qualifikation anzubringen.

III. Rechte des Personals

Art. 11 . Lohnzahlung bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall

a) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis: Bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall hat das im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personal in den ersten 6 Monaten Anspruch auf das volle Gehalt, in den folgenden 6 Monaten auf die Hälfte desselben. Bei ausserordentlich langer Dienstzeit und bei besonderen Verhältnissen kann der Stiftungsrat die Gehaltszahlung erstrecken. Für das provisorische Dienstverhältnis geht der Anspruch während den ersten 3 Monaten auf das volle Gehalt, in den folgenden 3 Monaten au f die Hälfte desselben. − Privatrechtliches Dienstverhältnis: − Bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall haben die vollamtlich Angestellten im 1. Dienstjahr Anspruch auf das volle Gehalt während 3 Monaten und in den folgenden 3 Monaten auf die Hälfte desselben. − Nach 1-jähriger Anstellung werden bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall die im privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angestellten gleich behandelt wie das Personal im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. − Bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall haben die Teilzeitangestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlung:

im 1. Dienstjahr 2 Monate im 2. Dienstjahr 3 Monate im 3. Dienstjahr 4 Monate im 4. Dienstjahr 5 Monate im 5. Dienstjahr 6 Monate Für die Berechnung massgebend sind die durchschnittlichen Arbeitsstunden der letzten 3 Monate. Solange die volle Besoldung ausgerichtet wird, fallen die Taggeldentschädigungen aus Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen der Angestellten der Klinik zu.

Art. 12 . Lohnzahlung bei Betriebsunfall

Bei einem Betriebsunfall besteht der Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiederherstellung oder Pensionierung respektive bis zum Bezug der IV-Rente. Ab Bezug einer Ersatzleistung fällt jeglicher Gehaltsanspruch dahin.

Über eine Beteiligung der Klinik an den Heilungskosten entscheidet der Stiftungsrat.

Art. 13 . Schwangerschaftsurlaub

Weibliche Angestellte, die acht Wochen vor der mutmasslichen Niederkunft noch im Klinikdienst stehen, haben für die Zeit der Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf sechs Wochen besoldeten Urlaub. Der Anspruch beträgt acht Wochen, wenn sie vor der Geburt zwei volle Jahre ununterbrochen im Klinikdienst beschäftigt waren.

Wer im Hinblick auf die Geburt das Dienstverhältnis kündigt, kann den Schwangerschaftsurlaub frühestens acht Wochen vor der mutmasslichen Niederkunft beziehen. In allen übrigen Fällen kann der Urlaub frühestens vier Wochen vor der mutmasslichen Niederkunft bezogen werden.

Wer während des Schwangerschaftsurlaubs aus irgendwelchen Gründen dienstunfähig geworden ist, hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Urlaubs.

Gesuche um Schwangerschaftsurlaub sind spätestens acht Wochen vor der mutmasslichen Niederkunft bei der Klinikleitung einzureichen.

Art. 14 . Lohnzahlung bei Militärdienst

  1. bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, inklusive Kadervorkursen 100% der Besoldung

  2. bei anderen Militärdiensten, soweit sie die Dauer von 145 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten: Haushaltführende 100% der Besoldung Nicht-Haushaltführende, welche unterstützungspflichtig sind 80% der Besoldung Nicht-Haushaltführende 60% der Besoldung

  3. bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer von 145 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten:

Verheiratete mit Kindern oder einer anerkannten Unterstützungspflicht 90% der Besoldung Verheiratete ohne Kinder und ohne Unterstützungspflicht sowie haushaltführende Verwitwete, Geschiedene und Ledige, die nicht alleinstehend sind 80% der Besoldung Nicht-Haushaltführende Verwitwete, Geschiedene und Ledige, die gegenüber Kindern oder andern Familienangehörigen unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind 60% der Besoldung Verwitwete, Geschiedene und Ledige 40% der Besoldung

d) bei freiwilligem oder strafweise zu leistendem Militärdienst wird keine Besoldung ausgerichtet.

Art. 15 . Dienstaltersgeschenk

Dem Klinikpersonal werden Dienstalterszulagen im Wert einer Monatsbesoldung inklusive Teuerungszulage ausgerichtet:

  1. nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren.

  2. Scheidet der Angestellte wegen Invalidität oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienst, so wird ihm für jedes volle Jahr seit der Vollendung des 15. Dienstjahres oder nach Vollendung von 20 Dienstjahren für jedes volle Jahr seit der Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes ein Teilbetrag im Wert des Fünftels einer Monatsbesoldung gewährt.

Art. 16 . Spesenersatz

Für dienstliche Tätigkeiten ausserhalb der Klinik werden die gemäss der kantonalen Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen

und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ) sowie der kantonalen Verordnung über die Entschädigung für die Benützung von Privat-

motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken vom 19. November 1968 ) festgesetzten Entschädigungen ausgerichtet.

Art. 17 . Besoldungsnachgenuss

Beim Tode eines Angestellten ist seinen Erben das Gehalt für den ganzen Monat, in den der Sterbetag fällt, und den folgenden Monat auszuzahlen. Der Stiftungsrat kann dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen mit Rücksicht auf ihre Vermögenslage und in Anbetracht der Dienstzeit des Verstorbenen einen Gehaltsnachgenuss bis auf vier Monate gewähren.

Art. 18 . Feiertage

Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Nachmittag), Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August (Nachmittag), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten, Stephanstag.

Feiertage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, können nicht kompensiert werden.

Art. 19 . Ferien

Die bezahlten Ferien pro Kalenderjahr betragen:

  1. für den Chefarzt 6 Wochen

  2. für die Assistenzärzte 4 Wochen

  3. für das diplomierte Pflegepersonal bis zum vollendeten 39. Altersjahr 4 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem das 40. Altersjahr erreicht wird 5 Wochen

  4. für das übrige Personal: bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen

Ab Januar 1983 besteht Anspruch auf 6 Wochen Ferien vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr erreicht wird.

Ein Ferienanspruch besteht erst nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von 3 Monaten.

Bei Dienstantritt oder Austritt während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Wird der Dienst infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, bewilligtem Urlaub oder aus anderen unverschuldeten Gründen insgesamt während mehr als drei Monaten nicht geleistet, erfolgt eine verhältnismässige Kürzung des Ferienanspruches für das betreffende Jahr. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst fällt für die Verkürzung des Ferienanspruches nur das über drei Monate hinausgehende Arbeitsversäumnis im gleichen Dienstjahr in Betracht.

Eine Übertragung der Ferien auf das folgende Jahr ist in der Regel nicht zulässig; die Klinikleitung kann Ausnahmen bewilligen. Für das im Stundenlohn verpflichtete Personal werden Ferien und Feiertage nach der kantonalen Regelung abgegolten.

Art. 20 . Urlaub

Bewilligungen für Urlaube bei Heirat, Wohnungswechsel, Geburt, Todesfall usw. werden auf Gesuch hin von der Klinikleitung aufgrund der kantonalen Regelung erteilt.

Art. 21 . Personalausschuss

Das Personal kann einen Personalausschuss bilden, der in Personalangelegenheiten beratend beigezogen werden kann. Organisation, Zusammensetzung, Rechte und Pflichten sind in einem durch den Stiftungsrat zu genehmigenden Reglement festzulegen.

Art. 22 . Pensionskasse

Zur Versicherung des Personals und dessen Familien vor den wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes besteht eine Anschlussmitgliedschaft der Klinik bei der staatlichen Pensionskasse Solo- thurn. Für Einzelheiten wird auf den Vertrag zwischen der staatlichen Pensionskasse und der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg vom 25. Januar 1969 verwiesen.

Die ständig vollbeschäftigten und zu mindestens 50% regelmässig teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts haben der Kasse beizutreten.

Vom Beitritt ausgenommen sind: − das weniger als 50% beschäftigte Personal; − Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre usw.; − Personal, das von der Verwaltungskommission der staatlichen Pensionskasse von der Beitrittspflicht befreit worden ist; − Personal, das von der Beitrittspflicht befreit worden ist, erhält an eine private Versicherung 6% des AHV-pflichtigen Lohnes, im Maximum die Hälfte der Prämie; − verheiratete Frauen. Auf ihr Begehren können sie von der Beitrittspflicht befreit werden. Das Begehren ist beim Eintritt in den Klinikdienst beziehungsweise bei der Verheiratung einzureichen.

IV. Dienstpflichten

Art. 23 . Allgemeine Pflichten

Das Personal hat der gewissenhaften Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben seine volle Arbeitskraft und Aufmerksamkeit zu widmen. Jedermann hat sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern korrekt zu benehmen und zu einem guten Arbeitsklima beizutragen. Den Kranken ist mit Geduld, Sorgfalt und Freundlichkeit zu begegnen.

Übelstände und Missbräuche im Klinikbetrieb sind sofort der Klinikleitung zu melden.

Art. 24 . Sorgfaltspflicht

Das Personal hat die ihm anvertrauten Geräte und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und mit dem Material sorgfältig umzugehen. Die Haftung für in Verletzung einer Dienstpflicht verursachten Schaden regelt sich

nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes ).

Art. 25 . Schweigepflicht

Das Personal ist in und ausser Dienst Patienten und Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen (Art. 321 StGB).

Art. 26 . Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit wird in besonderen Erlassen des Stiftungsrates geregelt.

Art. 27 . Überzeit und Stellvertretungen

Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist das Personal verpflichtet, vorübergehend Überzeit zu leisten. Regelmässige oder länger dauernde Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit innerhalb von vier Monaten durch Freizeit oder in ausserordentlichen, durch die Klinikleitung zu bewilligenden Fällen durch Entschädigung auszugleichen.

Die Klinikleitung kann Mitarbeiter(innen) zur Übernahme der Vertretung abwesender Kollegen/Kolleginnen anhalten.

Personal, das stellvertretungsweise die Funktion einer höheren Position ausübt, hat Anspruch auf eine Funktionszulage, die in ihrer Höhe durch die Klinikleitung bestimmt wird. Der Stiftungsrat ist durch die Klinikleitung über solche Zulagen zu orientieren.

Die Höhe der Zulage ist auf das Maximum der nächsthöheren Besoldungsklasse begrenzt.

Art. 28 . Dienstversäumnis

Krankheit, Unfall oder sonstige Dienstverhinderungen sind dem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. Wenn Krankheit oder Unfall ein Ausbleiben von länger als fünf Tagen bedingen, ist der Klinikleitung ein ärztliches Zeugnis einzureichen, aus dem ersichtlich sein muss, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.

Für Krankheitsurlaube in der Schweiz muss ein Gesuch eingereicht und ein Arztzeugnis beigefügt werden. Für Kuren im Ausland müssen Ferien bezogen werden.

Art. 29 . Nebenbeschäftigungen

Die Ausübung von bezahlten oder unbezahlten Nebenbeschäftigungen richtet sich nach § 21 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. No-

vember 1941 ) und nach der Weisung über die Nebenbeschäftigungen des

Staatspersonals vom 14. November 1980 ) und ist von der Bewilligung durch den Stiftungsrat abhängig.

Art. 30 . Verbot der Annahme von Geschenken

Es ist nicht gestattet, für dienstliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich solche zusichern zu lassen.

Kleine Aufmerksamkeiten mit geringem Wert dürfen akzeptiert werden.

Art. 31 . Gesundheitskontrolle

Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung sowie periodischen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Massnahmen zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim Dienstaustritt zu erfolgen.

Wer sich diesen Gesundheitskontrollen nicht unterzieht, verliert den Anspruch auf die im Krankheitsfall vorgesehenen Leistungen. Die Durchführung der Gesundheitskontrollen wird im Reglement über den Personalarztdienst vom August 1976 geregelt.

Art. 32 . Krankenkasse

Das Personal ist verpflichtet, einer Krankenkasse beizutreten.

Nebst den Kosten für Kranken- und Spitalbehandlung sollten 80% des Gehaltes ab Ende der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers versichert werden.

In Abweichung von: − Artikel 17 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal vom 23. Dezember 1971 und − § 8 Absatz 3 des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Ar-

beitnehmer ) (RRB vom 12. Dezember 1972) leistet der Arbeitgeber keine Beiträge an die Prämien für die Krankenversicherung.

Art. 33 . Unfallversicherung

Das vollamtlich angestellte Personal ist gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Die Versicherung umschliesst Leistungen bei Invalidität und Todesfall.

Das in Teilzeit unter 50% beschäftigte Personal ist nur gegen Betriebsunfälle (Heilungskosten, Invalidität und Tod) versichert.

Für die Nichtbetriebsunfall-Versicherung haben die Angestellten einen Prämienanteil zu entrichten.

Art. 34 . Vorschlagswesen

Jeder Mitarbeiter ist eingeladen, bei der Klinikleitung oder beim direkten Vorgesetzten Vorschläge für eine bessere und rationellere Arbeitsweise oder andere betriebliche Reorganisationen einzureichen. Vorschläge, welche zu wesentlichen Einsparungen oder Betriebsverbesserungen führen, können durch den Stiftungsrat prämiert werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 35 . Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Alle zu diesem Regulativ widersprüchlichen Bestimmungen werden aufgehoben.

Art. 36 . Rechtskraft

Dieses Regulativ tritt rückwirkend am 1. Januar 1982 in Kraft und bildet einen integrierenden Bestandteil der zwischen der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg und dem Personal abgeschlossenen Arbeitsverträge.

Vom Regierungsrat am 6. April 1982 genehmigt 9

Footnotes

  1. [1] BGS 817.461.
  2. [2] BGS 126.ff.
  3. [1] BGS 126.511.322.
  4. [2] BGS 126.511.351.
  5. [1] BGS 124.21.
  6. [1] BGS 126.1.
  7. [2] BGS 126.331.
  8. [1] BGS 21.321.