821.312.2
Reglement für die Lehrlinge (Anhang II zum GAV)
821.312.2 Reglement für die Lehrlinge (Anhang II zum GAV)
Der Arbeitgeberverband SMGV verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmerverbänden, jährliche Richtlinien zuhanden der Lehrmeister und Lehrlingsämter über folgende Gegenstände herauszugeben: Lehrlingslöhne, Ferien und Feiertage, Zulagen, Krankentaggeldversicherung und Überkleider. In den herauszugebenden Richtlinien wird der Ferienanspruch der Lehrlinge 5 Wochen betragen und die Feiertagsentschädigung für 8 Feiertage entrichtet, aber beide nicht in Prozenten des Lohnes ausbezahlt. Dem Lehrling werden sodann die gleichen Zulagen wie dem Arbeitnehmer ausgerichtet und ebenfalls zwei Überkleider pro Jahr in natura übergeben. Der Lehrling ist zudem für ein Krankentaggeld gemäss Artikel 20 des GAV zu versichern. Den Lehrmeistern wird empfohlen, ihre Lehrlinge nach erfolgreichem Lehrabschluss eine angemessene Zeit weiterzubeschäftigen.
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