822.17
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Vom 11.09.1935 (Stand 11.09.1935)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
in Ausführung der Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934
beschliesst:
Art. 1
Als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 wird das Polizei-Departement bezeichnet.
Art. 2
Zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Amtsgerichte zuständig.
Art. 3
Dieser Beschluss, welcher sofort in Kraft tritt, ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Publiziert im Amtsblatt vom 13. September 1935.
GS 73, 389