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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih 1 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) )
RRB vom 21. Mai 1984
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 10 des Gesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes über 2 die Arbeitsvermittlung vom 9. November 1952 )
beschliesst:
1. Vollzug der Bundesvorschriften über die 3 Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ) 4
Art. 1 . ) Zuständige Behörden
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ) vollzieht unter Oberaufsicht des Volkswirtschafts-Departementes das Arbeitsvermittlungsgesetz.
Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer, Artikel 23 AVG, sind die Arbeitsgerichte zuständig. 6
Art. 2 . Amt für Wirtschaft und Arbeit ):
Aufgaben, Befugnisse
Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ) obliegen zur Durchführung der Bundesvorschriften folgende Aufgaben und Befugnisse:
Betreuung der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter Mithilfe der Gemeinde- Arbeitsämter;
Beratung Arbeitsuchender über die Möglichkeit beruflicher Umstellung oder Weiterbildung usw.;
Durchführung arbeitsmarktpolitischer Massnahmen wie beispielsweise die Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf, ihre vorübergehende oder endgültige Überführung in aufnahmefähige Berufe oder Gegenden, nötigenfalls durch die Ermöglichung von Kursbesuchen oder durch Umschulung mit Hilfe von Beiträgen;
1) Titel Fassung vom 11. Februar 1992; GS 92, 321.
Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und 1 gemeinnütziger Organisationen; )
Berichterstattung über die Arbeitsmarktlage und Arbeitsvermittlung im Kanton zuhanden der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden;
Erteilung von Weisungen an die Gemeinde-Arbeitsämter über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und der damit zusammenhängenden Aufgaben.
Art. 3 . Gemeinde-Arbeitsämter:
Aufgaben, Befugnisse
Die Gemeinde-Arbeitsämter haben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung nachstehende Obliegenheiten:
Entgegennahme der Anmeldungen von Stellen- oder Arbeitsuchenden sowie der Stellenangebote seitens der Arbeitgeber; sofortige Weiter- 2 leitung der Meldungen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit ), sofern nicht eine direkte Erledigung durch das Gemeinde-Arbeitsamt selber möglich ist;
sofortige Meldung aller ganz- und teilweise Arbeitsloser an das Amt 3 für Wirtschaft und Arbeit ) oder die regionalen Arbeitsämter.
Mit EDV-Geräten ausgerüstete Gemeinde- oder Regional-Arbeitsämter ändern die Daten der Stellensuchenden und die offenen Stellen ohne
Verzug nach den Weisungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit ).
§§4-6. ... ) 2. Beiträge an Massnahmen der Arbeitsvermittlung
Art. 7 . Grundsatz, Begriff
Der Regierungsrat leistet Betrieben, Gemeinden und Organisationen Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zur Durchführung von Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit.
Als Massnahmen gelten:
Umschulungs- und Weiterbildungskurse;
vorübergehende Beschäftigungsprogramme;
Einarbeitung;
individuelle Präventivmassnahmen.
Art. 8 . Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten für Kurse von Gemeinden, Institutionen oder in Betrieben richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
Art. 9 . ) Subventionssatz
Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens 40% der anrechenbaren Kosten.
Bei Beschäftigungs- und Wiedereingliederungsprogrammen von regionaler Bedeutung kann der Kantonsbeitrag bis auf 50% der anrechenbaren Kosten festgesetzt werden.
Beiträge nach Absatz 2 können unter die Auflage gestellt werden, dass die Massnahmen auch für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Durchführungsortes offen stehen.
Art. 10 . Verfahren
a) Gesuch Beitragsgesuche sind im Doppel auf den vorgeschriebenen Gesuchsformularen mit den dazugehörigen Unterlagen an das Amt für Wirtschaft und 2 Arbeit ) Solothurn zu richten.
Art. 11 . b) Antragstellende Behörde
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ) prüft solche Gesuche, leitet sie notfalls zur Subventionierung an die zuständigen Bundesbehörden weiter und stellt Antrag auf Subventionierung.
Art. 12 . c) Ausrichtung der Beiträge Akontozahlung
Die Beiträge werden an den Gesuchsteller ausgerichtet.
Art. 13 . d) Schlussabrechnung
Nach Abschluss des Programmes ist die Abrechnung mit den erforderli-
chen Belegen im Doppel dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ) einzureichen.
Die Höhe der definitiven Auszahlung richtet sich nach den Kosten gemäss Schlussabrechnung.
3. Schlussbestimmung
Art. 14 . Schlussbestimmung
Die Vollzugsverordnung zum kantonalen Gesetz zur Einführung des Bun-
desgesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 19. Dezember 1952 ) und die Vorordnung über Beitragsleistungen an Massnahmen zur Vermin-
derung der Arbeitslosigkeit vom 9. November 1982 ) werden aufgehoben.
1) § 9 Fassung vom 17. Februar 1987. GS 90, 802.
Art. 15 . Die Vollzugsverordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in
Kraft. )
17 Februar 1987 am 1. Januar 1987.
11. Februar 1992 am 1. Juli 1992.
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