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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

823.222 · Solothurn Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

823.222

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Vom 23.06.2004 (Stand 01.08.2005)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 27. April 2004 (RRB Nr. 2004/898)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Verordnung regelt den Vollzug der Art. 360a ff des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR), des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) sowie der Bundesverordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV).

Art. 2 Zuständigkeit

In allen Fällen, in denen das Bundesrecht auf die zuständige kantonale Behörde verweist und in denen keine andere Behörde zuständig ist, wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als zuständige kantonale Behörde eingesetzt.

Die Kompetenz zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss den Art. 360a ff OR obliegt dem Regierungsrat.

Über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 9 EntsV entscheidet der Regierungsrat.

Über Streitfälle bezüglich Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der tripartiten Kommission in notwendige Dokumente der Betriebe gemäss Art. 360b Abs. 5 OR entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 3 Sanktionen

Das AWA verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 Entsendegesetz.

2. Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen

Art. 4 Zusammensetzung

Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) wird die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik (KAP) eingesetzt. Diese setzt sich aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.

Die KAP wird durch den Regierungsrat für jeweils eine vierjährige Amtsperiode gewählt.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AWA führt das Präsidium.

Die KAP erlässt ein Reglement, das insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation sowie die Kompetenzen der Mitglieder und des Präsidiums regelt. Das Reglement ist durch das Volkswirtschaftsdepartement zu genehmigen.

Art. 5 Aufgaben

Die KAP erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

Der Regierungsrat kann der KAP weitere Aufgaben zuweisen.

Die KAP kann ihre Kompetenzen zur Durchführung von Lohnkontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an das AWA oder an Dritte übertragen.

Die KAP kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben externe Fachleute beiziehen.

Art. 6 Auskunft und Einsichtnahme

Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die KAP und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.

Art. 7 Geschäftsstelle

Das AWA führt die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission.

Art. 8 Entschädigung

Die Mitglieder der KAP haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

3. Gebühren

Art. 9 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach § 43ter des kantonalen Gebührentarifs.

4. Rechtsschutz

Art. 10 Beschwerdeverfahren

Gegen Verfügungen des AWA kann innert 10 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 - 3 rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft.

§ 4 Abs. 1 - 3 treten am 1. August 2005 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Oktober 2004.

GS 99, 187