924.15
Stiftungsurkunde der Solothurnischen Bürgschaftsstiftung für bäuerliche Heimwesen
924.15 Stiftungsurkunde der Solothurnischen Bürgschaftsstiftung für bäuerliche Heimwesen
Art. 1 . Die Stiftung führt den Namen Solothurnische Bürgschaftsstiftung
für bäuerliche Heimwesen ) und hat ihren Sitz in Solothurn.
Art. 2 . Die Stiftung hat folgenden Zweck:
Die Übernahme von Bürgschaften für Nachgangshypotheken auf bäuerlichen Heimwesen und Grundstücken sowie Investitions- und Betriebshilfedarlehen an Pächter. Die Betriebe der Bürgschaftsnehmer müssen im Kanton Solothurn liegen. Die Bedingungen der verbürgten 2 Kredite müssen für die Kreditnehmer und die Stiftung tragbar sein; ) Die zur Verwirklichung des Stiftungszweckes erforderlichen Vorschriften werden in einem Geschäftsreglement aufgestellt, das der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Regierungsrat des Kantons Solothurn erlässt; Die Stiftung verbürgt sich nur gegenüber solchen Gläubigern, die an das Stiftungskapital beigetragen haben und die sich den Bestimmungen des Geschäftsreglementes unterziehen.
Die Vollziehung der Beschlüsse der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse über die Verbürgung von Investitions- und Betriebsdarlehen im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft. 3
Art. 3 . .... )
1-3 4
Art. 4 . ... )
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn kann ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates bezeichnen oder durch eine staatliche Institution bezeichnen lassen. 5-6 5 ... )
Art. 5 . Der Stiftungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und drei
Ersatzmännern, die vom Stiftungsrat aus der Mitte des Vorstandes der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse gewählt werden. 6
Art. 6 -11. .... )
Vom Regierungsrat am 22. Februar 1963 genehmigt Vom Bundesrat am 7. Mai 1963 genehmigt