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Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft über die Beurteilung von Herdebuchtieren
926.521.13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft über die Beurteilung von Herdebuchtieren Vom 29. Oktober/31. Dezember 1963
Mit Beschluss vom 21. Juli 1961 und vom 3. Oktober 1961 hat der Regierungsrat Vereinbarungen mit den Kantonen Aargau und Bern über die Beurteilung von Herdebuchtieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverordnung über die Rindvieh- und Kleinviehzucht vom 29. August 1 1958 ) genehmigt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1963 einer analogen Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft und Solothurn zugestimmt. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Art. 1 . Die Beurteilung von Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, die
im Hoheitsgebiet des einen Kantons stehen, jedoch im Einverständnis mit der Landwirtschaftsdirektion des Standortkantons einer Genossenschaft des andern Kantons angeschlossen sind, fällt in die Zuständigkeit derjenigen kantonalen Schaukommission, in deren Gebiet der Sitz der Genossenschaft ist.
Art. 2 . Die kantonalen Schaukommissionen haben auch bei der Beurteilung von Tieren, die im Gebiet des andern Kantons stehen, auf die Rassengrenzen (Art. 3 der Rindvieh- und Kleinviehzuchtverordnung und Anhang)
Rücksicht zu nehmen. Ausnahmen im Sinne von Artikel 4 ), literae a und b und Abänderungen durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bleiben vorbehalten.
Art. 3 . Die ausserkantonalen Genossenschaftsmitglieder müssen mit ihren
im Zuchtbuch eingetragenen und aufzunehmenden Tieren auf den zentralen Schauplatz der Genossenschaft fahren. Den kantonalen Schaukommissionen ist es untersagt, im Hoheitsgebiet des andern Kantons Tiere zu beurteilen.
Art. 4 . Der Kanton ist berechtigt, zu den Schauen, an denen Tiere aus
seinem Hoheitsgebiet im andern Kanton beurteilt werden, einen Experten zu delegieren. Um sich über die Schaudaten und die Ergebnisse der Schauen orientieren zu können, werden gegenseitig die Schauprogramme und Schaulisten ausgetauscht.
Art. 5 . Die Frage der eventuellen Ausrichtung von Prämien und kantonalen Kostenbeiträgen an die Leistungsprüfungen fällt in die Zuständigkeit
desjenigen Kantons, in dem die Tiere stehen.
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Art. 6 . Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft sind jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Art. 7 . Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. September 1963
in Kraft und ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Vom Regierungsrat am 31. Dezember 1963 beschlossen 2