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Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...])

SCBES.2024.12 · Obergericht Solothurn

Vom 4. März 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/obergericht/scbes-2024-12/de/rentenpfandung-pfandung-nr

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Obergericht Solothurn
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2024.12

Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...])

Geschäftsnummer: SCBES.2024.12

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 04.03.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.17

Titel: Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...])

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 4. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rentenpfändung (Pfändung Nr. […])

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar 2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine gütliche Einigung erzielen könne;

- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

- sich der Beschwerdeführer nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der Betreibungshandlungen beantragt;

- sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);

- die Beschwerde somit abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.