Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2024.15

Berechnung des Existenzminimums

Geschäftsnummer: SCBES.2024.15

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 28.03.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.22

Titel: Berechnung des Existenzminimums

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Werner

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2024 fristgerecht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde einreichte,

sie in ihrer verbesserten Beschwerde vom 27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt,

die von ihr erwähnten Ausgaben des täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls enthalten ist, zu bestreiten sind,

der Beschwerdeführerin gegen Vorlage der Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden,

die Existenzminimumsberechnung im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.