Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2025.50

Pfändung Nr. [...]

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 10.06.2025

FindInfo-Nummer: O_SC.2025.39

Titel: Pfändung Nr. [...]

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass

- A.___ mit Schreiben vom 20. Mai 2025 als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2025 erhebt und im Wesentlichen und sinngemäss geltend macht, die B.___ habe, ohne sich an die Abmachung zu halten, eine Betreibung gegen ihn eingeleitet, zudem hätten ihn die Briefe der Steuerbehörde krank gemacht, was zur Folge gehabt habe, dass seine EL-Leistungen gekürzt worden seien, er verlange, dass die Betreibungen der B.___ für ungültig zu erklären seien und ihm die EL ab Herbst 2022 wieder auszuzahlen sei;

- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden können;

- die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht zuständig ist;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.