Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SGSTA.1998.122

Abzug von Krankheitskosten

Rubrum

KSGE 1998 Nr. 10

StG § 32 Bst. d und 41 Bst. k - Abzug von Krankheitskosten.

Die Hilflosenentschädigung gemäss AHVG ist nicht an die abzugsberechtigten Krankenkosten anzurechnen.

Urteil St 1998/122 vom 9.11.1998

Sachverhalt

1. X. bezieht als Pflegebedürftiger Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1996 vom 16. September 1996 korrigierte die Kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen des Ehepaars X. gegenüber deren Steuererklärung um Fr 13’737.-- nach oben, indem sie die Krankheitskosten mit der bezogenen Hilflosenentschädigung verrechnete bzw. nicht zum Abzug zuliess. Die Krankenkosten bestanden aus verschiedenen Ausgaben wie Selbstbehalte, Transportkosten etc. und einem Betrag von Fr. 5’000.-- für Arbeiten, mit welchem Haus und Garten der Steuerpflichtigen rollstuhlgängig gemacht worden waren. Die Hilflosenentschädigung machte Fr. 9’312.-- aus.

2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 Einsprache, welche am 6. Juli 1998 (Datum der Eröffnung) abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Kantonale Verwaltung aus, dass von den geltend gemachten Krankheitskosten die Arbeiten an Haus und Garten für die Rollstuhl-Gängigkeit von Fr. 5’000.-- nach konstanter Praxis nicht als Krankheitskosten anerkannt würden. Vom Restbetrag in der Höhe von Fr. 8’737.-- seien alle ausgabenmindernden Leistungen der Krankenkasse oder anderer Institutionen, vorliegend die Hilflosenentschädigung, in Abzug zu bringen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar am 21. Juli 1998 Rekurs ans Kantonale Steuergericht. Darin anerkennen sie die Streichung des Abzugs in der Höhe von Fr. 5’000.-- für die rollstuhlgängige Liegenschaft, beharren aber darauf, dass die Krankheitskosten nicht mit der Hilflosenentschädigung verrechnet werden dürfen.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 1998 weist die Vorinstanz darauf hin, dass zwar die Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen zu versteuern ist. Dies gelte jedoch nur für all jene Fälle, in welchen keine Krankheitskosten geltendgemacht würden. Wenn jedoch die tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug geltendgemacht würden, so werde nach konstanter Praxis die Hilflosenentschädigung an die Kosten angerechnet und nur der sich noch ergebende Restbetrag zum Abzug zugelassen, wenn er 5% des Reineinkommens übersteige. Die vorliegende Veranlagung sei praxiskonform erfolgt, und es werde Abweisung des Rekurses beantragt.

Erwägungen

1.

Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Rekurrenten sind als Steuerpflichtige zum Rekurs legitimiert. Die Zuständigkeit des Steuergerichts ergibt sich aus § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG).

2.

§ 32 Bst.d StG erklärt Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als steuerfrei. Darunter fällt auch die Hilflosenentschädigung, welche auch bei der Direkten Bundessteuer nicht zum Einkommen zu zählen ist (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, S. 104). Dies ist an sich auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Fraglich ist jedoch, ob die Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit den allgemeinen Abzügen dennoch zu berücksichtigen ist.

3.

Nach § 41 Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Die Kantonale Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die Rekurrenten die Krankheitskosten insofern nicht selber tragen, als sie dafür eben Hilfslosenentschädigung beziehen.

Das Steuergericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Der Begriff der Krankheitskosten ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein. Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art. 43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten. In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die Rollstuhl-Gängigkeit der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Der Rekurs ist gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 9. November 1998

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 43bis — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. April 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 32, Art. 41 und Art. 160 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.