Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SGSTA.1999.230

Eigenmietwert, Unternutzungsabzug

Rubrum

KSGE 2000 Nr. 3

StG § 28 - Eigenmietwert, Unternutzungsabzug.

Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt keinen Unternutzungsabzug.

Urteil St 1999/230 vom 27.3.2000

Sachverhalt

Im Rekurs gegen die Veranlagung der Staatssteuern 1998 machen die Rekurrenten u.a. geltend, nach dem Auszug ihrer drei Kinder würden in ihrem Einfamilienhaus zwei Kinderzimmer seit Jahren leer stehen. Es sei deshalb der Unternutzungsabzug nicht nur bei der Direkten Bundessteuer, sondern auch bei der Staatssteuer zu gewähren.

Erwägungen

1.

...

2.

Umstritten ist in der vorliegenden Rekurssache die Frage, ob ein Unternutzungsabzug auch bei der Staatssteuer möglich ist. Die Rekurrenten gehen in ihrem Rekurs davon aus, dass diesbezüglich der Gesetzeswortlaut im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) identisch ist mit demjenigen für die Staatssteuer im StG, und dass eine unterschiedliche Interpretation stossend sei. Diese Meinung ist unzutreffend. Der Unternutzungsabzug bei der Bundessteuer basiert auf Art. 21 Abs. 2 DBG, wonach die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt. Eine solche Bestimmung fehlt für die Staatssteuer. Vielmehr wird in § 28 StG unter dem Randtitel “Mietwert der eigenen Wohnung” festgehalten, dass sich der Mietwert nach dem Wohnwert richte. Dieser entspreche dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist deshalb bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt hier keinen Unternutzungsabzug. Der Rekurs ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 27. März 2000

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. April 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.