Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SGSTA.2000.96

Abzüge Krankheitskosten

Rubrum

KSGE 2001 Nr. 4

StG § 33 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Bst. k, DBG Art. 26 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Bst. h -

Abzüge Krankheitskosten.

Die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation sind nicht Ausgaben für eine medizinische Behandlung, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Abzüge Berufskosten

Das Kinderhüten in der Wohnung der Eltern stellt in der Regel unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Es können die Pauschalen für Berufskosten in Abzug gebracht werden.

Urteil St 2000/96; BSt 2000/31 vom 22. Oktober 2001

Sachverhalt

1. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1999 und der direkten Bundessteuer 1999/2000 rechnete die Veranlagungsbehörde u.a. das Einkommen der Steuerpflichtigen als Tagesmutter auf und liess die geltendgemachten Spitalkosten der Ehefrau nicht zum Abzug zu. Die dagegen gerichte Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 24. März 2000 ab.

2. Im Rekurs vom 27. April 2000 verlangte das steuerpflichtige Ehepaar u.a. den Abzug für Krankheitskosten und den Nebenerwerbsabzug für die Arbeit als Tagesmutter. Zur Begründung dieser Anträge wird zusammengefasst folgendes ausgeführt: Der Abzug der Auslagen für die Abklärungen betreffend Kinderlosigkeit und InvitroFertilisation (IVF) hange nicht von der Frage ab, ob eine Deckungspflicht der Krankenkassen bestehe. Im Bundesgerichtsentscheid 113 V 42ff. sei eine ärztlich festgestellte Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt worden. Die Rekurrentin habe während 78 Tagen ein Kleinkind gehütet und ein Sackgeld von brutto Fr. 2'450.-- erhalten. Es könne eine Monatspauschale von Fr. 195.-- abgezogen werden, was für die Zeit der Erwerbstätigkeit Fr. 507.-- (und nicht Fr. 358.--) ausmache.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2000 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. In der Replik beantragen die Rekurrenten u.a., es sei vom Nebenwerwerb (Kinderhütedienst) ein Nebenerwerbsunkonstenabzug von Fr. 700.-- zu gewähren.

Erwägungen

1.

und 2. ...

3.

Nach § 41 Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nach-gewiesenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Eine gleiche Bestimmung für die direkte Bundes-steuer findet sich in Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG.

Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spital-kosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. gerechnet (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N. 32 zu Art. 33). Es wird die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten seien (vgl. Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Die Begründung der Vorinstanz für die Ablehnung dieses Abzuges, wonach die Krankenkassen diese Kosten nicht übernehmen würden, ist nur bedingt zutreffend. Gemäss den zitierten Bestimmungen im StG und DBG geht es ja gerade um Kosten, die der Steuer-pflichtige selber tragen muss, die somit von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ebenso unzutreffend ist aber auch die Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer, wonach die Kinderlosigkeit eine Krankheit sei. Kinderlosigkeit kann sehr viele verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine Krankheit im steuerrechtlichen Sinn sein können. Die Kinderlosigkeit an sich ist jedoch höchstens die Folge einer Krankheit. Deshalb wird auch die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten sind (vgl. Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Das Steuergericht ist der Auffassung, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibt, wie andere medizinische Untersuchungen als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinn zu betrachten sind. Diese Abklärungen dienen zur Aufklärung einer Krankheit oder eines Gebrechen. Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder diese Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht geht jedoch mit der (aargauischen) Lehrmeinung einig, dass künstliche Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation etc. nicht als Ausgaben für medizinische Behandlungen betrachtet werden können, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Aus den Unterlagen, welche die Rekurrenten/Beschwerdeführer namentlich mit der Steuererklärung eingereicht haben, geht weder der Grund der Kinderlosigkeit hervor, noch ist ersichtlich, welche Kosten für die Abklärung dieses Grundes notwendig waren, und welche die In-Vitro-Fertilisation betreffen. Will der Steuerpflichtige aber Abzüge geltend machen, so obliegt es ihm, deren Begründetheit nachzuweisen. Ein Beweis, dass die zu den Akten gereichten Rechnungen effektiv Krankheitskosten im oben dargelegten Sinn betreffen, ist nicht erbracht. Im übrigen würden die Kosten auch die 5%-Grenze des Rein-inkommens nicht übersteigen. Auch in diesem Punkt ist das Rechtsmittel abzuweisen.

4.

Umstritten ist schlussendlich die Höhe der Berufskosten bei der Erwerbstätigkeit der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Diese hat in der Zeit vom 12. Oktober bis 31. Dezember 1998 als Tagesmutter ein Kind gehütet und dafür eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'450.-- erhalten. Gemäss ihren Darlegungen in der Rückäusserung hat die Rekurren-tin/Beschwerdeführerin das Kind in der Wohnung seiner Eltern gehütet. Für die Frage der Höhe der Berufskosten ist mitentscheidend, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelte. Die Vorinstanz beruft sich offen-bar auf das Veranlagungshandbuch, wonach Entgelt für die Betreuung von Pflegekindern steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstelle. Es ist jedoch den Rekurrenten/Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es sich vorliegend nicht um ein Pflegekinderverhältnis handelt. Das Kind ist nicht von der Pflegemutter ”aufgenommen” (vgl. Art. 316 ZGB), lebt also nicht bei ihr und übernachtet auch nicht dort. Die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit wie eigene Organisation, eigenes Risiko bzw. eigene Chan-cen, Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch Angebot von Leistungen sind nicht gegeben. Der Kinderhütedienst ist vom Arbeitsverhältnis her vergleichbar mit der Arbeit einer Raumpflegerin.

Gemäss § 7 der Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge von Berufskosten können Fr. 700.-- als Berufskosten abgezogen werden. Der gleiche Betrag gilt auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Anhang zur Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer). In diesem Sinn ist der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 22. Oktober 2001

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 316 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 33 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.