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Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters

SGSTA.2002.81 · Steuergericht Solothurn

Vom 18. Aug. 2003

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/steuergericht/sgsta-2002-81/de/kapitalabfindung-beim-ausscheiden-eines-gesellschafters

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SGSTA.2002.81

Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Rubrum

KSGE 2003 Nr. 5

StG § 47 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 81, DBG Art. 38, 47, OR Art. 580 Abs. 1 - Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters; steuerrechtliche Qualifizierung. Wenn der Nachweis misslingt, dass es sich um eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile handelt, wird die Kapitalabfindung als Liquidationsgewinn besteuert.

Urteil SGSTA.2002.81; BST.2002.31 vom 18. August 2003

Sachverhalt

1. a) Der Rekurrent X. war bis zum Jahre 1999 Teilhaber der Kollektivgesellschaft A. Per 31. Dezember 1999 trat der Rekurrent aus der Kollektivgesellschaft aus, die gleichzeitig in eine Einzelfirma umgewandelt worden war. Im Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000 wurde festgehalten, dass der Rekurrent für den Verkauf seiner Anteile an der Gesellschaft eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- erhält. Das Geld sollte bis zum 31. Dezember 2002 in sieben Raten ausbezahlt werden. Weiter wurde im Vertrag festgehalten, dass der Rekurrent bis zum 31. Dezember 2001 von der Gesellschaft als stellvertretender Geschäftsführer angestellt wird. Zudem wurde ein zweijähriges Konkurrenzverbot ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, beschränkt auf die Kantone Solothurn und Bern und die Bereiche Betontrennung und Betonbohrung.

b) Mit Veranlagung vom 3. Juni 2002 wurden der Betrag von Fr. 90'215.--, d.h. die Austrittsentschädigung von Fr. 100'000.-- abzüglich des AHV-Sonderbeitrags von Fr. 9'785.--, als ausserordentliche Einkunft besteuert. Für die Staats- und Gemeindesteuern wurde ein Betrag von Fr. 14'525.--, für die Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'166.-- in Rechnung gestellt.

2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 erhob der Rekurrent Einsprache. Er machte geltend, dass der Austritt aus der Kollektivgesellschaft aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die ausbezahlte Kapitalleistung sei daher nach § 47 Abs. 1 lit. b StG (Kapitalleistung bei gesundheitlichen Nachteilen) und nicht nach § 46 StG (Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen) zu besteuern. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 bestätigt Dr. med. Y., die Rückenprobleme des Rekurrenten und den von ihm erteilten Ratschlag, sich beruflich zu verändern. Mit Entscheid vom 13. August 2002 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde hielt dabei fest, dass der Rekurrent nach dem Ausscheiden als Gesellschafter noch zwei Jahre für die Firma B. als Arbeitnehmer tätig war. Ausserdem habe er im Jahre 2001 die Einzelfirma C., und im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet, die gemäss Handelsregister im Bereich Bauarbeiten tätig seien. Im Austrittsvertrag sei zudem nie von einer Kapitalauszahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesprochen worden. Es handle sich somit um einen Liquidationsgewinn.

3. Gegen den Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. September 2002 Beschwerde erheben mit dem Begehren, dass die Abgangsentschädigung von Fr. 100'000.-- zum Sondertarif gemäss § 47 StG besteuert werden soll. Dabei führte er aus, er leide an einer im Baugewerbe verbreiteten Berufskrankheit und könne keine schweren Lasten mehr tragen, deshalb sei er aus der Firma ausgetreten. Aufgrund der beschränkten Mittel der Firma sei Ratenzahlung vereinbart worden. Es sei zudem vereinbart worden, dass er der Firma weiterhin zur Verfügung stehe. Vertraglich habe man ausserdem ein Konkurrenzverbot vereinbart. Er dürfe daher nicht mehr die gleichen Tätigkeiten wie bei der Firma B. ausüben. Bei seiner neuen Firma könne er sich die Aufträge so aussuchen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen müsse. Die berufliche Neuorientierung habe zu einer Einkommensverminderung geführt. Das Mindereinkommen sei mit der Abgangsentschädigung teilkompensiert worden.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2002 beantragte die Veranlagungsbehörde, der Rekurs bzw. die Beschwerde seien abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die Entschädigung des Rekurrenten nach § 81 StG bzw. Art. 47 DBG besteuert worden sei. Irrtümlich habe man von "ausserord. Einkünfte" anstatt von "Liquidationsgewinn" gesprochen, was im Endeffekt aber nicht relevant sei. Die Erwerbstätigkeit sei vom Rekurrenten per 31. Dezember 1999 nicht aufgegeben worden. Er habe noch zwei Jahre für die Firma B. als Angestellter gearbeitet und danach zwei eigene Firmen gegründet, die folgenden Zweck verfolgen würden: Ausführung von Maurer-, Platten-, Abbruch- und Umgebungsarbeiten, Beton-, Bohr- und Fräserarbeiten, Umbau und Renovationen, Cheminéebau sowie CFK-Tragwerksverstärkungen. Das Einkommen sei nach dem Verkauf der Anteile an der Kollektivgesellschaft von Fr. 78'774.-- auf Fr. 70'426.-- zurückgegangen, doch sei im Austrittsvertrag nie festgehalten worden, dass die Kapitalleistung Vorsorgecharakter habe. Da der Anteil des Rekurrenten an der Kollektivgesellschaft ein Minus von Fr. 177'137.-- betragen habe, sei die Austrittsleistung keine Kapitalrückzahlung, sondern ein Liquidationsgewinn.

5. In seiner Replik vom 15. November 2002 teilte der Rekurrent mit, dass es unbestritten sei, dass er während seiner Tätigkeit bei B. unheilbar erkrankt sei. Er habe seinen Geschäftspartner nicht im Regen stehen lassen können, weshalb eine Übergangsregelung getroffen worden sei. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, sich selbständig zu machen, um die Arbeiten aussuchen zu können. Ein Berufswechsel (z.B. Büro) sei aufgrund der Zeit und der finanziellen Verpflichtungen nicht in Frage gekommen. Aufgrund des Konkurrenzverbotes sei er verpflichtet, gewisse Arbeiten im Unterakkord weiterzugeben. Er erwarte, steuerlich wie jeder andere Berufserkrankte gleichbehandelt zu werden.

Erwägungen

1.

...

2.

Streitig ist, wie die am 14. Juni 2000 vereinbarte Entschädigung von Fr. 100'000.-- steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Rekurrent per 31. Dezember 1999 aus der Kollektivgesellschaft A. austrat. Im Sinne von Art. 579 OR musste die Kollektivgesellschaft aufgelöst werden. Das Geschäft wurde danach von Z. als Einzelfirma weitergeführt.

3.

Verliert ein ausscheidender Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, hat er Anspruch auf eine Abfindung, die gemäss Art. 580 Abs. 1 OR durch Übereinkunft festzulegen ist (vgl. Staehelin D., Basler Kommentar, Art. 580 OR, N 1). Die Abfindung wurde offenbar von den beiden Kollektivgesellschaftern einvernehmlich auf Fr. 100'000.-- festgelegt. Ausdrücklich wurde im Austrittsvertrag festgehalten, dass die Entschädigung für die Übernahme der Vermögensrechte des Rekurrenten bezahlt wird.

4.

a) Zusammen mit der Einsprache reichte der Rekurrent ein Arztzeugnis von Dr. med. Y., vom 2. Juli 2002 ein. Mit dem Arztzeugnis versucht der Rekurrent nachzuweisen, dass die Kapitalzahlung seines Geschäftspartners Vorsorgecharakter habe. Dem Arztzeugnis kann entnommen werden, dass der Rekurrent mindestens seit Juni 2000 an chronischen Rückenschmerzen leidet, die auf schwere Arbeiten im Baugewerbe zurückzuführen sind. Dr. Y. hat offenbar dem Rekurrenten geraten, sich beruflich zu verändern, da sonst mit weiteren bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Nachteilen gerechnet werden müsse. Nach Angabe von Dr. Y. ist der Rekurrent im April 2001 aus der Firma ausgetreten, um sich beruflich zu verändern.

b) Den Unterlagen des Rekurrenten kann entnommen werden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2001 offenbar aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Unklar bleibt dagegen, ob bereits der Austritt aus der Kollektivgesellschaft im Dezember 1999 auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden muss. Der Rekurrent hat es versäumt, nachzuweisen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme hatte. Für die Frage, ob die Kapitalzahlung des Geschäftspartners des Rekurrenten Vorsorgecharakter hatte oder nicht, ist dieser Punkt allerdings von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist nicht die Frage, aus welchem Grund der Rekurrent aus der Gesellschaft ausgetreten ist, sondern aus welchem Grund der Rekurrent eine finanzielle Entschädigung erhalten hat. Denn selbst wenn der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen als Teilhaber zurückgetreten sein sollte, besteht für den verbleibenden Geschäftspartner keinerlei Verpflichtung, dem Rekurrenten eine Entschädigung für bleibende Nachteile auszuzahlen. Nachdem dem Geschäftspartner nie ein Verschulden an den ge-sundheitlichen Problemen des Rekurrenten vorgeworfen worden ist, ist nicht einzusehen, warum dieser dem Rekurrenten freiwillig eine Entschädigung für einen allfälligen künftigen Einkommensausfall hätte bezahlen sollen.

5.

Entschädigungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. b StG sind einmalige Zuflüsse, die als Ersatz für eine Rente ausgerichtet werden. Ausbezahlt werden sie üblicherweise von Sozial- oder Privatversicherungen (vgl. Locher P., Kommentar zum DBG, Art. 38 N 8; Baumgartner I.P., Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 38 N 1 und 8). Arbeitgeber sind mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor derartigen Zahlungen regelmässig geschützt.

6.

Dem Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000 kann entnommen werden, dass der Geschäftspartner des Rekurrenten eine Entschädigung für die Übernahme von dessen Geschäftsanteilen bezahlte. Zweifellos wäre der Vertrag anders formuliert worden, wenn der Geschäftspartner die Entschädigung als freiwillige Zahlung für bleibende Nachteile betrachtet hätte. Es ist sogar davon auszugehen, dass zumindest für den Geschäftspartner bei Unterzeichnung des Austrittsvertrags die gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten absolut zweitrangig waren. Andernfalls hätte man kaum ein Konkurrenzverbot vereinbart, das verhindern soll, dass der Rekurrent weiterhin Arbeiten im Bereich Betontrennung und Betonbohrung ausführt. Die schweren Arbeiten im Bereich Betontrennung sind im Arztzeugnis vom 2. Juli 2002 ausdrücklich als Ursache der gesundheitlichen Probleme bezeichnet worden.

7.

Ebenfalls gegen die Darstellung des Rekurrenten spricht, dass er trotz seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme im Jahre 1999 nicht aus der Firma A. ausgetreten ist, sondern sich bis zum 31. Dezember 2001 von dieser Firma anstellen liess. Dass er im Jahre 2001 die Einzelfirma C., und im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet hatte, die beide gemäss Handelsregistereintrag im Bereich Cheminéebau, Umbauten, Renovationen etc., letztere sogar im Bereich Bohr- und Fräsarbeiten tätig sind, lässt darauf schliessen, dass die zweifellos vorhandenen gesundheitlichen Probleme offenbar nicht derart gravierender Natur waren, dass sie den Rekurrenten vor schweren Arbeiten im Baubereich abgehalten hätten.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er von seinem früheren Geschäftspartner eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile erhalten hat. Eine Besteuerung der Entschädigung gemäss § 47 Abs. 1 lit. b bzw. § 47 Abs. 2 StG kann daher nicht in Frage kommen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Nachdem zwischen dem kantonalen Steuergesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer im Bereich der Besteuerung von Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile keine nennenswerten Unterschiede bestehen, ist auch die Beschwerde gegen die Bundessteuerveranlagung abzuweisen. Eine Besteuerung im Sinne von Art. 38 DBG kann hier nicht in Frage kommen.

Steuergericht, Urteil vom 18. August 2003

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 579 und Art. 580 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 38, Art. 47 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2002; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 46, Art. 47 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.