Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 154

Kammer

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. Oktober 2020

BEK 2020 154

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Revisionsklägerin bzw. Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Revisionsbeklagter bzw. Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

betreffend

Revision eines Rechtsöffnungsentscheids

(Revision bzw. Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020, ZES 2020 110);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die vorliegende Prozesssache als Revision entgegengenommen und deshalb der Beschwerdekammer zugeteilt worden war (KG-act. 2), sich bei nochmaliger Prüfung jedoch ergab, dass sich das Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren im Rahmen eines Entscheids über ein Revisionsgesuch richtet (KG-act. 1/1);

- dass Ausstandsentscheide, die zusammen mit dem Entscheid in der Sache eröffnet werden, mit dem Rechtsmittel in der Sache angefochten werden können (Wullschleger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 50 ZPO);

- dass in der Sache ein Entscheid über ein Revisionsgesuch gefällt wurde, der gemäss Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, und dass somit auch der Ausstandsentscheid der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO unterliegt;

- dass gemäss Zuständigkeitskatalog des Kantonsgerichts für Beschwerden in Zivilsachen (Art. 319 ff. ZPO, samt Ausstandssachen gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO) die 2. Zivilkammer zuständig ist;

- dass das vorliegende Verfahren somit verfahrensleitend (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) intern an die 2. Zivilkammer zu überweisen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 59 zu führen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer ZK2 2020 59 geführt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'450.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie an die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts (1/ü).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

8. Oktober 2020 kau

BEK 2020 154

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 332 ZPOart. 332 CPCart. 332 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

§ 40 JG § 41 JG

ZK2 2020 59

ZK2 2020 59

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 93 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 50, Art. 319 und Art. 332 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.