Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2023 156

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 19. Dezember 2023

BEK 2023 156

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 21. November 2023 , SEO 2023 7);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1. Im Strafverfahren gegen A.________ betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit forderte B.________ als Einzelrichterin am Bezirksgericht C.________ mit „Editionsverfügung/Abweisung Beweisanträge“ vom 13. November 2023 die Kantonspolizei auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die mit Eingabe vom 4. November 2023 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab. „In Anbetracht der Tatsache, dass das Bezirksgericht C.________ durch sein Handeln eine Position eingenommen hat, die einer Gegenpartei gleichkommt und in der eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr gewährleistet erscheint“, verlangt der Beschuldigte am 21. November 2023 um den Ausstand der

Einzelrichterin (KG-act. 2). Ferner ersucht er um Berücksichtigung seiner Beschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin betreffend Editionsverfügung/Beweisanträge (dazu s. BEK 2023 154 vom 22. November 2023 E. 1). Das Ausstandsgesuch überwies das Bezirksgericht am 22. November 2023 (KG-act. 1). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 24. November 2023

Stellung und ersucht um kostenfällige Abweisung, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe haltlos seien (KG-act. 4).

2. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Erlass von Editionsverfügungen unter Ablehnung von Beweisanträgen veranlasst den Gesuchsteller zur Vermutung, die objektive Verfahrensführung durch die Gesuchsgegnerin infrage zu stellen. Indes sind Fehler in der Verfahrensweise in erster Linie im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 41a m.H.; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 56 StPO N 59 m.H.). Auf entsprechende Beanstandungen des Gesuchstellers wurde vorliegend bereits im Rechtsmittelverfahren nicht eingetreten (BEK 2023 154 vom 22. November 2023) und über den allgemeinen Vorwurf von „offensichtlichen Rechtsverweigerung und -verzögerung“ in anderen Verfahren sowie den ebenso pauschalen Vorhalt hinaus, das Bezirksgericht handle wie eine Gegenpartei, macht der Gesuchsteller konkret keine ausstandsbegründenden krasse Verfahrensfehler geltend. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch reduziert kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), das Bezirksgericht (2/R für sich und die Gesuchsgegnerin) und nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Dezember 2023 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 56, Art. 58 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.