Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2023 64

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 2. Juni 2023

BEK 2023 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin,

betreffend

Missachten einer polizeilichen Wegweisung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 6. Oktober 2022, SEO 2022 002);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 6. Oktober 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 11. Mai 2023 an die Parteien versandt wurde;

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschuldigte (1/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 1. Juni 2023), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

2. Juni 2023 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.