Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2019 69

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. November 2019

STK 2019 69

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

sowie

1. D.________, 2. E.________, 3. F.________, 4. G.________ AG, 5. H.________, 6. I._________, 7. J.________, 8. K.________, 9. L.________, 10. M.________, 11. N.________, 12. O.________ AG, 13. P.________ AG, 14. Q.________, 15. R.________ GmbH, 16. S.________, 17. T.________, 18. U.________, 19. V.________, 20. W.________, 21. X.________, 22. Y.________, 23. Z.________ AG, vertreten durch AA.________ AG, 24. AB.________,

Ziff. 1-24 Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfaches Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Verletzung der Meldepflicht

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019, SGO 2018 005);-

hat die Strafkammer,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 30. Oktober 2019 an die Parteien versendet worden ist;

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 6. November 2019 mitteilen liess, dass die Berufungsanmeldung zurückgezogen werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Rückzug der Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie an Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Privatkläger Ziffer 1-24 (je 1/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 6. November 2019, an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Dossier STK 2019 70 retourniert; unter Hinweis darauf, dass die Berufung des Beschuldigten noch pendent ist) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14. November 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.