Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2019 59

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Oktober 2019

ZK2 2019 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________, Berufungsführer,

vertr. durch B.________, 2. B.________, Berufungsführer,

gegen

1. E.________, Berufungsgegnerin, 2. F.________, Berufungsgegnerin, 3. G.________, Berufungsgegner, 4. H.________, Berufungsgegner, 5. I.________, Berufungsgegner,

betreffend

Testamentseröffnung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. September 2019, ZET 2019 124);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass B.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (KG-act. 9) seine eigene Berufung und mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (KG-act. 11) jene seines Bruders A.________ als dessen Vertreter zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind;

- dass gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnern mangels Begründung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Berufungsführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an die Parteien bzw. ihren Vertreter (je 1/R, an jene mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 11 an die Berufungsgegner), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Oktober 2019 rfl

ZK2 2019 59

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.