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Präsidial

BEK 2020 176 · Höfe District Court

Vom 14. Dez. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/bek-2020-176/de/prasidial

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Höfe District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 176

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. Dezember 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZES 2020 343);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Gesuchsteller seine Beschwerde vom 4. November 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 (ZES 2020 343) mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.00.

5.

Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 20 [Rückzug] und dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung vom 27. November 2020 [Nachfrist für Kostenvorschuss]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

14. Dezember 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.