Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 124

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 7. Februar 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 10. August 2022, ZES 2022 282);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 22. August 2022 (Datum Postaufgabe) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. August 2022 (ZES 2022 282) mit Schreiben datierend vom 2. Februar 2023 (KG-act. 12) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung verzichtet (KG-act. 10);

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 250.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’719.85.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

7. Februar 2023 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.