Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2023 131

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 18. Oktober 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. September 2023, ZES 2023 318);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen ist;

- die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden bei eingeschriebener, nicht abgeholter Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma­tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

- die Vor­instanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. September 2023 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdeführerin für Fr. 1’300.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte;

- diese Verfügung mittels eingeschriebener Postsendung zum Versand an die Beschwerdeführerin kam und ihr aufgrund erfolglosen Zustellungsversuchs mit Einladung vom 18. September 2023 zur Abholung gemeldet wurde;

- folglich die Zustellung als am 25. September 2023 erfolgt gilt, die zehntägige Beschwerdefrist am 26. September 2023 zu laufen begann und am 5. Oktober 2023 endete;

- die Beschwerde jedoch erst am 7. Oktober 2023 der Post übergeben und damit verspätet eingereicht wurde;

- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht mit der vor­instanzlichen Verfügung auseinandersetzt, ihre Beschwerde mithin nicht hinreichend begründet ist und auf diese auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte;

- es sich in der Sache darüber hinaus um eine definitive Rechtsöffnung handelt, das Gericht den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.1) und der Beschwerdeführerin als Betriebene nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vorliege resp. prozessuale Mängel vorlägen (Art. 80 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 2);

- die Beschwerdeführerin gemäss den zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen keine entsprechenden Rügen vorbrachte und dies auch im Beschwerdeverfahren unterlässt;

- sich die Beschwerde damit auch von ihrer Verspätung unbesehen als aussichtslos erweist,

- über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);

- die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 Nr. 8 GebO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, zumal ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit abzuweisen ist;

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei-chen Rechtsschrift oder bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’300.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/ü), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. Oktober 2023 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 138, Art. 142, Art. 143 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.