Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2023 84

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Berichtigung vom 15. März 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. D.________, 2. E.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Mai 2023, ZES 2023 105);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

Dispositiv

verfügt:

Die Parteibezeichnung des Beschwerdegegners 2 in der Verfügung vom 22. Februar 2024 wird wie folgt berichtigt:

2.

E.________, C.________ E.________,

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 35), Rechtsanwalt F.________ (3/R) und die Vor­instanz (1/A).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

15. März 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in