BEK 2023 84
Präsidial
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Berichtigung vom 15. März 2024
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. D.________, 2. E.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Mai 2023, ZES 2023 105);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
Erwägungen
Dispositiv
verfügt:
Die Parteibezeichnung des Beschwerdegegners 2 in der Verfügung vom 22. Februar 2024 wird wie folgt berichtigt:
2.
E.________, C.________ E.________,
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 35), Rechtsanwalt F.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
15. März 2024 amu