Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2024 149

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2024, ZES 2024 214);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschwerdeführer am 28. August 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2024,

ZES 2024 214, betreffend provisorische Rechtsöffnung erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeant­wort vom

9. September 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte (KG-act. 7);

- der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2024 den Rückzug der Beschwerde vom 28. August 2024 mitteilte und gleichzeitig erklärte, der Rückzug der Beschwerde erfolge aufgrund einer umfassenden aussergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien, im Rahmen derer die Parteien (auch) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet hätten (KG-act. 11);

- der Vorsitzende den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 in Aussicht stellte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, die

(reduzierten) Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (KG-act. 12);

- innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingingen;

- das Beschwerdeverfahren somit zufolge Rückzugs der Beschwerde aufgrund aussergerichtlichen Vergleichs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zu

sprechen sind;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde aufgrund aussergerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den

Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 250.00 zu bezahlen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

30. Dezember 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.