Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2020 15

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. März 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

mehrfache Drohung etc.

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019, SGO 2019 6);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 2. März 2020 an die Parteien versendet wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 10. März 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab (KG-act. 4);

- dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von

KG-act. 4), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatklägerinnen (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 4) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

12. März 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.