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Kammer

STK 2020 32 · Höfe District Court

Vom 18. Sept. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/stk-2020-32/de/kammer

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Höfe District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2020 32

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 18. September 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie Störung des Polizeidienstes

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020, SEO 2019 21);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die vorliegende Prozesssache zunächst von der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufung entgegengenommen wurde, sich nach näherer Prüfung aber ergab, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich mit Übertretungen zu befassen hatte, nämlich mit dem Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit dem Vorwurf der Störung des Polizeidiensts i.S.v. § 27 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (SRSZ 220.100) (Vi-act. 11; U-act. 25);

- dass nach Art. 398 Abs. 4 StPO, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, die Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt ist und dass gemäss Zuständigkeitskatalog des Kantonsgerichts für die kleinen Berufungen in Strafsachen im Sinne dieser Bestimmung die Beschwerdekammer zuständig ist;

- dass das vorliegende Verfahren somit zuständigkeitshalber intern an die Beschwerdekammer zu überweisen und neu unter der Prozessnummer BEK 2020 131 zu führen bzw. mit dem bei dieser Kammer hängigen Verfahren BEK 2020 131, in dem es um die Frage der Wiederherstellung der Berufungsanmeldefrist gegen das Urteil SEO 2019 21 des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020 geht, zu vereinigen ist (Art. 30 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird intern an die Beschwerdekammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer BEK 2020 131 geführt bzw. mit dem hängigen Verfahren BEK 2020 131 vereinigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vor­instanz (1/A) sowie an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz (1/ES).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

18. September 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 30 und Art. 398 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 78 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 31 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in