Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2022 5

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. März 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. November 2021, SEO 2021 6);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. November 2021 innert Frist mit Eingabe vom 22. November 2021 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 13; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 18. Februar 2022 an die Parteien versandt und der Privatklägerin am 25. Februar 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 17. März 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) keine Berufungserklärung der Privatklägerin beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Vollzug und zur Mitteilung an die KOST betr. Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

25. März 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.