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Präsidial

ZK1 2019 21 · Höfe District Court

Vom 19. Juni 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/zk1-2019-21/de/prasidial

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Schwyz
  3. Höfe District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2019 21

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 19. Juni 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019, ZGO 2019 7);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Berufungsführer seine Berufung vom 1. Mai 2019 gegen das Urteil vom 18. März 2019 (ZGO 2019 7) mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zu leisten ist, weil der Berufungsgegnerin mangels Fristansetzung zur Berufungsantwort kein relevanter Aufwand anfallen konnte;

- dass auf die Berufung mangels Erfüllung der Anforderungen an die Begründungspflicht und mangels Verbesserung sowie wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (KG-act. 5);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

19. Juni 2019 kau

ZK1 2019 21

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.