Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2025 2

Kammer

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 29. Dezember 2025

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen A.________, Beklagte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. November 2024, ZEO 2022 80);-

hat die 1. Zivilkammer,

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Sachverhalt

A. Mit Scheidungsurteil vom 17. August 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe – soweit vorliegend relevant – Folgendes (Vi-act. A/I, KB 2):

2. Der Sohn der Parteien, E.________, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Ehegatten belassen und unter die Obhut des Klägers gestellt.

E.________ behält seinen gesetzlichen Wohnsitz beim Kläger und wird dort weiterhin die Schule besuchen.

3. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, E.________ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulende (an schulfreien Ta- gen bzw. während den Schulferien: ab 12.00 Uhr) bis Montag, Schulbeginn (an den schulfreien Tagen bzw. während den Schulfe- rien: bis 12.00 Uhr), sowie an jedem Mittwoch ab Schulende (an schulfreien Tagen bzw. während den Schulferien: ab 12.00 Uhr) bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, zu betreuen.

Kann in Bezug auf die Übergabemodalitäten (namentlich Übergabe- ort) keine einvernehmliche Absprache getroffen werden, hat der Klä- ger E.________ zur Beklagten zu bringen und die Beklagte hat E.________ anschliessend wieder zum Kläger zurückzubringen.

4. Beide Parteien werden für berechtigt erklärt, E.________ pro Kalen- derjahr und während den Schulferien jeweils vier Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Parteien anzuhal- ten sind, sich mindestens drei Monate im Voraus über den Ferien- bezug abzusprechen.

Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen werden, kommt dem Kläger in den geraden Jahren und der Beklagten in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu.

7.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Sep- tember 2028 CHF 2’110.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Kläger ist seit dem ________ mit der schweizerisch-brasilianischen Dop- pelbürgerin F.________ verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn und

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eine gemeinsame Tochter (Vi-act. A/I, Rz. 5). Diese Familie beabsichtigt, nach S.________ auszuwandern.

a) Der Kläger reichte am 17. Dezember 2022 beim Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe folgendes Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 ein (Vi-act. A/I):

1. […]

2. Es sei die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Par- teien, E.________, gesetzlicher Wohnsitz an der G.________strasse xx dem Kläger und Gesuchsteller allein zu über- tragen.

3. Eventuell sei dem Kläger und Gesuchsteller die Genehmigung zu erteilen, dass der gemeinsame Sohn der Parteien, E.________, mit dem Kläger ins Ausland nach S.________ zieht.

4. […]

5. In Folge der Neuregelung des Sorgerechts sowie des Wegzugs von E.________ ins Ausland sei das Besuchsrecht zugunsten der Be- klagten und Gesuchsgegnerin wie folgt abzuändern:

- Die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu er- klären, E.________ für 4 Wochen pro Kalenderjahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; die Reisekosten für den Ferienaufenthalt seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Aufenthaltskosten von E.________ seien von der Beklagten und Gesuchsgegnerin zu tragen; die Parteien seien anzuhalten, die Ferienaufenthalte mind. zwei Monate im voraus abzusprechen;

- die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu er- klären, E.________ in den geraden Jahren über Weihnach- ten, in den ungeraden Jahren über Ostern zu sich zu nehmen; die Reisekosten dafür seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Aufenthaltskosten von E.________ seien von der Beklagten und Gesuchsgegnerin zu tragen;

- Die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu er- klären, E.________ bei Aufenthalten der Beklagten und Ge- suchsgegnerin in Brasilien in schulfreien Zeiten zu sich an ih-

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ren Aufenthaltsort in Brasilien auf Besuch zu nehmen; die Reisekosten dafür seien von den Parteien je zur Hälfte zu tra- gen; die Aufenthaltskosten von E.________ seien von der Be- klagten und Gesuchsgegnerin zu tragen; die Parteien seien anzuhalten, solche Aufenthalte mind. einen Monat im voraus abzusprechen.

6. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Vergleichsgespräch an der Einigungsverhandlung vom 15. März 2023 ver- lief ergebnislos (Vi-act. D/9). Am 23. Juni 2023 fand die Kinderanhörung von

Mit Klagebegründung vom 24. April 2023 erneuerte der Kläger seine im Gesuch vom 17. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1-3, 5 und 6, wobei das bisher als Ziff. 5 gestellte Rechtsbegehren neu als Rechtsbegehren Ziff. 4 gestellt wurde, und erweiterte seine Anträge um folgendes Rechtsbegehren (Vi-

5. Klageerweiterung: Es sei der mit Scheidungsurteil vom 17.8.2020 zugunsten der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 2’110.00 pro Monat ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung aufzuheben.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2023 hielt der Kläger an sei- nen Anträgen fest (Vi-act. A/V).

b) Mit Klageantwort vom 30. Mai 2023 stellte die Beklagte ihre Rechtsbe- gehren (Vi-act. A/IV), die sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2023 teilweise abänderte und wie folgt stellte (Vi-act. A/VI):

1. [Auskunfts- und Editionsbegehren]

2. [nachträgliche Bezifferung der Unterhaltsbeiträge]

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3. Der Antrag 2 (Klageerweiterung vom 24.04.2023) des Gesuchstel- lers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts in Bezug auf den gemeinsamen Sohn E.________ auf den Gesuchsteller sei abzu- weisen;

4. Der Eventual-Antrag 3 (Klageerweiterung vom 30.05.2023 [recte: 24.04.2023]) des Gesuchstellers über die Genehmigung des Umzu- ges des gemeinsamen Sohnes E.________, ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin, sei abzuweisen; stattdessen sei dem Gesuch- steller zu verbieten, den Aufenthaltsort von E.________ ins Ausland zu verlegen.

5. Der Antrag 4 (Klageerweiterung vom 30.05.2023 [recte: 24.04.2023]) des Gesuchstellers über die Genehmigung des Auf- enthaltsortswechsels des gemeinsamen Sohnes E.________ sei abzuweisen; stattdessen sei der gemeinsame Sohn E.________ in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (Dispositiv-Ziff. 2) unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen, sollte der Gesuchsteller mit der Familie nach Brasilien um- ziehen;

6.-9. […]

10. Der Antrag 5 (Klageerweiterung vom 30.05.2023 [recte: 24.04.2023]) des Gesuchstellers auf die Neuregelung des Besuchs- rechts der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen; stattdessen sei dem Gesuchsgegner für den Fall seines Wegzuges nach Brasilien ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.

11. Kontaktrecht (in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020)

11.1. Hauptantrag

11.1.1. Das Kind E.________ sei in Abänderung des Eheschutzur- teils [sic!] des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 in die al- ternierende Obhut der Eltern zu geben. Die Betreuung sei wie folgt zu regeln:

11.1.1.1. Betreuung unter der Woche

Am Montag, Mittwoch und Freitag, Übergabe jeweils um 18.00 Uhr am Vortag, sei das Kind in die Obhut der Mutter zu geben. Dienstag und Donnerstag, Übergabe jeweils um 18.00 Uhr am Vortag, sei das Kind in die Obhut des Vaters zu geben.

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11.1.1.2. Betreuung an den Wochenenden

Die Betreuung an den Wochenenden soll alternierend erfol- gen: ungerade Wochenenden Vater und gerade Wochenen- den Mutter, jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 18.00 Uhr.

11.1.1.3. Ferien

Jeder Elternteil sei für berechtigt zu erklären, mit dem Kind jeweils die Hälfte der Schulferien zu verbringen.

11.2. Eventualantrag (Bei Wegzug des Gesuchstellers nach Brasilien)

11.2.1. Der Sohn E.________ sei in die alleinige Obhut der Gesuchs- gegnerin zu geben.

11.2.2. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, den Sohn in der Schweiz auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Montagabend zu betreuen.

11.2.2.1. Ferien

Jeder Elternteil sei für berechtigt zu erklären, mit dem Kind jeweils die Hälfte der Schulferien zu verbringen.

11.3. Subeventualantrag (bei Bewilligung des Umzugs von E.________ nach Brasilien)

11.3.1. Videokontakte

Die Gesuchsgegnerin sei für ermächtigt zu erklären, mit dem Sohn E.________ jeweils montags, mittwochs, sonn- tags zwischen 18.00 und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Vi- deotelefonie zu kommunizieren.

11.3.2. Ferien

Die Gesuchsgegnerin sei für ermächtigt zu erklären, E.________ während 8 Wochen Ferien zu betreuen.

11.3.3. Nach dem Wegzug des Gesuchstellers und des Sohnes nach Brasilien sei die Gesuchsgegnerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit dem Sohn die folgenden Ferien zu verbringen:

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  • die letzte und erste Woche des Kalenderjahres,

  • die Woche vor und nach Ostern,

  • die Woche vor und nach Pfingsten,

  • vom 1. bis 15. August sowie

  • die ersten zwei Wochen des Oktobers.

Zwei Ferienkontakte seien in der Schweiz anzuordnen. Dabei sei der Gesuchsteller zu verpflichten, E.________ auf eigene Kosten zur Gesuchsgegnerin in die Schweiz zu brin- gen.

12. Unterhalt (in Abänderung des Urteils des Bezirksge- richts Höfe vom 17.8.2020)

12.1. Hauptantrag (bei alternierender Obhut)

In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin an Kindesunterhalt von E.________ einen an- gemessenen, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbaren, mo- natlichen Beitrag zu leisten, mindestens aber 1300 CHF (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, bis zur Volljährigkeit, und über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten Ausbildung;

12.2. Eventualantrag (bei alleiniger Obhut der Gesuchsgeg- nerin)

In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin an Kindesunterhalt von E.________ einen an- gemessenen, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbaren, mo- natlichen Beitrag zu leisten, mindestens aber 2600 CHF (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, bis zur Volljährigkeit, und über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten Ausbildung;

12.3. Subeventualantrag (beim Umzug des Kindes nach Bra- silien)

12.3.1. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Bar- und Betreu- ungsunterhalt geschuldet ist.

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12.3.2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Besuchsrechtskos- ten (Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts) der Ge- suchsgegnerin vollumfänglich zu übernehmen.

13. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren des Gesuchstel- lers abzuweisen, soweit diese den Rechtsbegehren der Ge- suchsgegnerin widersprechen oder nicht ausdrücklich aner- kannt werden;

14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers.

c) Nach mündlicher Replik und Duplik an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2023 (Vi-act. D/26, S. 12 f.) befragte der Einzelrichter die Parteien ausführlich (S. 14 ff.). Ein anschliessendes Vergleichsgespräch verlief erneut ergebnislos (Vi-act. D/26, S. 32, Ziff. 10). Am 5. Dezember 2023 berichtete act. D/27). Die Parteien reichten am 26. April 2024 (Beklagte, Vi-act. D/29) bzw. 13. Mai 2024 (Kläger, Vi-act. D/30) ihre Schlussvorträge ein. Dabei stellte der Kläger das neue Rechtsbegehren, die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags (Rechtsbegehren Ziff. 5, Klagebegründung 24.4.2023) sowie eine allfällige Sis- tierung der Unterhaltsbeiträge seien mit Eröffnung des Urteils vor Eintritt der formellen Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Klageanhängigkeit hin mit sofortiger Wirkung für wirksam und vollstreckbar zu erklären.

d) Mit Urteil vom 15. November 2024 erkannte der Einzelrichter Folgendes (angef. Urteil):

1. Der Antrag des Klägers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für E.________ wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird die Bewilligung erteilt, mit dem Sohn E.________ in die Stadt S.________ (Brasilien) wegzuziehen.

3.1. Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) wird ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers aufgehoben.

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3.2. Dispositiv-Ziffern 4 sowie 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) werden ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers wie folgt abgeändert:

4. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, E.________ pro Ka- lenderjahr und während den Schulferien jeweils für acht Wo- chen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus über den Ferienbezug abzusprechen haben.

Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen wer- den, kommt dem Kläger in den geraden Jahren und der Be- klagten in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu, wobei folgende Regelungen einzuhalten sind:

a. Die Weihnachtsferien verbringt E.________ in den ge- raden Jahren beim Kläger und in den ungeraden Jah- ren bei der Beklagten;

b. In den geraden Jahren hat der Kläger bei Ausübung seines Bestimmungsrechts darauf zu achten, dass in der Ferienzeit von E.________ Zeitblöcke von mindes- tens zwei Wochen am Stück freizuhalten sind, damit die Beklagte ihr achtwöchiges Besuchsrecht wahren kann.

Zudem ist die Beklagte berechtigt, jeweils montags, mitt- wochs und sonntags zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Videotelefonie mit E.________ zu kom- munizieren.

Die Parteien tragen die Reisekosten von E.________ im Zu- sammenhang mit dem Besuchsrecht je zur Hälfte.

7. Der der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’110.-- pro Monat wird per 24. April 2023 aufgehoben.

4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4’500.-- werden dem Kläger zu einem Drittel (Fr. 1’500.--) und der Beklagten zu zwei Dritteln (Fr. 3’000.--) auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers ver- rechnet.

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Die Beklagte hat noch Fr. 1’500.-- zu bezahlen.

5.2. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostener- satzes Fr. 1’500.00 zu bezahlen.

6. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte bzw. Berufungsführerin am 3. Ja- nuar 2025 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3.1, 3.2, 4, 5.1, 5.2, und 6 des an- gefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, E.________, bis zum tatsächlichen Wegzug des Berufungsbeklagten unter die alternie- rende Obhut der Parteien zu stellen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) seien wie folgt zu ersetzen:

„2. Der Sohn der Parteien, E.________, wird […] unter die alter- nierende Obhut der Parteien gestellt.

E.________ behält seinen gesetzlichen Wohnsitz beim Beru- fungsbeklagten und wird dort weiterhin die Schule besuchen.

3. Die Berufungsklägerin betreut E.________ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, 12.00 Uhr, bis Montagmorgen, 12.00 Uhr, sowie wöchentlich an jedem Mitt- wochnachmittag, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 12.00 Uhr.

Kann in Bezug auf die Übergabemodalitäten (namentlich Übergabeort) keine einvernehmliche Absprache getroffen werden, hat der Berufungsbeklagte E.________ zur Beru- fungsklägerin zu bringen und die Berufungsklägerin hat E.________ anschliessend wieder zum Berufungsbeklagten zurückzubringen.“

3. Ab tatsächlichem Wegzug des Berufungsbeklagten sei der gemein- same Sohn der Parteien, E.________, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und es sei die Dispositivziffer 2 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Verfahrens-Nr. ZEO 2018 60) wie folgt zu ersetzen:

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„Der Sohn der Parteien, E.________, wird […] unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt.“

4. Es sei das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gerichtlich zu re- geln.

5. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 sei das Besuchs- recht der Berufungsklägerin ab tatsächlichem Wegzug des Beru- fungsbeklagten gemäss Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Ur- teils zu regeln und es sei Dispositivziffer 4 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Verfahrens- Nr. ZEO 2018 60) wie folgt zu ersetzen:

„Die Berufungsklägerin wird für berechtigt erklärt, E.________ pro Kalenderjahr und während den Schulferien jeweils für acht Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Par- teien mindestens drei Monate im Voraus über den Ferienbezug ab- zusprechen haben.

Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen werden, kommt dem Berufungsbeklagten in den geraden Jahren und der Be- rufungsklägerin in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu, wobei folgende Regelungen einzuhalten sind:

a. Die Weihnachtsferien verbringt E.________ in den geraden Jahren beim Berufungsbeklagten und in den ungeraden Jah- ren bei der Berufungsklägerin;

b. In den geraden Jahren hat der Berufungsbeklagte bei Ausü- bung seines Bestimmungsrechts darauf zu achten, dass in der Ferienzeit von E.________ Zeitblöcke von mindestens zwei Wochen am Stück freizuhalten sind, damit die Beru- fungsklägerin ihr achtwöchiges Besuchsrecht wahren kann.

Zudem ist die Berufungsklägerin berechtigt, jeweils montags, mitt- wochs und sonntags zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Videotelefonie mit E.________ zu kommunizieren.“

6. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 sei der monatliche nach- eheliche Unterhalt von CHF 2’110.- zu sistieren.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Berufungsbeklagten.

Ausserdem stellte die Berufungsführerin folgende prozessuale Anträge:

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1. Es sei das Rechtsbegehren Ziffer 2 vorsorglich anzuordnen.

2. Es sei der gemeinsame Sohn anzuhören.

3. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz Geschäfts- Nr. ZEO 2022 80 beizuziehen.

4. Es seien die Akten des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz zum gemeinsamen Sohn beizuziehen.

5. Es sei die Berufungsklägerin von der Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses zu befreien.

Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 7. Februar 2025 beantragte der Kläger bzw. Berufungsgegner Folgendes (KG-act. 6):

Berufungsantwort

1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Es seien die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 und 5 abzuweisen.

3. Es sei auf den prozessualen Antrag Ziff. 2 der Berufungsklägerin wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin.

Anschlussberufung

1. Es sei Disp. Ziff. 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 15.11.2024 in Bezug auf die Abänderung von Disp. Ziff. 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (ZEO 2018 60) aufzuheben.

2. Es sei der der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (ZEO 2018 60) zugesprochene Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2’110.00 mit sofortiger Wirkung und unabhängig vom Wegzug des Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungsklägers per 24.4.2023 (Rechtshän- gigkeit der Abänderungsklage des Berufungsbeklagten und An- schlussberufungsklägers) aufzuheben.

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3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagten.

Mit Eingabe vom 14. März 2025 hielt die Berufungsführerin an ihren Berufungs- anträgen fest und ergänzte diese um die folgenden Anträge der Anschlussbe- rufungsantwort (KG-act. 10):

8. Es sei Rechtsbegehren 1 der Anschlussberufung in Bezug auf Auf- hebung der Disp. Ziff. 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 15.11.2024 in Bezug auf die Abänderung von Disp. Ziff. 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Höfe vom 17.8.2020 (ZEO 2018 60) vollumfänglich abzuweisen.

9. Es sei Rechtsbegehren 2 der Anschlussberufung um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts in Höhe von CHF 2110.00 mit sofor- tiger Wirkung und unabhängig vom Wegzug des Berufungsbeklag- ten und Anschlussberufungsklägers per 24.4.2023 (Rechtshängig- keit der Abänderungsklage des Berufungsbeklagten und Anschluss- berufungsklägers) abzuweisen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.

Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurden das Gesuch der Berufungsführerin vom 3. Januar 2025 betreffend vorsorgliche Anordnung von Rechtsbegehren Ziff. 2 und das Gesuch des Berufungsgegners vom 7. Februar 2025 betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen (KG-act. 14).

Erwägungen

1. Die Berufungsführerin beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut für E.________ bis zum Wegzug des Berufungsgegners nach Brasilien (KG- act. 1, Antrag Ziff. 2). Ergänzend zum Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil

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übernachte E.________ seit 2023 vom Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Don- nerstagmorgen, 12.00 Uhr, bei ihr. Die Parteien würden einvernehmlich und re- gelmässig von der gerichtlichen Regelung abweichen. Dies entspreche auch dem Willen von E.________. Sie betreue E.________ während 11 von 42 Blö- cken pro Woche. Dadurch erhöhe sich ihr Betreuungsanteil auf 36 %, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als alternierende Obhut gelte (KG-act. 1, Rz. 8-15). Der Berufungsgegner macht geltend, er habe nie einer aussergerichtlichen Anpassung der Besuchs- und Ferienregelung zugestimmt. Die Berufungsführerin habe stets nach ihrem Gutdünken die Besuche und Fe- rienaufenthalte verkürzt oder verlängert oder ausfallen lassen. Sie unterlasse es regelmässig, ihn zu informieren. Die Berufungsführerin habe nie ein Inter- esse an einer alternierenden Obhut gezeigt und das Besuchsrecht nie in einem Masse tatsächlich gelebt, das die Annahme einer alternierenden Obhut recht- fertigen würde. Sie nehme ihre Verantwortung im schulischen Bereich, nament- lich bei der Erledigung der Hausaufgaben, nicht wahr (KG-act. 6, Rz. 7.1-7.7). Die Berufungsführerin entgegnet, bei den wenigen Abweichungen von den Be- suchszeiten habe sie immer auf ausdrücklichen Wunsch von E.________ ge- handelt und den Berufungsgegner darüber informiert. Sie habe im Scheidungs- verfahren auf die alleinige Obhut verzichtet, um die Beendigung der Fremdplat- zierung von E.________ zu beschleunigen, jedoch ein erweitertes Besuchs- recht beantragt. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie für den Fall des Weg- zugs des Berufungsgegners die alleinige Obhut beantragt. Die Behauptung, sie habe nie beabsichtigt, E.________ unter alternierender Obhut zu betreuen, ent- spreche demnach nicht dem Sachverhalt (KG-act. 10, Rz. 8 und 26-28).

a) Die Voraussetzungen für eine Änderung der im Scheidungsurteil ange- ordneten Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Ein rechtskräfti- ges Scheidungsurteil regelt die Elternrechte und -pflichten grundsätzlich ver- bindlich und auf Dauer. Haben sich die Verhältnisse wesentlich und auf Dauer

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verändert, kann eine Änderung jedoch zum Wohl des Kindes geboten sein. Eine Abänderung kommt in Betracht, wenn die Beibehaltung der bisherigen Rege- lung das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung muss in dem Sinne zwingend erscheinen, als die bisherigen Le- bensverhältnisse des Kindes dem Kindeswohl mehr schaden als die Änderung der Regelung und der daraus resultierende Verlust an Stabilität und Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 8; vgl. Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 134 ZGB N 3).

b) Die Berufungsführerin bemängelt die fehlende Bindungstoleranz des Be- rufungsgegners. Dieser entfremde ihr E.________ (vgl. Vi-act. A/II, Rz. 55 ff.; Vi-act. A/VI, Rz. 70 ff.). Hierzu verweist sie zunächst auf den E-Mail-Verkehr betreffend die Brasilien-Ferien im Oktober 2022 (Vi-act. A/I, KB 11). Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungsgegner der Berufungsführerin kurzfristig er- möglichte, mit E.________ drei Wochen Ferien in Brasilien zu verbringen. Er fand es zwar schade, dass E.________ nicht mit seiner Ehefrau nach Brasilien reisen könne, bestätigte aber den Ferienaufenthalt mit der Berufungsführerin. Eine Entfremdung ist darin mitnichten zu sehen. Gemäss den E-Mails der Be- rufungsführerin vom 8. März 2022 und 26. April 2022 soll der Berufungsgegner sie zwei Mal zu spät über Ferien mit E.________ informiert haben. Die Ant- worten des Berufungsgegners liegen allerdings nicht vor. Zudem scheint die Berufungsführerin gemäss E-Mail des Berufungsgegners vom 7. März 2022 te- lefonisch nicht erreichbar gewesen zu sein (Vi-act. BB 13). Schliesslich begrün- dete der Berufungsgegner die Absage eines Besuchswochenendes vom 22./23. Januar 2022 mit der Covid-Erkrankung von E.________ (Vi-act. BB 14). Inwiefern diese Einzelfälle eine systematische Entfremdung von E.________ gegenüber der Berufungsführerin nachweisen sollen, ist nicht ersichtlich. An-

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dere Gründe für eine Kindeswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der aktuel- len Besuchsregelung macht die Berufungsführerin nicht geltend.

c) Gemäss Scheidungsurteil vom 17. August 2020 steht der Berufungsfüh- rerin nebst einem zweiwöchentlichen Wochenendbesuchsrecht ein Besuchs- recht an jedem Mittwoch ab Schulende (an schulfreien Tagen bzw. während den Schulferien ab 12.00 Uhr) bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, zu (Vi-act. A/I, KB 2, Dispositivziffer 3). Der Berufungsgegner monierte in verschiedenen E- Mails, dass die Berufungsführerin E.________ am Mittwochabend nicht wie vor- gesehen zu ihm zurückbrachte (E-Mail vom 17. März 2023: Vi-act. A/III, KB 6; E-Mail vom 22. Dezember 2021: Vi-act. A/III, KB 8; E-Mail vom 22. Juni 2023: Vi-act. A/V, KB 2). Sodann reichte er eine Liste ein, wonach die Berufungsfüh- rerin im Zeitraum von März bis September 2023 verschiedentlich die Besuchs- regelung nicht eingehalten habe (Vi-act. A/V, KB 1). Die Berufungsführerin ver- neinte an der erstinstanzlichen Befragung zwar das Ausmass der ihr vorgewor- fenen Besuchsrechtsverletzung, sagte aber, wenn sie die Betreuungsregelung verletze, sei dies, weil ihr Kind sie darum gebeten habe, bei ihr zu übernachten. Wenn E.________ frage, ob er bei ihr schlafen dürfe, dann mache sie das we- gen ihm. Sie hätten den Vater immer angerufen, dieser habe aber das Telefon nicht immer abgenommen. Manchmal informiere sie ihn dann nicht (Vi- act. D/26, S. 28, Fragen 18 f.). Demzufolge ist die wiederholte Nichteinhaltung der Besuchszeiten unbestritten und glaubhaft. Des Weiteren ist ersichtlich, dass der Berufungsgegner mit einer Abänderung des gerichtlichen Besuchsrechts nicht einverstanden war. Dem widerspricht auch nicht zwingend, dass E.________ an seiner Anhörung vor dem Einzelrichter am 23. Juni 2023 aus- sagte, sein Vater habe jeweils nichts dagegen, wenn er am Mittwoch bei der Mutter übernachten wolle (Vi-act. D/10, S. 2). Es ist möglich, dass der Beru- fungsgegner E.________ nicht in einen Loyalitätskonflikt bringen wollte, indem er den Konflikt der Eltern betreffend die Übernachtung von ihm fernhält. Eine einvernehmliche Abänderung der angeordneten Besuchsrechtsregelung, die

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als Abänderungsgrund zur Anpassung an die tatsächlich gelebte Situation die- nen könnte (vgl. KG-act. 1, Rz. 8 ff.), liegt demnach nicht vor.

d) Der Beistand fragte E.________ anlässlich seines Besuchs am 14. Juli 2022, ob es für ihn ok sei, dass er manchmal am Mittwoch bei seiner Mutter schlafe oder ob er lieber jeden Mittwoch bei ihr schlafen würde. E.________ antwortete, nein, es sei gut so, wie es sei, er dürfe ja bei ihr schlafen, wenn er dies wolle (Vi-act. D/12.1, S. 4). E.________ sagte an seiner Anhörung vor dem Einzelrichter am 23. Juni 2023, er wolle am Mittwoch oftmals bei der Mutter übernachten (Vi-act. D/10, S. 2). Gemäss schriftlicher Auskunft des Beistands vom 13. Juli 2023 sagte ihm E.________, dass er manchmal, nachdem er die Mittwochnachmittage bei seiner Mutter verbracht habe, einfach nicht weggehen und lieber bei ihr schlafen wolle. Manchmal habe er auch lieber nach Hause gewollt, dann habe ihn seine Mutter auch immer gebracht. Grundsätzlich möchte er immer von Mittwoch auf Donnerstag bei seiner Mutter schlafen. Es sei immer schön bei seiner Mutter, wie auch bei seinem Vater. Wenn er dann um 18.00 Uhr nach Hause zu seinem Vater müsse, stresse ihn dies oft, weil er die Zeit so nicht richtig geniessen könne und sich am Abend wieder umstellen müsse (Vi-act. D/12, S. 3 f.). Diese Aussagen von E.________ scheinen Aus- druck davon zu sein, dass er seine gute Beziehung zu beiden Elternteilen auf- rechterhalten möchte, was auch die Kinderpsychologin als stimmig erachtete (Vi-act. D/27, S. 4). Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung bei Weitergeltung der bisherigen Besuchsregelung sind im blossen Wunsch von E.________, ab und zu oder gar regelmässig bei der Mutter übernachten zu dürfen, nicht zu sehen.

e) Schliesslich ist zu beachten, dass eine Abänderung der Obhut oder des persönlichen Verkehrs erst ab Vollstreckbarkeit des Abänderungsentscheids wirkt (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 416 f.). Wie noch zu erwägen sein wird, ist dem Berufungsgegner der Umzug nach Bra-

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silien zu bewilligen. Aufgrund der bereits erfolgten Vorbereitungen für die Aus- wanderung ist davon auszugehen, dass der effektive Umzug zeitnah erfolgen wird. Eine abgeänderte Obhuts- oder Besuchsrechtsregelung würde daher nur für einen begrenzten Zeitraum, d.h. ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Ent- scheids bis zum Umzug nach Brasilien, bestehen. Veränderte Umstände gelten jedoch nur dann als Abänderungsgrund, wenn sie von Dauer sind (Staub, a.a.O., N 293). Auch aus diesem Grund liegt für die Obhuts- und Besuchs- rechtsregelung kein Abänderungsgrund vor.

2. Die Vorinstanz erteilte dem Berufungsgegner die Bewilligung, mit E.________ in die Stadt S.________ (Brasilien) wegzuziehen (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Die Berufungsführerin beantragt, ab dem tatsächlichen Weg- zug des Berufungsgegners nach Brasilien sei E.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 3).

a) Die Vorinstanz erwog, die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung gemäss Scheidungsurteil sei seither im Wesentlichen so gelebt worden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es tendenziell zum besseren Wohl von E.________ sei, wenn er mit dem Berufungsgegner wegziehe. Nach Würdigung verschiedener Umstände hielt die Vorinstanz fest, E.________ spreche die Lan- dessprache von Brasilien und sei allein schon durch die familiären Verhältnisse mit der brasilianischen Kultur und Lebensart vertraut. Mithin erscheine es ihm möglich und zumutbar, sich in Brasilien zu integrieren. E.________ habe aus- gezeichnete Schulzeugnisse. Die Schulsozialarbeiterin habe den Umgang des Berufungsgegners mit E.________ als wohlwollend beurteilt. Mit dem Übertritt in die Oberstufe im folgenden Jahr würde sich E.________ ohnehin an eine neue Schulumgebung gewöhnen und neue Freunde suchen müssen. Es sei davon auszugehen, dass er sich mit der Beschulung in Brasilien zurechtfinden würde. Angesichts des eingereichten Mietvertrages erscheine es dem Beru- fungsgegner möglich, innert angemessener Frist am geplanten Wegzugsort

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eine geeignete Unterkunft zu finden. Die Auflösung dieses Mietvertrages vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer sei nachvollziehbar. Zu den wirtschaftli- chen Verhältnissen folgerte die Vorinstanz, der Berufungsgegner sei seit meh- reren Jahren als externer Projektleiter bei verschiedenen Firmen tätig gewesen und wolle dieser Tätigkeit auch in Brasilien nachgehen. Bei diesem Arbeitsmo- dell habe er über keinen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt. Es sei davon aus- zugehen, dass er über Erfahrung verfüge und sich ein gewisses Netzwerk auf- gebaut habe. Auch in Brasilien habe er Kontakte geknüpft. Entsprechend ver- füge er über durchdachte Pläne und die nötigen Geschäftskontakte. Sodann gewähre ihm das Freizügigkeitsguthaben und ein Guthaben der dritten Säule eine komfortable ökonomische Sicherheit. E.________ würde mit der Familie seines Vaters nach Brasilien umsiedeln und damit in einer Familienstruktur le- ben. Der Berufungsgegner plane, von Brasilien aus ebenfalls „remote“ zu arbei- ten. Es sei davon auszugehen, dass die Betreuung von E.________ im Haus- halt des Berufungsgegners in Brasilien grundsätzlich persönlich durch den Va- ter und in einem gewissen Mass durch die Stiefmutter erfolgen werde. Wie die Betreuung im Haushalt der Berufungsführerin aussehen würde, sei nicht er- sichtlich. Aus dem Protokoll der delegierten Kinderanhörung gehe keine Präfe- renz von E.________ hervor. Die generell bessere Lebensqualität in der Schweiz sei kein Entscheidungskriterium. Es sei davon auszugehen, dass die geplante Umsiedlung zu einem grossen Teil mit familiären Gründen und beruf- lichen Plänen der Ehefrau des Berufungsgegners zu erklären sei und nicht aus dem Grund erfolge, E.________ seiner Mutter zu entziehen. Zusammenfas- send sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl von E.________ besser ge- wahrt sei, wenn er mit dem Berufungsgegner nach Brasilien wegziehe (angef. Urteil, E. 4b).

Die Berufungsführerin bemängelt die finanzielle und berufliche Situation des Berufungsgegners in Brasilien. Dessen Ausführungen zu seiner geplanten selbständigen Tätigkeit seien widersprüchlich und unglaubhaft. Diesbezügliche

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Bemühungen habe er nicht umgesetzt. Ohne regelmässige finanzielle Einnah- men werde der Berufungsgegner allein von seinen Ersparnissen, bestehend aus Guthaben der Pensionskasse und der 3. Säule, leben. Ausserdem hätte er in Brasilien zusätzliche finanzielle Ausgaben für die Privatschulen der vier Kin- der und die finanzielle Unterstützung seines kranken Schwiegervaters. Es be- stehe die Gefahr, dass E.________ entweder in Brasilien in ungesicherten Ver- hältnissen auf brasilianischem Niveau leben oder erneut in die Schweiz zurück- kehren müsse und damit erneut entwurzelt werde (KG-act. 1, Rz. 17-37). So- dann stelle die blosse Anwesenheit im Rahmen der Remote-Arbeit kein Betreu- ungskonzept dar. Wenn der Berufungsgegner Büroräumlichkeiten anmiete, könne er E.________ auch nicht persönlich betreuen. Zudem sei unglaubhaft, dass die Ehefrau des Berufungsgegners ihren gehbehinderten Vater nur ab und zu besuchen wolle. Zudem wolle sie in Brasilien studieren. Die Ehefrau sei da- her nicht in der Lage, E.________ zu betreuen. Der Berufungsgegner habe nach wie vor kein Betreuungskonzept (Rz. 38-44). Nach dem inzwischen wieder aufgelösten Mietverhältnis in S.________ habe er weder einen aktuellen Miet- vertrag noch entsprechende Suchbemühungen eingereicht (Rz. 45-47). Die von der Ehefrau des Berufungsgegners initiierten familiären und beruflichen Gründe für die Übersiedlung nach S.________ seien vorübergehender Natur, was dem Kindeswohl von E.________ widerspreche (Rz. 48-52). E.________ habe so- wohl an der ersten Kinderanhörung als auch gegenüber dem Beistand gesagt, er wolle in der Schweiz bleiben. Dies habe er an der zweiten Kinderanhörung bestätigt. Sein Schreiben vom 16. Oktober 2023 sei ihm vom Berufungsgegner vorgeschrieben worden (Rz. 53-60).

b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Vor- aussetzungen einer Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB (angef. Verfügung, E. 4a) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7).

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c) Gemäss Scheidungsurteil vom 17. August 2020 wurde E.________ unter die Obhut des Berufungsgegners gestellt und der Berufungsführerin ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie an jedem Mittwochnachmit- tag gewährt. Wie bereits erwähnt, erfolgte die zeitweise zusätzliche Übernach- tung bei der Berufungsführerin am Mittwochabend nicht einvernehmlich und eine solche ist auch nicht (vorübergehend) anzuordnen (vgl. oben E. 1). Recht- sprechungsgemäss ist somit aufgrund der vorwiegenden Betreuung durch den Berufungsgegner davon auszugehen, dass es tendenziell zum besseren Wohl von E.________ ist, wenn er mit seinem Vater nach Brasilien zieht (BGE 142 III 481 E. 2.7). Anhand der weiteren Kriterien und den Vorbringen der Beschwer- deführerin ist aber zu prüfen, ob das Kindeswohl dennoch besser gewahrt ist, wenn die Obhut über E.________ auf die in der Schweiz bleibende Mutter über- tragen wird.

d) Der inzwischen dreizehnjährige E.________ verfügt sowohl über die schweizerische als auch die brasilianische Staatsangehörigkeit (Vi-act. A/I, Rz. 5). Beim Berufungsgegner lebt er mit dessen Familie zusammen, d.h. mit dessen Ehefrau, deren inzwischen 16-jährigem Sohn J.________ aus erster Ehe, und den beiden Halbgeschwistern, dem vierjährigen K.________ und der zweijährigen L.________ (Vi-act. A/III, Rz. 4 f.). E.________ spricht nebst Deutsch auch Portugiesisch, wobei er an der Kinderanhörung Portugiesisch als seine Muttersprache bezeichnete. Schriftlich könne er sich aber, insbesondere wegen des portugiesischen Alphabets, nur mittelmässig ausdrücken (Vi- act. D/10, S. 1). Die Ehefrau des Berufungsgegners stammt aus S.________ (Vi-act. A/III, Rz. 5). Sie ist ebenfalls schweizerische und brasilianische Dop- pelbürgerin (Vi-act. A/I, Rz. 5). E.________ war schon oft in Brasilien, um Ver- wandte seiner Mutter zu besuchen (Vi-act. D/27, S. 3). Die brasilianische Kultur und Lebensweise ist ihm demnach nicht fremd.

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e) E.________ hat gute Schulzeugnisse und besucht die Förderklasse „Pro- fil“ (Vi-act. A/III, Rz. 6). Er geht gerne zur Schule (Vi-act. D/10, S. 1). In S.________ war er in der Privatschule „M.________“ bereits angemeldet (Vi- act. A/III, KB 17-19). Die Schulstunden fänden montags bis freitags am Morgen statt (Vi-act. D/26, S. 17, Frage 18). Zudem war beabsichtigt, dass er die N.________ absolviert, damit er einen Schweizer Sekundarschulabschluss er- werben kann (Vi-act. A/III, Rz. 12.5). Diese Schulstunden sollten nebst dem Sportprogramm jeweils nachmittags stattfinden. Am Mittwochnachmittag sollte E.________ frei haben (Vi-act. D/26, S. 17 f., Frage 18). Mit einer Vorlaufzeit von rund zwei Monaten könnte E.________ auch während dem laufenden Schuljahr an diesen Schulen beginnen. Der Berufungsgegner will den Wechsel aber zu Beginn eines Schulhalbjahres vornehmen (Vi-act. D/26, S. 18, Fragen 19 f.). Es ist davon auszugehen, dass sich E.________ mit seinen guten schu- lischen Fähigkeiten schnell in der neuen Schule integrieren und seine schriftli- chen Sprachkenntnisse in Portugiesisch verbessern können wird. Mit dem Be- such der Privatschule und der Möglichkeit, einen Schweizer Sekundarschulab- schluss zu erwerben, ist sichergestellt, dass E.________ eine den Schweizer Verhältnissen entsprechende Schulbildung erhalten wird (vgl. die gegenteilige Ansicht der Berufungsführerin: KG-act. 1, Rz. 79 ff.).

f) Der Berufungsgegner reichte den Mietvertrag vom 31. Oktober 2022 be- treffend ein Haus in O.________ ein (Vi-act. A/III, KB 15/16). Die Wohnung mit 5 Wohn- und Kinderzimmern befinde sich in einer bewachten Wohnumgebung ca. 25 km vom Stadtzentrum S.________ entfernt (Vi-act. A/III, Rz. 12.3). In diesem Wohnkomplex für Mehrverdienende mit Ein- und Austrittskontrollen lä- gen auch die Privatschulen (Aussage Berufungsgegner: Vi-act. D/26, S. 16, Frage 14). Dass der Mietvertrag aufgelöst werden musste, weil der Zeitpunkt der Übersiedlung aufgrund der langen Verfahrensdauer noch nicht bestimmbar war (vgl. Vi-act. A/V, S. 13), ist nachvollziehbar. Gemäss Aussage des Beru- fungsgegners hätten sie ein freundschaftliches Verhältnis zur Vermieterin. Die

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Wohnung sei zwar nicht für sie reserviert, die Vermieterin habe aber zugesi- chert, dass sie dort wohnen könnten (Vi-act. D/26, S. 16 f., Fragen 15 f.). Der Berufungsgegner wird demnach mit seiner Familie in einer sicheren Wohnum- gebung leben können, was als Nachweis einer geeigneten Wohnsituation genügt, zumal noch keine Details zur genauen Wohnadresse vorgelegt werden müssen (BGE 142 III 502 E. 2.6). Auch wenn der generelle Lebensstandard in Brasilien nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen dürfte, wird der Beru- fungsgegner mit E.________ aufgrund seines guten Einkommens (siehe so- gleich E. 2g) in für Brasilien gehobeneren Verhältnissen in einer sicheren Wohngegend leben können.

g) Der Berufungsgegner arbeitete bis 2018 in Projekten bei grossen Finanz- dienstleistern wie der I.________ und der Q.________AG. Danach war er im IT-Bereich als externer Projektleiter tätig (Vi-act. D/26, S. 22, Frage 36). Im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Befragung vom 27. Oktober 2023 bezog er Arbeits- losentaggelder in der Höhe von netto rund Fr. 9’500.00 monatlich (Vi-act. D/26, S. 25, Frage 48), weil er im Hinblick auf die Auswanderung nach Brasilien keine Projekte habe übernehmen können (Vi-act. A/V, S. 14). Seit dem 16. Dezember 2024 arbeitet er befristet bis am 31. Dezember 2025 (mit Option auf Verlänge- rung) als angestellter Projektleiter Infrastruktur (KG-act. 6/6). Zudem ist der Be- rufungsgegner als CFO/CIO beim Geschäftsaufbau der R.________AG tätig

Der Berufungsgegner machte geltend, er bereite seine Selbständigkeit als Con- tractor im IT-Bereich vor. Der Kundenkreis werde weitgehend wie bisher aus Schweizer Unternehmen bestehen, weshalb er eine Schweizer GmbH gründen werde. Die Ausübung der Projektmandate werde „remote“ erfolgen (Vi-act. A/V, S. 14). An der erstinstanzlichen Befragung sagte der Berufungsgegner, im Hin- blick auf die geplante selbständige Tätigkeit in Brasilien wolle er das Programm „Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit“ beim RAV beanspruchen. Ei-

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nen Businessplan habe er bereits erstellt (Vi-act. D/26, S. 23, Frage 40). Er gründe in der Schweiz eine GmbH und beanspruche hier Unterstützung, damit das funktioniere (Vi-act. D/26, S. 22, Frage 38). Seine selbständige Tätigkeit als Contractor im IT-Bereich bestehe darin, dass er von verschiedenen Portalen Anfragen für die Projektleitung bekomme. Die Aufträge seien auf drei bis vier Monate oder bis 36 Monate befristet. Hierfür stehe er mit Contractingfirmen in Kontakt (Vi-act. D/26, S. 22, Frage 37). Auch in Brasilien habe er Kontakte, die Interesse an der Zusammenarbeit gezeigt hätten (Vi-act. D/26, S. 15, Frage 6). Diese Tätigkeit werde er weitgehend „remote“, also online, ausüben. Es könne sein, dass er zwei bis drei Mal pro Jahr in die Schweiz komme, um die entspre- chenden Abstimmungen zu machen oder bei Board-Meetings dabei sein zu können. Hie und da sei es bei grösseren Themen notwendig, vor Ort zu sein (Vi-act. D/26, S. 24, Frage 42). Er würde in der Familienwohnung arbeiten. In der Umgebung des Hauses sei zudem ein Businesscenter mit der Möglichkeit, Bürolokalitäten zu mieten. Er überlege sich, ob er dort etwas einrichten werde (Vi-act. D/26, S. 24, Frage 44). Das anfängliche Nettoeinkommen gemäss Busi- nessplan würde mit dem einen Kontakt rund Fr. 60’000.00 pro Jahr betragen. Wenn es im Rahmen von Tätigkeiten wie der P.________ sei, wären dies grös- sere Projektbudgets (Vi-act. D/26, S. 24, Frage 46).

Vom wegzugwilligen Elternteil können keine Details wie die genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oftmals gerade auf die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. auf den bewil- ligenden Behördenentscheid angewiesen ist (BGE 142 III 502 E. 2.6). Dasselbe muss auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gelten. Letztlich läuft es auf eine Plausibilitätsprüfung hinaus, ob der wegzugswillige Elternteil dem Kind am neuen Ort auch ein wirtschaftlich abgesichertes Umfeld bieten kann.

Der Berufungsgegner ist in der IT-Branche tätig. Es ist plausibel, dass in dieser Branche viel remote gearbeitet werden kann. Wie der Berufungsgegner glaub-

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haft ausführte, unternahm er bereits diverse Vorbereitungen für seine selbstän- dige Erwerbstätigkeit, die er online auch in Brasilien ausführen kann. Mit dem Businessplan und den beruflichen Kontakten bestehen konkrete Anknüpfungs- punkte, die eine zeitnahe Umsetzung seiner Pläne ermöglichen. Sodann zeigt seine derzeitige Anstellung als Projektleiter, dass es ihm möglich ist, eine mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbare Arbeitsstelle zu erlangen. Immerhin be- hauptet er, sein monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 10’000.00 (KG- act. 6, Rz. 11.4), was sogar etwas höher läge als das ihm im Scheidungsurteil vom 17. August 2020 angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 9’300.00 (Vi- act. A/I, KB 2, E. 8.10a/i). Zudem kann er seine Arbeitstätigkeit grösstenteils online ausüben, sodass er nicht auf Aufträge in Brasilien angewiesen ist, son- dern weiterhin seine beruflichen Kontakte in der Schweiz nutzen kann. Der Be- rufungsgegner beabsichtigt, seine selbständige Erwerbstätigkeit vorwiegend über seine aktuellen Kontakte auf Projektplattformen auszuüben (vgl. Vi- act. D/26, S. 23, Frage 40), sodass er ein dem aktuellen Lohn entsprechendes Einkommen erzielen dürfte. Die berufliche Situation scheint damit hinreichend konkret geplant und soweit ersichtlich erfolgreich umsetzbar zu sein. Mit den bereits vorgenommenen Vorbereitungen für die selbständige Erwerbstätigkeit sowie vor dem Hintergrund, dass er weiterhin in der Projektarbeit tätig und am Geschäftsaufbau einer Unternehmung beteiligt ist, erscheint glaubhaft, dass der Berufungsgegner auch in Brasilien weiterhin einer mit der aktuellen Er- werbstätigkeit vergleichbaren Arbeit nachgehen kann. Dabei ist nicht entschei- dend, welches Einkommen er bei der R.________AG erzielt (vgl. gegenteilig: KG-act. 1, Rz. 26), weil er bereits mit der aktuellen Anstellung behauptetermas- sen ein Einkommen erzielt, das mit dem im Scheidungsurteil angerechneten vergleichbar ist. Die weiteren Tätigkeiten sind vielmehr als Hinweis anzusehen, dass es dem Berufungsgegner möglich ist, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem angemessenen Einkommen – falls notwendig mit mehreren Projekt- Arbeiten – auszuüben. Das gute Einkommen des Berufungsgegners wird ihm in Brasilien einen gehobeneren Lebensstandard ermöglichen: So erwähnte er

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glaubhaft, in Brasilien könne man sich eine Haushaltshilfe leisten (Vi-act. D/26, S. 21, Frage 33). Mit welchem Betrag der Berufungsgegner den Vater seiner Ehefrau finanziell unterstützt, ist nicht bekannt. Weil dies bereits jetzt aus der Schweiz erfolgt (KG-act. 6, Rz. 13.3) und die Lebenshaltungskosten in Brasilien tiefer sein werden, dürfte dies die finanzielle Situation des Berufungsgegners nicht allzu stark belasten. Die Gebühr für die Privatschule in Brasilien beträgt RS 29’700.00 pro Jahr (Vi-act. A/III, KB 18, Klausel 7), was Fr. 4’397.23 pro Jahr bzw. Fr. 366.45 pro Monat entspricht (Währungsrechner | Devisenkurse | OANDA, abgerufen am 9. Dezember 2025) und mit dem guten Einkommen des Berufungsgegners auch für mehrere Kinder bezahlbar ist. Aufgrund des guten Einkommens des Berufungsgegners, das ihm einen gehobenen Lebensstan- dard in Brasilien ermöglicht, spricht die generelle Lebensqualität der beiden Länder somit nicht gegen den Umzug (vgl. KG-act. 1, Rz. 79 ff.). Die berufliche und finanzielle Situation erscheint folglich genügend gesichert. Darüber hinaus will sich der Berufungsgegner zur finanziellen Absicherung sein Pensionskassen- Guthaben von Fr. 382’920.25 (Vi-act. D/30.3) und sein Guthaben der Säule 3a von Fr. 119’177.00 (Vi-act. D/30.4) auszahlen lassen. Aufgrund der erwähnten guten Erwerbsaussichten ist glaubhaft, dass der Berufungsgegner nicht wie von der Berufungsführerin behauptet von diesen Ersparnissen wird leben müssen. Doch selbst wenn der Berufungsgegner teilweise von seinen Ersparnissen würde leben müssen, dürften die ausbezahlten Vorsorgegelder von über Fr. 500’000.00 aufgrund der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten in Brasilien genügend lange ausreichen, damit E.________ in Brasilien eine angemessene Erstausbildung abschliessen kann.

h) Insgesamt nahm der Berufungsgegner diverse konkrete Vorbereitungs- handlungen vor, welche die Umsetzung einer zeitnahen Auswanderung nach Brasilien ermöglichen und deren Ernsthaftigkeit glaubhaft erscheinen lassen, sodass nicht von einer temporären Übersiedlung auf Zusehen hin auszugehen ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 48 ff.).

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i) Gemäss Scheidungsurteil vom 17. August 2020 steht dem Berufungsgeg- ner die alleinige Obhut zu (Vi-act. A/I, KB 2, Dispositivziffer 2). E.________ lebt bei ihm in einem gefestigten Familiensystem mit seiner Stiefmutter, dem Stief- bruder und den beiden Halbgeschwistern, was auch in Brasilien der Fall sein wird. Wie bereits erwähnt, würde E.________ in S.________ jeweils am Mor- gen die Privatschule „M.________“ besuchen und nachmittags nebst dem Sportprogramm Schulstunden der N.________ absolvieren (siehe oben E. 2e). An Wochentagen, d.h. während der Arbeitszeit des Berufungsgegners, wird er somit grösstenteils schulisch betreut. Daneben wird der inzwischen dreizehn- jährige E.________ keine intensive Betreuung mehr benötigen. Nebst dem Be- rufungsgegner wird auch dessen Ehefrau Betreuungsaufgaben wahrnehmen (Vi-act. D/26, S. 20, Frage 30). Derzeit ist sie nicht ausserhäuslich erwerbstätig und beteiligt sich an der Betreuung von E.________, insbesondere mit Fahrten zu den Freizeitaktivitäten (Vi-act. D/26, S. 20, Fragen 27 f.). Der Berufungsgeg- ner führte erstinstanzlich aus, seine Ehefrau werde sich zukünftig um ihren schwer kranken Vater kümmern. Dieser sei gehbehindert und leide an einer Arthritis- und Arthroseerkrankung. Die Ehegattin sei die einzige nahe Ver- wandte des Vaters, die ihn vor Ort in S.________ betreuen könne (Vi-act. A/I, Rz. 14.3). An seiner Befragung sagte er, der 60-jährige Vater seiner Ehefrau lebe mit einer älteren Frau zusammen. Die Idee wäre, dass seine Ehefrau hie und da wieder einmal bei ihm vorbeischauen und ihn unterstützen könnte; auch eine finanzielle Unterstützung sei ein Thema (Vi-act. D/26, S. 15, Fragen 9 f.). Die Zweifel der Berufungsführerin, seine Ehefrau könnte es nicht schaffen, wenn sie sich nebst E.________ um zwei Kleinkinder und einen kranken Vater kümmern müsse, seien unbegründet. Sie würden alles Mögliche tun, damit die Kinder gut betreut seien. Sie würden sich auch Unterstützung besorgen, was sie bisher nicht beansprucht hätten. In Brasilien könne man sich auch eine Haushaltshilfe leisten. Den Kindern gehe es gut, sie seien betreut und sie wür- den sich organisieren. Eine Drittbetreuung sei für die Kleinkinder nicht komplett ausgeschlossen, aber für die Grossen auf keinen Fall. Sie bräuchten keine Kin-

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derbetreuung mehr, sie seien verfügbar (Vi-act. D/26, S. 21, Frage 33 f.). Wie intensiv die Ehefrau des Berufungsgegners ihren Vater betreuen oder besuchen wird, scheint zwar noch nicht genau bestimmt zu sein. Ihr Vater lebt aber an- scheinend selbständig mit einer älteren Frau zusammen und dürfte nicht rund um die Uhr pflegebedürftig sein. Der Berufungsgegner behauptete denn auch nicht, dass der Vater aktuell betreut wird. Somit ist glaubhaft, dass die Besuche seiner Ehefrau bei ihrem Vater nicht derart zeitaufwendig sein werden, dass sie nicht während der Schulzeiten von E.________ erfolgen könnten. Zudem würde allenfalls auch eine Haushaltshilfe für Entlastung sorgen. Demnach dürfte die Ehefrau des Berufungsgegners in der Lage sein, sich nicht nur um die zwei Kleinkinder zu kümmern, sondern auch an der altersgemäss angemessenen Betreuung von E.________ zu beteiligen. Schliesslich muss der Berufungsgeg- ner, wenn er „remote“ von zu Hause aus arbeitet, keinen Arbeitsweg bewältigen oder, falls er im gleichen Quartier ein Büro mietet, wird der Arbeitsweg kurz sein. Ausserhalb seiner Arbeitszeiten kann sich der Berufungsgegner an der Betreu- ung der Kinder beteiligen. Folglich ist die Betreuung von E.________ in S.________ genügend organisiert, soweit dies bereits jetzt möglich ist. Das Be- treuungskonzept des Berufungsgegners spricht nicht gegen den Umzug nach Brasilien.

j) E.________ sagte am 25. Januar 2023 dem Beistand, er möchte, dass alles so bleibe, wie es jetzt sei. Alle würden hier wohnen und nichts ändere sich. Wenn er nach S.________ gehen würde, wäre er ein wenig gespannt, wie die neue Schule sei, das wäre interessant zu erleben. Er fände auch Palmen schön. Nicht so toll wäre, dass er seine Mutter sehr vermissen würde und dass er sie nicht regelmässig sehen oder besuchen könnte. Auch seine Freunde würden ihm fehlen (Vi-act. BB 12; Vi-act. D/12.1, S. 3). Dem Wunsch, er wolle in der Schweiz bleiben und nicht nach Südamerika gehen, fügte er hinzu, dass alle hierbleiben sollen (Vi-act. D/12, S. 2). An seiner Anhörung vom 23. Juni 2023 gab E.________ an, bei einem Verbleib in der Schweiz würde er einerseits den

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Vater vermissen. Andererseits würde er bei einer Auswanderung ebenso seine Mutter und seine Freunde vermissen (Vi-act. D/10, S. 2). Schliesslich erklärte er an der delegierten Kindesanhörung vom 30. November 2023 gegenüber der Kinderpsychotherapeutin, am liebsten wolle er, dass alles so bleibe wie bisher: Dass sein Vater in der Schweiz bleibe, er beim Vater lebe und die Mutter besu- che und mit ihr telefoniere. Es sei für ihn schwierig, sich zwischen den Eltern zu entscheiden. Er liebe beide Eltern sehr. Er werde durch die Situation gezwun- gen, irgendwie Stellung zu beziehen beziehungsweise zumindest irgendeine Lösung mitzumachen. Er sei in der Zwischenzeit zum Schluss gekommen, dass er sich arrangieren werde, wie auch immer die Entscheidung ausfallen werde (Vi-act. D/27, S. 2 f.). E.________ beschreibt durchwegs ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen. Seine Aussagen scheinen denn auch davon geprägt zu sein, dass für ihn beide Eltern wichtige Personen in seinem Leben sind. Seine Bedenken im Zusammenhang mit der Auswanderung scheinen mit den notwen- digerweise damit verbundenen Unsicherheiten zu stehen, nicht jedoch mit der Beziehung zu den Eltern. So wünscht er sich folgerichtig, die aktuelle Situation solle bestehen bleiben. Er äusserte durchwegs, mit beiden Eltern Kontakt pfle- gen zu wollen. Dass er nun zum Schluss gekommen sei, dass er lieber einfach mitmache und sich auf die Entscheidungen der Erwachsenen verlasse, erach- tete die Psychotherapeutin als für einen damals elfjährigen Jungen stimmig (Vi- act. D/27, S. 4). Einzig in seinem Brief vom 16. Oktober 2023, den E.________ noch vor der delegierten Kindesanhörung geschrieben hatte, äusserte er, er wolle mit seinem Vater nach Brasilien ziehen (Vi-act. D/20). Ob der Inhalt dieses Schreibens tatsächlich von E.________ stammt, kann offenbleiben, weil sich der Wille von E.________ letztlich mit hinreichender Klarheit aus der delegier- ten Kindesanhörung vom 30. November 2022 ergibt: In erster Linie möchte E.________, dass alles so bleibt, wie es ist, dass also der Vater und die Mutter weiterhin in der Schweiz wohnen bleiben. Falls aber der Vater nach Brasilien auswandern sollte, so ist der Wille E.________s ambivalent, sodass er zum Schluss gekommen ist, dass er sich arrangieren werde, wie auch immer die

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Entscheidung ausfallen werde, was aus Sicht der Psychotherapeutin als stim- mig erschien (vgl. Vi-act. D/27, S. 2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass E.________ bereits mehrmals, zuletzt sogar von einer Fachperson, angehört wurde, kann auf die beantragte, nochmalige Anhörung verzichtet werden, weil von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2; KG-act. 1, prozessualer Antrag Ziffer 2).

k) Im Hinblick auf das erweiterte soziale Umfeld erwog die Vorinstanz, dass E.________ mit dem Übertritt in die Oberstufe ohnehin in eine neue Schule kommen würde und sich an eine neue Schulumgebung gewöhnen und neue Freunde suchen müsste (angef. Urteil, E. 4b, S. 22 f.). Sie berücksichtigte die Auswirkungen des Umzuges auf das soziale Umfeld von E.________. Dieser befand sich im Juni 2023 in der vierten Primarklasse (Vi-act. D/10), sodass er im August 2025, d.h. vor wenigen Monaten, in die Oberstufe übergetreten sein dürfte. Bei einem Umzug nach S.________ müsste er sich zwar erneut neue Freunde suchen. Inzwischen ist E.________ aber dreizehnjährig und dürfte Veränderungen besser verkraften, zumal er sich als guter Schüler mit guten Sprachkenntnissen schnell wird integrieren können. Das familiäre Umfeld mit dem Berufungsgegner und dessen Familie, in dem E.________ seit längerem vorwiegend lebt, wird ihm die hierfür notwendige Stabilität geben. Wie bereits erwähnt, beschrieb E.________ ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen. Seine Aussage, er könne immer alles (gemeint: Sorgen und Ängste) seiner Mut- ter sagen, ihr vertraue er alles an (Vi-act. D/12, S. 1 f.), muss deshalb nicht be- deuten, dass er zu seinem Vater kein ebenso gutes Verhältnis hat. Sodann ist aufgrund des vorinstanzlich angeordneten dreimaligen Kontakts pro Woche per Videotelefonie sichergestellt, dass sich E.________ auch weiterhin regelmässig mit seiner Mutter wird austauschen und sie als eine Vertrauensperson beibe- halten können (angef. Urteil, Dispositivziffer 3.2). Das soziale Umfeld von E.________ spricht demnach nicht gegen einen Umzug nach Brasilien.

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l) Demgegenüber ist für den Fall, dass die Obhut über E.________ nach dem Wegzug des Berufungsgegners auf die Berufungsführerin übertragen würde, von folgender Situation auszugehen: Die Berufungsführerin sagte zwar, E.________ könnte die bisherige Schule weiterhin besuchen und müsste sich nicht neue Freunde suchen (vgl. Aussage Berufungsführerin: Vi-act. D/26, S. 30, Frage 26). Allerdings müssten sie die Schule in T.________ aufgrund ihres ausserkantonalen Wohnsitzes in U.________ um eine Sonderbewilligung bitten, bis sie eine Wohnung im Kanton Schwyz gefunden hätten. Eine solche lag im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung am 27. Oktober 2023 noch nicht vor (Vi-act. D/26, Fragen 27 f.). In der Folge bezog die Berufungsführerin mit V.________ per 1. April 2024 zwar eine grössere Wohnung (Vi-act. BB 32). Diese befindet sich jedoch ebenfalls in U.________, weshalb weiterhin fraglich bleibt, ob E.________ tatsächlich die Oberstufenschule im Kanton Schwyz wei- ter besuchen könnte. Sodann wurde der damals nicht erwerbstätigen Beru- fungsführerin im Scheidungsurteil vom 17. August 2020 ein hypothetisches Ein- kommen mit einem Arbeitspensum von 80 % angerechnet, weil sie E.________ während bis zu zwei Halbtagen pro Woche betreue (Vi-act. A/I, KB 2, E. 8.10a/ii). Im erstinstanzlichen Verfahren liess die Berufungsführerin vorbrin- gen, sie habe neulich begonnen, selbständig als Visagistin zu arbeiten. Sie könne ihre Termine planen, wenn E.________ in der Schule sei oder ihr Partner von zu Hause arbeite (Vi-act. A/II, Rz. 61). Allerdings sagte sie an ihrer späteren Befragung, im Moment arbeite sie nicht. Sie habe am nächsten Tag ein Bewer- bungsgespräch bei Freunden. Vielleicht bekomme sie da etwas, es sei aber noch nicht offiziell (Vi-act. D/26, S. 30, Frage 31). Ihren Ausführungen im Beru- fungsverfahren ist zu entnehmen, dass sie noch keiner Erwerbstätigkeit nach- geht, ohne die angeblichen gescheiterten Suchbemühungen glaubhaft zu ma- chen (KG-act. 10, Rz. 47 ff.). Die berufliche Situation der Berufungsführerin ist somit immer noch offen. Damit ist auch fraglich, ob die Berufungsführerin aus- reichend für den finanziellen Unterhalt von E.________ sorgen könnte, selbst wenn der Berufungsgegner bei einer Obhutsumteilung zu Kinderunterhaltsbei-

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trägen zu verpflichten wäre, weil die Differenz zwischen tatsächlichem und hy- pothetischem Einkommen der Berufungsführerin letztlich deren Haushaltsbud- get belasten wird. In welchem Umfang sich ihr Partner nebst seiner Arbeit tatsächlich wird an der Betreuung beteiligen können, ist ebenso wenig substan- tiiert dargelegt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ den Mittags- tisch besuchen müsste, obwohl die Berufungsführerin nicht arbeitet bzw. an nur zwei Tagen pro Woche arbeiten will (vgl. Vi-act. D/26, S. 29, Frage 24 f.). Das Betreuungskonzept der Berufungsführerin scheint insgesamt wenig detailliert zu sein.

m) Zusammengefasst konnte die Berufungsführerin keine Gründe vorbrin- gen, wonach das Kindeswohl nach dem Umzug des Berufungsgegners nach Brasilien besser gewahrt wäre, wenn die Obhut über E.________ auf sie als in der Schweiz bleibende Mutter übertragen würde. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass es zum besseren Wohl von E.________ ist, wenn dieser bei seinem Vater als bisherigem Obhutsinhaber verbleibt und mit diesem nach Brasilien wegzieht (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Die Berufung ist in diesem Punkt abzu- weisen.

3. Das der Berufungsführerin von der Vorinstanz zugesprochene Besuchs- recht ab Wegzug des Berufungsgegners mit E.________ nach Brasilien moniert die Berufungsführerin nicht, beantragt sie doch für den Fall, dass dem Beru- fungsgegner der Wegzug mit E.________ nach S.________ (Brasilien) bewilligt wird, grundsätzlich ein identisches Besuchsrecht (vgl. KG-act. 1, Eventualan- trag Ziff. 5), wie es von der Vorinstanz angeordnet wurde (angef. Urteil, Dispo- sitivziffer 3.2). Dass sie die hälftige Tragung der Reisekosten von E.________ nicht in ihrem Antrag aufführt, dürfte ein Versehen sein, da sie hierzu keine Be- gründung anfügt (vgl. KG-act. 1, Rz. 83). Damit bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Regelung.

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4. Die Vorinstanz hob den im Scheidungsurteil der Berufungsführerin zuge- sprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’110.00 pro Monat per 24. April 2023 auf, wobei diese Änderung gemäss Ingress ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers gelten soll (angef. Urteil, Dispositivziffer 3.2, Ziff. 7). Die Berufungsfüh- rerin beantragt die Aufhebung dieser Dispositivziffer (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1), eventualiter die Sistierung der Unterhaltspflicht (KG-act. 1, Antrag Ziff. 6). Der Berufungsgegner beantragt seinerseits mit Anschlussberufung, der Unterhalts- beitrag sei mit sofortiger Wirkung und unabhängig von seinem Wegzug per 24. April 2023 aufzuheben (KG-act. 6, Anträge Anschlussberufung).

a) Die Vorinstanz erwog, die Berufungsführerin wohne seit Oktober 2017 mit V.________ zusammen, wobei es sich nachweislich um eine Paarbeziehung handle. Aus der Befragung der Berufungsführerin gehe hervor, dass sie mit V.________ eine feste Beziehung ohne ökonomische Selbständigkeit habe. Das Konkubinat habe bereits mehr als fünf Jahre gedauert, weshalb von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen sei und der nacheheliche Unterhaltsan- spruch grundsätzlich entfalle. Im Scheidungsurteil sei lediglich von einer Wohn- gemeinschaft ausgegangen worden. Das Gericht habe damals offengelassen, ob die Berufungsführerin tatsächlich wie behauptet mit V.________ keine Be- ziehung mehr führe. Somit habe das Scheidungsgericht die spätere Bildung ei- nes gefestigten Konkubinats nicht als voraussehbare Änderung berücksichtigt, weshalb das Scheidungsurteil entsprechend abgeändert werden könne. Der Unterhaltsbeitrag sei ab der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung, also per 24. April 2023, aufzuheben (angef. Urteil, E. 6).

Die Berufungsführerin macht geltend, aus Wohnungsnot habe sie seit Oktober 2017 mit V.________ zusammengelebt. Sie hätten phasenweise eine Bezie- hung (On-Off-Beziehung) und somit eine Wohngemeinschaft geführt. Im Jahr 2020 sei es zur Trennung gekommen. Sie habe so lange in der Wohnung blei- ben dürfen, bis sie eine Arbeit finde. Während der Trennung hätten sie in ge-

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trennten Betten geschlafen und Liebesbeziehungen mit anderen Personen ge- führt. Im Jahr 2022 sei es zur Wiedervereinigung gekommen. Infolgedessen könne nur von einem einfachen Konkubinat ausgegangen werden (KG-act. 1, Rz. 88).

Der Berufungsgegner führt seinerseits aus, die Berufungsführerin lebe seit Ok- tober 2017 mit V.________ zusammen. Sie habe auf sozialen Netzwerken ihre Liebesbeziehung von 2018 bis 2022 dokumentiert. Vor ihrem Umzug habe die Berufungsführerin mit V.________ in einer Wohnung mit zwei Schlafzimmern gelebt, wovon eines das Zimmer von E.________ (und W.________, der Toch- ter von V.________) sei. Damit sei widerlegt, dass es im Jahr 2020 zur Tren- nung gekommen sei und sie in getrennten Betten geschlafen hätten. Die Beru- fungsführerin habe sodann ausgesagt, seit sieben Jahren eine Beziehung mit V.________ zu führen. Aufgrund der Umstände sei somit davon auszugehen, dass die Berufungsführerin mit V.________ seit 2017 in einem qualifizierten Konkubinat lebe (KG-act. 6, Rz. 30-32).

b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Bestehen eines qualifizierten Konkubinats (angef. Urteil, E. 6a) und zu den Voraussetzungen einer Änderung des Scheidungsur- teils (angef. Urteil, E. 6b/bb) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7).

c) Bereits im Scheidungsverfahren war umstritten, ob die Berufungsführerin mit V.________ in einem gefestigten Konkubinat lebte. Der Einzelrichter erwog im Urteil vom 17. August 2020, der Berufungsgegner könne sich nicht auf die Vermutung berufen, wonach es sich bei einem im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre dauernden Konkubinat um eine Schicksalsge- meinschaft ähnlich einer Ehe handle. Die Berufungsführerin lebe erst seit Ok- tober 2017 mit ihrem neuen Partner zusammen und bestreite ein gefestigtes

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Konkubinat. Sie habe vorgebracht, sie führe inzwischen keine Beziehung mehr mit ihm und dürfe nur noch in seiner Wohnung leben, bis sie Arbeit gefunden habe. Weil der Berufungsgegner keine weiteren Beweise vorbringe, müsse mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls angenommen wer- den, dass die Berufungsführerin mit V.________ lediglich in einer (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe, die bloss reduzierte Lebenshaltungskos- ten der Beteiligten mit sich bringe. Es könne offengelassen werden, ob die Be- rufungsführerin weiterhin in einer Beziehung mit V.________ sei, weil nach dem Gesagten nicht von einem qualifizierten Konkubinat, sondern lediglich von einer Wohngemeinschaft auszugehen sei. Die Berufungsführerin bestreite auch nicht, dass sie weiterhin mit V.________ zusammenwohne, und führe aus, sie könne nicht sagen, wann diese Wohngemeinschaft aufgelöst werden solle. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs aufgrund des Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats sei nach dem Gesagten zu verneinen (Vi-act. A/I, KB 2, E. 8.8).

Zusammengefasst ging der Scheidungsrichter davon aus, dass die Beziehung der Berufungsführerin mit V.________ im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens noch nicht fünf Jahre dauerte, weshalb kein qualifiziertes Kon- kubinat vorliege. Ob die Beziehung weiterhin bestehe, liess er offen und ging von einer bloss kostensenkenden Wohngemeinschaft aus. Weil die Berufungs- führerin aussagte, sie führe mit V.________ keine Beziehung mehr und sie die Auflösung der noch bestehenden Wohngemeinschaft in Aussicht stellte, war im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht vorhersehbar, ob sich die Beziehung zu einem qualifizierten Konkubinat festigen werde. Andernfalls, d.h. wenn der Schei- dungsrichter mit einem zukünftigen qualifizierten Konkubinat gerechnet hätte, wäre es nahe gelegen, den Unterhaltsbeitrag befristet (oder bedingt) zuzuspre- chen. Hinzu kommt, dass letztlich nicht nur die bloss mögliche zukünftige Ver- änderung entscheidend ist, sondern ob einer zukünftigen Veränderung bereits im Ursprungsentscheid Rechnung getragen und deren Ausmass berücksichtigt wurde (Staub, a.a.O., N 299, 306). Vorliegend wurde dem Umstand, dass sich

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die Beziehung der Berufungsführerin mit V.________ zu einem qualifizierten Konkubinat festigen könnte, im Scheidungsurteil keine Rechnung getragen. Entsprechend kann die Möglichkeit, dass inzwischen ein qualifiziertes Konkubi- nat besteht, ein Abänderungsgrund sein.

d) Die Berufungsführerin sagte an ihrer Befragung vom 27. Oktober 2023, sie führe seit sieben Jahren eine Liebesbeziehung mit V.________, aber manchmal würden sie sich verlassen. Es handle sich um eine feste Beziehung. (Vi-act. D/26, S. 31, Fragen 42-44). Damit geht auch die Berufungsführerin von einer andauernden Beziehung aus. Wie lange die angeblichen Beziehungsun- terbrüche dauerten und wie ernsthaft sie sich allenfalls trennten, ist nicht be- kannt. Den meisten Fotos aus sozialen Medien, welche die Berufungsführerin mit V.________ zeigen (Vi-act. A/III, KB 20), ist nicht zu entnehmen, aus wel- chem Jahr sie stammen. Zwei datieren vom 9. Oktober 2021 und 17. November 2021. Immerhin bestreitet die Berufungsführerin nicht (Vi-act. A/IV, Rz. 168), dass die Fotos aus den Jahren 2018-2022 die Berufungsführerin und V.________ als Liebespaar zeigen (Vi-act. A/III, S. 24 f.). Selbst die Berufungs- führerin erwähnte, dass die Fotos darauf hindeuteten, dass zu diesem Zeitpunkt eine mögliche Liebesbeziehung geführt worden sei (KG-act. 1, Rz. 89). Ihre Be- hauptung, sie hätten zwischen 2020 und 2022 getrennt gelebt (KG-act. 1, Rz. 88), ist daher nicht glaubhaft. Ebenso wenig machte die Berufungsführerin glaubhaft, dass sie während der angeblichen Trennung in den Jahren 2020- 2022 in getrennten Betten geschlafen und Liebesbeziehungen mit anderen Per- sonen geführt hätten (vgl. KG-act. 1, Rz. 88). Die Berufungsführerin zog mit V.________ per 1. April 2024 in eine 5.5-Zimmerwohnung in U.________ um (Vi-act. BB 32), was bedeutet, dass sie bis am 31. März 2024 gemeinsam in der 3.5-Zimmerwohnung mit zwei Schlafzimmern in U.________ wohnten (vgl. KG- act. 6, Rz. 24.4; nicht substantiiert bestritten in KG-act. 10, Rz. 99). Wenn das eine Schlafzimmer von E.________ und allenfalls W.________, der Tochter von V.________, benutzt wurde, dürften die Berufungsführerin und V.________ ge-

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meinsam das zweite Schlafzimmer benutzt haben. Diesfalls ist jedoch eine Trennung mit Drittbeziehungen unglaubhaft, zumal die Berufungsführerin we- der Drittpersonen benennt noch angebliche Drittbeziehungen anderweitig glaubhaft macht. Sodann behauptete die Berufungsführerin, dass zwischen den Konkubinatsparteien keine finanzielle Verflechtung bestehe (vgl. Vi-act. A/IV, Rz. 167). Sie werde von V.________ nicht finanziell unterstützt. Sie bezahle Fr. 500.00 an die Wohnkosten und kaufe Lebensmittel, aber ihre Rechnungen bezahle sie selbst (Vi-act. D/26, S. 31, Fragen 33-36). Die Berufungsführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sodass ihr Einkommen lediglich aus dem Un- terhaltsbeitrag des Berufungsgegners von Fr. 2’100.00 besteht. Bei einem Grundbetrag von Fr. 850.00 (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziff. I), einem Wohnkostenbeitrag von Fr. 500.00 und der Krankenkassenprämie von Fr. 300.00 (Vi-act. D/26, S. 32, Frage 50) blieben ihr vom Unterhaltsbeitrag le- diglich noch Fr. 450.00. Damit erscheint es wenig glaubhaft, dass sie ohne ei- genes Einkommen, nur mit dem Unterhaltsbeitrag des Berufungsgegners von Fr. 2’100.00 (Vi-act. D/26, S. 31, Frage 37) ihre Lebenshaltungskosten bezah- len konnte und kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie von V.________ finanziell unterstützt wurde. So bezahlt denn auch ihr Partner je- weils die Ferien (Vi-act. D/26, S. 31, Frage 38 f.). Insgesamt ist demnach von einem mehr als fünf Jahre dauernden, qualifizierten Konkubinat auszugehen.

e) Liegt betreffend den nachehelichen Unterhaltsbeitrag ein Abänderungs- grund in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. eines qualifi- zierten Konkubinats vor, kann der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit sistiert werden (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Beim Ent- scheid, ob eine Sistierung oder eine Aufhebung der Unterhaltspflicht anzuord- nen ist, sind die Interessen der unterhaltspflichtigen Person am definitiven Er- löschen des Unterhalts und der unterhaltsberechtigten Person am Wiederauf-

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leben des Unterhalts bei Auflösung der Lebensgemeinschaft abzuwägen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 129 ZGB N 31; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 10 N 51). Eine blosse Sistierung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn Zweifel an der Endgültigkeit und Dauer- haftigkeit der Änderung der Verhältnisse bestehen (Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 129 ZGB N 36). Die Rechtsprechung tendiert bei einer mehr als fünf Jahre dauernden, qualifizierten Lebensgemeinschaft dazu, den Unterhaltsanspruch aufzuheben und zuvor bloss zu sistieren (vgl. Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 129 ZGB N 21 f. m.H.). Dies wird jedoch – soweit ersichtlich – nicht einheitlich an- gewandt und ist teilweise umstritten. In der Literatur wird beispielsweise auch eine Sistierung bereits bei einem Konkubinat von drei Jahren und eine Aufhe- bung erst bei einem qualifizierten Konkubinat von mehr als sieben Jahren ver- treten (Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 10 N 64).

f) Die Berufungsführerin begründet ihr Interesse an einer blossen Sistierung damit, dass sie bisher keine Erwerbstätigkeit gefunden habe und mit V.________ eine On-Off-Beziehung führe, weshalb sie finanziell auf den nach- ehelichen Unterhalt angewiesen sei (KG-act. 1, Rz. 94).

Bereits im Scheidungsurteil vom 17. August 2020 wurde der Berufungsführerin ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3’200.00 bei einem Pensum von 80 % angerechnet (Vi-act. A/I, KB 2, E. 8.10a/ii). Ab dem Wegzug von E.________ mit dem Berufungsgegner wäre es ihr ausserdem zumutbar, das Pensum auf 100 % zu erhöhen, weil sie nicht mehr, wie im Scheidungsurteil erwogen, während zwei Halbtagen pro Woche E.________ betreut. Sie erzielt jedoch weiterhin, d.h. seit gut fünf Jahren, kein eigenes Einkommen. Wie bereits festgehalten, belegte die Berufungsführerin die angeblich gescheiterten Stel- lensuchbemühungen nicht. Sie machte auch keine Gründe geltend, weshalb es nicht möglich sein soll, das ihr im Scheidungsurteil angerechnete hypothetische

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Einkommen zu erzielen. Hinzu kommt, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht per 30. September 2028 befristet wurde (Vi-act. A/I, KB 2, Dispositivziffer 7.1). Wie bereits erörtert, sind die angeblichen Unterbrüche der Beziehung zu V.________ nicht glaubhaft. Derzeit sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich die Berufungsführerin und V.________ in den nächsten gut eineinhalb Jahren definitiv trennen würden. Selbst wenn die Berufungsführerin tatsächlich damit rechnen würde, müsste sie daran interessiert sein, bis dahin das ihr angerech- nete Einkommen erwirtschaften zu können. Ohne weitere Angaben und Belege ist deshalb nicht glaubhaft, dass sie noch vor dem 30. September 2028 auf die Wiederauflebung des nachehelichen Unterhalts angewiesen wäre.

Die Parteien heirateten am ________ (vgl. Vi-act. A/I, KB 2), leben seit dem 1. Mai 2016 getrennt (vgl. Vi-act. A/III, KB 14) und sind seit dem 17. August 2020 geschieden (Vi-act. A/I, KB 2). Während der achtjährigen Ehe lebten sie somit rund 3 3/4 Jahre zusammen. Seit dem Oktober 2017, d.h. seit ebenfalls acht Jahren, führt die Berufungsführerin eine Lebensgemeinschaft mit V.________. Rechtsprechungsgemäss ist damit der Unterhaltsanspruch ten- denziell eher aufzuheben als bloss zu sistieren. Mit Eheschutzverfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Berufungsgegner verpflichtet, der Berufungsführerin monatlich Fr. 5’000.00 Unterhalt zu bezahlen (Vi-act. A/III, KB 14, Dispositivzif- fer 5). Gemäss Scheidungsurteil vom 17. August 2020 beträgt der nacheheliche Unterhaltsbeitrag Fr. 2’110.00 (Vi-act. A/I, KB 2, Dispositivziffer 7.1). Der Beru- fungsgegner zahlt der Berufungsführerin mithin seit gut acht Jahren Unterhalt, d.h. bereits ebenso lange wie die Ehe der Parteien dauerte. Der Berufungsgeg- ner wird zwar bei einem Umzug nach Brasilien einen mit dem derzeitigen, guten Einkommen vergleichbaren Erwerb erzielen können. Die Auswanderung ist nicht mit einem finanziellen Risiko verbunden. Trotzdem muss er sich in Brasi- lien eine neue Lebensgrundlage aufbauen, sodass ihm ein Interesse zuzuge- stehen ist, über sein Einkommen vollständig verfügen zu können.

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Angesichts der seit acht Jahren bestehenden Beziehung der Berufungsführerin mit V.________, der im Vergleich zur Ehedauer bereits ebenso lange beste- henden Unterhaltspflicht, der nicht glaubhaften Stellensuchbemühungen der Berufungsführerin, dem Interesse des Berufungsgegners an finanzieller Sicher- heit im Hinblick auf die Auswanderung und des Umstands, dass die nacheheli- che Unterhaltspflicht ohnehin in gut anderthalb Jahren enden würde, überwiegt das Interesse des Berufungsgegners an der Aufhebung des nachehelichen Un- terhaltsbeitrags gegenüber dem Interesse der Berufungsführerin an dessen blossen Sistierung.

g) Der Berufungsgegner macht geltend, gemäss der Formulierung im Dispo- sitiv des angefochtenen Urteils sei die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags von seinem tatsächlichen Wegzug abhängig. Der Unterhaltsbeitrag falle jedoch un- abhängig von seinem Aufenthaltsort, zufolge des qualifizierten Konkubinats der Berufungsführerin, weg und sei per 24. April 2023 (Rechtshängigkeit der Kla- geerweiterung) anzuordnen (KG-act. 6, Rz. 33 ff.).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung, also per 24. April 2023, aufzuhe- ben sei (angef. Urteil, E. 6c). Die Dispositivziffer 3.2 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

3.2 Dispositiv-Ziffern 4 sowie 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) werden ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers wie folgt abgeändert:

[Ferien- und Kontaktrecht]

7. Der der Beklagten zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’110.-- pro Monat wird per 24. April 2023 aufgehoben.

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Die Formulierung im Ingress („ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers“) könnte widersprüchlich zum Datum der Unterhaltsaufhebung verstanden wer- den. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, wes- halb der Wegfall der Unterhaltspflicht in einer neuen Dispositivziffer 3.3 anzu- ordnen und die Dispositivziffer 3.2 entsprechend anzupassen ist.

5. Zusammenfassend ist die Berufung vollständig abzuweisen und die An- schlussberufung gutzuheissen.

a) Die Berufungsführerin beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 5.1,

5.2 und 6 des angefochtenen Urteils betreffend erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1) und macht diesbezüglich gel- tend, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien aufgrund der mangeln- den Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vollumfänglich dem Berufungsgeg- ner aufzuerlegen (KG-act. 1, Rz. 105). Nach dem Gesagten ist das angefoch- tene Urteil, soweit es mit Berufung angefochten wurde, jedoch nicht zu bean- standen, weshalb auch der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang sind sodann die Kosten des Berufungs- verfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren zu entschädigen. In Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar im erstin- stanzlichen Verfahren Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA), im Berufungsverfahren 20-60 % davon, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00 (§ 11 Geb- TRA). Für die rund 32 Seiten umfassende Berufungsantwort und Anschlussbe- rufung (KG-act. 6) sowie angesichts der nicht schwierigen Obhutsfrage, die je- doch für beide Parteien von erheblicher Bedeutung ist, und der bloss redaktio- nellen Änderung betreffend Ehegattenunterhalt, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

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Dispositiv

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 3.2 des ange- fochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. No- vember 2024 (ZEO 2022 80) aufgehoben und wie folgt abgeändert sowie um die Dispositivziffer 3.3 ergänzt:

3.2 Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) wird ab dem tatsächlichen Wegzug des Klägers wie folgt abgeändert:

4. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, E.________ pro Ka- lenderjahr und während den Schulferien jeweils für acht Wo- chen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus über den Ferienbezug abzusprechen haben.

Kann in Bezug auf die Ferien keine Einigung getroffen wer- den, kommt dem Kläger in den geraden Jahren und der Be- klagten in den ungeraden Jahren das Bestimmungsrecht zu, wobei folgende Regelungen einzuhalten sind:

a. Die Weihnachtsferien verbringt E.________ in den ge- raden Jahren beim Kläger und in den ungeraden Jah- ren bei der Beklagten;

b. In den geraden Jahren hat der Kläger bei Ausübung seines Bestimmungsrechts darauf zu achten, dass in der Ferienzeit von E.________ Zeitblöcke von mindes- tens zwei Wochen am Stück freizuhalten sind, damit die Beklagte ihr achtwöchiges Besuchsrecht wahren kann.

Zudem ist die Beklagte berechtigt, jeweils montags, mitt- wochs und sonntags zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) per Videotelefonie mit E.________ zu kom- munizieren.

Die Parteien tragen die Reisekosten von E.________ im Zu- sammenhang mit dem Besuchsrecht je zur Hälfte.

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3.3 Der der Beklagten in Dispositiv-Ziffer 7.1 des Scheidungsurteils vom 17. August 2020 des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZEO 2018 60) zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’110.-- pro Mo- nat wird per 24. April 2023 aufgehoben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsgegner seinen Kostenvor- schuss von Fr. 4’000.00 zurückzuerstatten.

4. Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Be- schwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 129, Art. 134 und Art. 301a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.